Anschluss einer Lampe

Hallo allerseits,

in einem Artikel im Mietrecht findet man die Saetze von duck313 und hendrik4u bzgl. des Anschlusses einer einfachen Lampe an das Stromnetz.

duck> Rein rechtlich(auch strafrechtlich!) darf weder Vermieter noch
duck>Mieter daran etwas selbst vornehmen, nicht einmal eine Lampe
duck> aufhängen und anschließen.
hendrik>es würde mich sehr interessieren, welches delikt denn betroffen ist, wenn der vermiter oder auch jeder dritte selbst eine lampe aufhängt und anschließt… … mehr auf http://w-w-w.ms/a47ee0

duck ist ein Elektro-, hendrik ein Rechtsfachmann.

Da das Ganze aber nicht nur fuer Mietwohnungen relevant ist, stelle ich die Nachfrage mal hier ein.

Lassen wir den Teil mit dem „aufhaengen“ beiseite und beschraenken uns auf den Teil mit dem „anschliessen.“

Elektro-Fachleute zitieren hier gerne aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV):

Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein
Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur
nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen
Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert
und unterhalten werden.

Ich gebe den Ring frei zur Diskussion der Rechtslage.

Gruss
n.

Hallo

Elektro-Fachleute zitieren hier gerne aus der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV):

Die Anlage darf außer durch das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein
Installateurverzeichnis eines
Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen
Installateur
nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen
gesetzlichen oder behördlichen
Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert
und unterhalten werden.

Ich gebe den Ring frei zur Diskussion der Rechtslage.

Schaut man sich den §1 der AVBEltV, sieht man das die Verordnung einen Teil der AGBs zwischen Energieversorger und Tarifkunden definiert. Ein Verstoss wäre letztendlich also ein Verstoss gegen die AGB, dh beide würden gegen die Bedingungen im Abnahmevertrag verstossen und der Anbieter würde noch zusätzlich wettbewerbswidrig handeln.

Mögliche Folgen: zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, (fristlose) Kündigung und ähnliches. Eine strafrechtliche Konsequenz sehe ich nicht (es werden übrigens auch keine in der AVBEltV genannt), ausser sie entsteht durch andere Gesetzte (Mord durch manipulierte Elektroinstallation).

TL;DR Wer selbst die Lampe anschliesst, bricht die AGB mit dem Stromlieferant - sonst nix.

Grüße

Nun,da wären zunächst einmal die anerkannten Regeln der Technik,also die einschlägigen Normen und Regelwerke DIN/EN ,die eine quasigesetzliche
Regelung darstellen.
Auf diese würde sowohl in einem Zivil-oder Strafverfahren natürlich zurückgegriffen werden.
Fachkräfte des Elektrohandwerkes können natürlich den Nachweis führen,das sie diese kennen.

Hallo,

  1. Die AVBEltV sind Geschichte, gültig ist die NAV. http://www.gesetze-im-internet.de/nav/index.html

  2. Diese regelt das Verhältnis von „Netzbetreibern“ (gemeint sind aber nur Verbindungsnetzbetreiber [VNB], nicht Übertragungsnetzbetreiber) zu Anschlussnehmern. Es ist also eine rein zivlrechtliche Regelung. Die Sanktionen des VNB sind meines Wissens eingeschränkt auf
    a) Forderung, Mängel zu beseitigen
    b) Verweigerung der Inbetriebnahme
    c) Unterbrechung des Anschlusses

  3. Der §13 der NAV sagt, dass außer Instandhaltungsarbeiten nur durch eingetragene Firmen ausgeführt werden dürfen. Eine Sanktion dafür, dass eine nicht-eingetragene Firma oder ein Laie Arbeiten _fachgerecht_ ausführt sehe ich nicht.

  4. Strafrechtlich relevant ist meines Wissens (BKA!) nur die Baugefährdung nach §319 StGB. "Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Wer als Laie Installationsarbeiten durchführt, der handelt schon gegen die anerkannten Regeln der Technik. (Da sagt der Onkel VDE: „Du, du! Böser Junge! Bist ja keine Elektrofachkraft!“. Aber das alleine reicht ja nicht. Es muss DADURCH zu einer Gefährdung kommen. Besteht die Gefährdung denn schon alleine dadurch, dass kein Fachmann installierte? Ich meine nein, erst der tatsächliche Fehlanschluss macht aus einer theoretisch denkbaren Gefahr die real existierende und somit strafbewehrte.