Hallo Wissende,
Herr X erwirbt in einer Zwangsversteigerung eine Immobilie. Bei der Versteigerung wird explizit durch den Rechtspfleger/Auktionator ausgeführt, dass sämtliche Altlasten (z. b. auch evtl. nicht gezahlte Anschlußgebühren Wasser/Abwasser) mit dem Eigentumsübergang auf den Meistbietenden Geschichte sind und dem Erwerber nicht angelastet werden können.
Bei der Immobilie handelt es sich um ein Grundstück, was bereits schon zu Vorwende-/Wendezeiten an die zentrale Abwasserversorgung des Ortes (damals in Eigenregie in der Gemeinde betrieben) angeschlossen wurde.
Mittlerweile wurde die Gemeinde in die nächstgrößere Stadt eingemeindet und die ehemals dezentral geführte Waserversorgung und Abwasseraufbereitung wird durch einen großen Zweckverband überregional betrieben. Dieser Zweckverband will jetzt erneute Anschlußgebühren für sogenannte Altanschlüsse kassieren und beruft sich dabei auf die angeblich erforderliche Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschlüssen. D. h. alle Anlieger in den infrage kommenden Bereichen werden ein zweites Mal zur Kasse gebeten. (Das würde ja dann auch bedeuten, dass für eine vorhandene Straße nochmals Gebühren erhoben werden könnten, da auch dabei unterschiedliche Gebühren je nach Bauzeit erhoben wurden.)
Gibt es Erfahrungswerte, ob es berechtigte Chancen gibt, dageben vorzugehen? Zumal die Berechnung sich nach der Grundstückgröße und der bautechnisch möglichen Gesamtbebaubarkeit richten soll und nicht nach der tatsächlichen Bebauung.
Fragende Grüsse
LM