Anschlusskosten weitergeben

Guten Tag,
Ich möchte meinen Kleingarten verkaufen und möchte die Anschlusskosten für Strom, die ich vor ca. 3,5 Jahren an den Vorpächter beim Kauf meiner Laube gezahlt habe. Meinem Nachpächter ebenfalls in Rechnung stellen.
Mein Vereinsvorstand sagt ich dürfe dies so nicht machen.
Weiß jemand Rat?

Servus,

ja, Du selbst. Indem Du Dir mal das

konkret vornimmst und Dir entweder klarmachst oder erklären lässt, warum Du für den E-Anschluss keine Abstandszahlung verlangen sollst. Ist z.B. (wie in sehr vielen Kleingartengebieten) Stromversorgung der einzelnen Parzellen unzulässig und läuft nur noch bei bestehenden Pachtverträgen aus, darf aber bei Pächterwechsel nicht weitergeführt werden? Oder darf wegen ausufernder „Abstandsforderungen“ nur noch der begutachtete Wert vom Nachpächter verlangt werden, oder darf überhaupt keine Abstandszahlung fließen, die nicht über den Verein läuft? Sag doch einfach, was wirklich Sache ist. Dann lässt sich dazu auch was sagen.

Schöne Grüße

MM

Ich hoffe, dies ist die richtige Funktion zum beantworten der Antwort.
Mein Vorstand hat mir nur mitgeteilt, dass ich auf den Kosten sitzen bleiben muss. Ich vermute mal, dass er den Verkaufspreis drücken möchte, da er schnell einen neuen Nachpächter haben möchte. Von der reinen Logik sehe ich das auch so wie den Abstand in einer Wohnung für z.B. eine Küche, die ich bezahlt habe und meinem Nachmieter verkaufe.
Danke für die schnelle Antwort.

Das ist m.E. am wahrscheinlichsten. In das Wertgutachten über Parzelle und Laube fließt (natürlich !) auch die Ausstattung mit ein. Also Strom vorh. oder eben nicht.
Das ist ein Mehrwert, der sich im Wert niederschlagen muss.

Die Höhe dieses Mehrwertes wird man bewerten, so wie man auch den Zustand der Laube (Beispiel neue Dachdeckung vorh.) bewertet.

MfG
duck313

Das ist ja unser Problem. Der Stromanschluss wurde nicht berücksichtigt. Ebenso Sonderbauten wie Schornstein oder Zugang zum Fluss mit Anlegemöglichkeit für Boote.

Du hast doch vor wenigen Jahren selbst den Garten/Laube dem Vorpächter nach einem Wertgutachten des Vereins abgekauft.,
Oder etwa nicht ? Dann war ja der Stromanschluss auch nicht im Wert mit drin, Du hast ihn wohl „unter der Hand“ an den Vorpächer gezahlt ?

Wie und was wurde denn da bewertet ?

Sprich mit dem Vorstand und dem Bewerter (das sind doch mehrere Mitglieder, die das nach einem festen Plan bewerten, da gibt es Vorgaben vom Landesverband)

Ja wir haben den Garten in Absprache mit dem Vorpächter gekauft und uns auf eine Summe geeinigt. Ein Wetgutachten wurde damals nicht erstellt. Der damalige Vorstandsvorsitzende war da nicht aufmerksam und wir wußten es nicht besser.

Servus,

ja, das ist der Unterschied.

Wenn Ihr einen Nachpächter hättet, könntet Ihr mit diesem den Abstand frei aushandeln und der Wert, mit dem die Laube und die Bäume, Sträucher und Stauden geschätzt worden sind, wäre allenfalls ein Anhaltspunkt.

Jetzt steht hier

d.h. Ihr habt keinen Nachpächter gefunden, die Parzelle fällt an den Verein zurück und wird von diesem neu verpachtet. Der Verein hat gar keine andere Wahl, als Laube und Aufwuchs zum Schätzwert anzubieten - es gibt präzise Richtlinien für die Bewertung von Bauten und Aufwuchs, und wenn z.B. Stromversorgung unzulässig ist und maximal geduldet wird, muss sie eben außer Ansatz bleiben - genauso wie die Bootsanlegestelle, die für ein Freizeitgelände einen Wert hat, aber nicht für einen Kleingarten, wie er in § 1 BKleinG definiert ist.

Du kannst nicht den Vorteil der schlichten Rückgabe an den Verein ohne Rennerei mit Nachpächtersuche haben, und gleichzeitig deren Nachteil = Bewertung von Gebäude und Aufwuchs nach den einschlägigen Richtlinien nicht haben wollen. Musst Dich da schon entscheiden.

Und bevor ich mich weiter mit dem Thema beschäftige, bitte ich Dich, zu den vielen Einzelheiten, die ich bereits vorgelegt habe, weiter zu liefern und Dir nicht alles aus der Nase ziehen zu lassen. Dann kann ich vermutlich auch noch mehr liefern - ich glaube, ich kenne diese bizarre Materie ganz gut.

Schöne Grüße

MM

Servus,

die Laube und die vorhandenen Bäume, Sträucher und ausdauernden Pflanzen, eventuell vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung (falls es in dem Kleingartengebiet keine vom Verein unterhaltene Brunnenanlage gibt). Abschläge gibt es für nötigen Rückbau unzulässiger baulicher Anlagen (z.B. Senkgrube, zu große versiegelte / überdachte Flächen, zusätzlich zur Laube errichtete Schuppen, Schwimmbecken usw.) und für die nötige Fällung von unzulässigen Bäumen (Nadelbäume, Thuja, Nussbäume). Auch dann, wenn solche Abweichungen bei Übergabe der Parzelle geduldet werden, müssen die Kosten für den Rückbau bei der Bewertung angesetzt werden.

Ob Stromversorgung oder gar Telefon oder Kabel zulässig ist, richtet sich nach dem Kleingartengebiet. Sehr häufig sind Fälle, in denen einzelne Parzellen in der Zeit der größten Wohnungsknappheit 1945ff zum Wohnen ausgebaut wurden und hie und da noch bis ca. 1960 regelmäßig bewohnt waren, außerdem solche, wo zu Beginn der 1970er Jahre Kleingärten in Kleinst-Wochenendhäuser und Freizeitgelände umgewandelt wurden. Jede Ausstattung der Laube oder der Parzelle, die dafür geeignet ist, dass die Laube zum Wohnen genutzt wird, ist für den Verein ein Problem: Man kann mit einzelnen Parzellen ohne Grundsteuerbefreiung leben, aber wenn diese überhand nehmen, steht nicht nur die Grundsteuerbefreiung der Anlage, sondern auch die Gemeinnützigkeit der ganzen Einrichtung auf dem Spiel.

Es dürfte rund fünfzehn Jahre her sein, dass der Kämmerer der Freien Hansestadt Bremen als erster auf den Trichter gekommen ist, dass die vollkommen abgebrannte Republik Bremen noch ein paar Markfünfzig aus der Veranlagung von unzulässig genutzten Kleingärten zur Grundsteuer herausleiern könnte - seither versucht das so gut wie jeder Stadtkämmerer von Niebüll bis Berchtesgaden.

Schöne Grüße

MM