Strom(zwischen)verkauf verstanden.
Nee. So war´s nicht gemeint. Habe auch schon gehört, dass es das gibt.
Na ja, zu dem hier zitierten unternehmerischen Risiko kommt
ausser der zinsfreien Kostenvorauslage noch andere hinzu:
Also das unternehmerische Risiko hat man nun mal, wer das scheut, wird eben nicht unternehmerisch tätig.
Zudem würde ja die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend erhöht, so dass sich die zinsfreie Vorauslage in Grenzen halten ließe.
Es soll sogar Vermieter geben, die erstmal (zu) hohe Vorauszahlungen kalkulieren und so einen zinsfreien Kredit erhalten. Und die Mieter freuen sich sogar, wenn sie etwas „zurückbekommen“. Das ist doch fast eine win-win-Situation.
- Stromklau duch Zählerüberbrückung, ein Straftatbestand nun
für den VM
Wieso? Der klaut doch nich.
- Stromweiterverkauf vom M an einen Nachbarn
Auch kein Verstoß des Vermieters.
- heizen mit Tagstrom, bei gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit
des M
O.K. Denkbar, aber nich so dolle wahrscheinlich. (siehe Unternehmensrisiko)
- ständige Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen mit
ersetzen def. Sicherungen
Die beaufsichtigt jetzt auch keiner. Und die drei Sicherungen im Jahr sind auch da.
- Haftung bei Stromschäden, z. B. Überspannung
Kann man sicher an das EVU weiterleiten. Aber macht natürlich Arbeit. Wie oft kommt das vor? Und ist der Stromversorger dafür wirklich haftbar??
- Haftung bei Stromausfall inkl. Folgeschäden z. B. abtauen
mit Wassserschaden
Kann man an das EVU weiterleiten?
- unregelmäßigkeiten beim Ablesen
- Bei Mietkürzungen würde die Stromverbrauchskosten mit
gekürzt werden.
Sicher ein Argument.
Zu alledem wäre dieser Punkt nicht als umlagemäßige
Betriebskostenvorauszahlung gesetzlich geregelt, d h. ein
gewisses Prozessrisiko besteht weiterhihn.
Also das halte ich für überschaubar.
Imho überlasse den M den Strom, da bei Zahlungsverzug der
Strom vom Lieferanten abgestellt wird, ein VM steht dies
vielleicht nicht zu, wenn die Richter das so sehen. Bei der
Heizung wurde so schon mal entschieden.
Heizung stellt möglicherweise irgendwie ein besonders schutzenswertes Gut dar, beim Strom ist das nicht so. Vielleicht sprichst Du Fälle an, bei denen der Vermieter nicht an den Energielieferanten gezahlt hat, und diese dann die Heizung abgedreht hatte?
Mich würden aber die Erfahrungen mit dieser Vermietungsweise
sehr interessieren.
Mich auch. Obwohl mir schon reichen würde, ob es einen Anschluß- resp. Grundgebührenzwang gibt. Würde dies verneint, wären die weiteren Überlegungen gegenstandslos.
Gruß