Anschlußpflicht für Strom?

Hallo,

als Vermieter muss man ja diverse (Neben)Kosten, die man sonst auf den Mieter umlegen kann, selber tragen, wenn die Wohnung nicht vermietet wird.
Wie verhält es sich beim Stromanschluß, der völlig losgelöst vom Mietvertrag existiert?
Gibt es eine Pflicht des Vermieters/Eigentümers diesen Anschluß für die Zeit der Nichtvermietung selber zu zahlen? Es geht also um die Grundgebühr.
Da wir in einer Kleinstaaterei leben, wäre natürlich auch noch denkbar, dass dies jedes Dorf anders handhabt oder festlegen könnte.
Gibt´s dazu irgendwo Infos, konkret anwendbare Vorschriften oder hat jemand Erfahrungen mit diesem Thema? Zu Müll-, Abwasserentsorgung, Straßenreinigung etc. pp. habe ich genug gefunden. Nur eben nicht zum Strom.
Vielen Dank für Eure Mühe.

Gruß

Hallo Fragewurm,

Gibt´s dazu irgendwo Infos, konkret anwendbare Vorschriften
oder hat jemand Erfahrungen mit diesem Thema?

Sollte bei eurem EVU zu finden sein.

Allerdings kann das Abmelden teuer kommen.

Bei einer Kündigung wird die Hauptsicherung entfernt, verplombt und der Zähler ausgebaut.

Wenn du deinen Anschluss wieder anmelden willst, muss die Anlage eigentlich wie eine neu erstellte gehandhabt werden. Also den aktuell geltenden Vorschriften entsprechen und die dazu nötigen Messungen belegt werden. Aktuelle Pläne müssen eigentlich auch existieren.

MfG Peter(TOO)

Hallo,

als Vermieter muss man ja diverse (Neben)Kosten, die man sonst
auf den Mieter umlegen kann, selber tragen, wenn die Wohnung
nicht vermietet wird.
Wie verhält es sich beim Stromanschluß, der völlig losgelöst
vom Mietvertrag existiert?
Gibt es eine Pflicht des Vermieters/Eigentümers diesen
Anschluß für die Zeit der Nichtvermietung selber zu zahlen? Es
geht also um die Grundgebühr.

Ich denke schon, wenn Du Vertragspartner bist und den Versorgungsvertrag nicht gekündigt hast. Du kannst dann jederzeit das Licht anknipsen und soviel kW aus dem Netz ziehen, bis die Sicherungen glühen - oder es eben lassen. Aber wegen dieser Bereitstellungspflicht läßt Dein Stromversorger rund um die Uhr ein Kraftwerk laufen, und das kostet eben, denn umsonst kommt der Strom nicht in die Steckdose. Du kennst das Verfahren sicher auch aus der Heizkostenabrechnung: ein bestimmter Verbrauchsanteil wird auf die Bewohnerumgelegt, egal ob sie geheizt haben oder nicht.

Da wir in einer Kleinstaaterei leben, wäre natürlich auch noch
denkbar, dass dies jedes Dorf anders handhabt oder festlegen
könnte.

Also, in Deutschland sind dafür die Stromversorger zuständig.

Gibt´s dazu irgendwo Infos, konkret anwendbare Vorschriften
oder hat jemand Erfahrungen mit diesem Thema?

In den Lieferbedingungen Deines Stromlieferanten steht alles, was Du wissen mußt.

Wolfgang D.

Allerdings kann das Abmelden teuer kommen.

Bei einer Kündigung wird die Hauptsicherung entfernt,
verplombt und der Zähler ausgebaut.

Wenn du deinen Anschluss wieder anmelden willst, muss die
Anlage eigentlich wie eine neu erstellte gehandhabt werden.
Also den aktuell geltenden Vorschriften entsprechen und die
dazu nötigen Messungen belegt werden. Aktuelle Pläne müssen
eigentlich auch existieren.

Aha. Na ich kenne das bisher so, dass der jeweilige Mieter sich abmeldet und dann kommt meistens einer von den Stadtwerken dreht die Sicherungen raus, bastelt irgendwelche Plastedinger rein. Der Zähler wird da nicht ausgebaut. Und wenn dann der neuer Mieter kommt, das ganze Retour.

Also läuft es wohl darauf hinaus, dass der Vermieter auch noch die Grundgebühren für einen nichtgenutzten Stromanschluß zahlt. Ismirschlecht.

Vor diesem Hintergrund könnte es für einen Vermieter ja interessant sein, von vornherein auch den Strom über die Nebenkosten abzurechnen.

Der Mieter muss ja auch hinnehmen, wenn man Gas, Öl oder Kabelanschluß nicht zum günstigsten Preis erwirbt und weitergibt. Sollte dann beim Strom ja auch gehen.

Gruß

Ich denke schon, wenn Du Vertragspartner bist und den
Versorgungsvertrag nicht gekündigt hast.

Nee. Es geht darum, dass jemand als Vermieter ja eben nicht Vertragspartner ist. Er bestellt also werder den Anschluß, noch kündigt er ihn. Das ist meine Meinung nach immer der jeweilige Mieter. Mit dem werden ja im Gegensatz zum Wasser, Fern-, Zentralheizung etc. die Kosten für die Stromversorgung direkt abgerechnet.

Du kannst dann
jederzeit das Licht anknipsen und soviel kW aus dem Netz
ziehen, bis die Sicherungen glühen - oder es eben lassen. Aber
wegen dieser Bereitstellungspflicht läßt Dein Stromversorger
rund um die Uhr ein Kraftwerk laufen, und das kostet eben,
denn umsonst kommt der Strom nicht in die Steckdose. Du kennst
das Verfahren sicher auch aus der Heizkostenabrechnung: ein
bestimmter Verbrauchsanteil wird auf die Bewohnerumgelegt,
egal ob sie geheizt haben oder nicht.

Die grundsätzliche Berechtigung und Ursachen von Grundgebühren sind mir schon klar. Das mit den Heizkosten hatte ich ja auch schon als Beispiel erwähnt. Nur ist ja hier auch der Vermieter Vertragspartner des Versorgers und legt dann die Kosten, die er umlegen kann, auch um. Genau dies ist beim Strom eben nicht der Fall.:

Da wir in einer Kleinstaaterei leben, wäre natürlich auch noch
denkbar, dass dies jedes Dorf anders handhabt oder festlegen
könnte.

Also, in Deutschland sind dafür die Stromversorger zuständig.

Na, wenn die alle die gleichen Bedingungen haben, ist ja gut. Aber da es hunderte Stromversorger (insbesondere Stadtwerke) gibt, dachte ich mir, es könnte sein, dass es auch ebensoviele Versionen von Bedingungen gibt. Ebensogut könnte auch sein, dass es für solche Sachen allgemein gültige Vorgaben gibt. Und davon abgesehen halten es gerade Stadtwerke oft etwas großzügig mit der Auslegung von Vorschriften. Natürlich zu deren Gunsten. Ich will hier als Beispiel mal überdimensionierte Hauswasserzähler erwähnen, die dann auch höhere Grundgebühren verursachen. Es steht sicher nicht in den AGB, welches die ausreichende Größe ist. Und man wird auch kaum so mit der Nase auf diesen Umstand hingewiesen.

In den Lieferbedingungen Deines Stromlieferanten steht alles,
was Du wissen mußt.

Dieser spezielle Punkt eben nicht.
Habe mal die AGB´s runtergeladen. Unter Kündigung ist bspw. zu lesen, dass das Vertragsverhältnis so lange läuft, bis es unter Einhaltung der Kündigungsfrist endet.
In einem weiteren Absatz heißt es, dass der Kunde bei nicht ordnungsgemäßer Kündigung für den Grundpreis haftet.
Unter Vertragsabschluß heißt es, dass dieser schriftlich Zustande kommt.
Daraus kann ich ganz persönlich keinen Anschlußzwang, wie man ihn etwa vom Abwasser oder bei der Müllentsorgung kennt, ableiten.
Weiterhin geht es ja um einen Vertrag. Wer den nicht will, muss ihn also auch nicht eingehen.

gruß

Hallo Fragewurm,

Aha. Na ich kenne das bisher so, dass der jeweilige Mieter
sich abmeldet und dann kommt meistens einer von den
Stadtwerken dreht die Sicherungen raus, bastelt irgendwelche
Plastedinger rein. Der Zähler wird da nicht ausgebaut. Und
wenn dann der neuer Mieter kommt, das ganze Retour.

Das kommt aufs EVU an.
Ich kenne auch EVUs welche bei Mietwohnungen einen abschliessbaren Hauptschalter vorschreiben.

Grundsätzlich ist es aber so, dass der Hauseigentümer auch Eigentümer der Elektroanlage ist.

Rechtlich gibt es da zwei Vertragsvehältnisse:

  1. Zwischen EVU und Hauseigentümer welcher sich auf die Elektroanlage bezieht. Für den Unterhalt der Anlage ist der Hauseigentümer verantwortlich.

  2. Zwischen EVU und Mieter, welcher sich auf die Lieferung der Energie bezieht.

Aus deiner Frage ging nicht hervor auf welches Verhältnis du dich beziehst und ob es eine Ein- oder Mehrparteienhaus ist. Da machen die EVUs teilweise auch noch Unterschiede.

MfG Peter(TOO)

Hi,

Vor diesem Hintergrund könnte es für einen Vermieter ja
interessant sein, von vornherein auch den Strom über die
Nebenkosten abzurechnen.

Hmm, ein interessanter Gedanke. Wer bleibt denn im Zweifel auf der Stromrechnung sitzen, wenn der M nicht zahlt?

Der Mieter muss ja auch hinnehmen, wenn man Gas, Öl oder
Kabelanschluß nicht zum günstigsten Preis erwirbt und
weitergibt. Sollte dann beim Strom ja auch gehen.

Im Hotel ist im Preis auch alles inklusive. Wenn sich Mieter finden einen entsprechend hohen Preis zu zahlen, könnte sich auch darus ein Geschäft machen. Achtung auch ein Verkaufsgewerbe solle (vorher) angemeldet sein.

vlg MC

Im Versorungsbetrieb des RWE läuft es so ab:

Unverhofft bekommt man ein Willkmmensschreiben vom RWE und muss eine Grundgebühr und 100 KW monatlich vorauszahlen.
Ich selbst habe denen mitgeteilt das ich das gegenstandslos angesehen, Vertrag bedarf ja immer noch meiner Einwilligung/Absicht.
Woher die meine Daten herbekommen haben wollten die mir nicht sagen - wobei das Grundbuch nahe liegt - aber das Grundbuchamt darf m.E. keine Informationen rausgeben.
Jedenfalls geht das RWE so vor: eine Kullanzzeit von 3 mon ohne Anmeldung sonst Zählerabbau. Abbau und erneuter Aufbau kostet zusammen um 180 Eur.

Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hmm, ein interessanter Gedanke. Wer bleibt denn im Zweifel auf
der Stromrechnung sitzen, wenn der M nicht zahlt?

Nun, das nenne ich unternehmerisches Risiko. Wenn der Mieter nicht zahlt, ist die Stromrechnung noch das kleinste Problem. Zudem könnte dann der Vermieter als Vertragspartner, auch den Anschluß kündigen, so dass zumindest diese Kosten nicht weiterlaufen. Bei Müllentsorgung und Heizung geht das nicht.
Weiterhin, würde man sich einen Anbieter aussuchen, der eine vergleichsweise niedrige Grundgebühr verlangt.

Der Mieter muss ja auch hinnehmen, wenn man Gas, Öl oder
Kabelanschluß nicht zum günstigsten Preis erwirbt und
weitergibt. Sollte dann beim Strom ja auch gehen.

Im Hotel ist im Preis auch alles inklusive. Wenn sich Mieter
finden einen entsprechend hohen Preis zu zahlen, könnte sich
auch darus ein Geschäft machen.

Für den Mieter ist der Preis deswegen ja nicht höher.

Achtung auch ein Verkaufsgewerbe solle (vorher) angemeldet sein.

Was hat das mit einer Vermietung zu tun. Dass Weiterberechnen von Kosten ist kein Verkaufsgewerbe. Funktioniert ja beim Wasser, Müll und Heizung etc. auch so.

Gruß

Hallo Peter,

Aha. Na ich kenne das bisher so, dass der jeweilige Mieter

Das kommt aufs EVU an.

Genau das habe ich irgendwie befürchtet. Jeder kann machen was er will.

Ich kenne auch EVUs welche bei Mietwohnungen einen
abschliessbaren Hauptschalter vorschreiben.

Hier nicht so.

Grundsätzlich ist es aber so, dass der Hauseigentümer auch
Eigentümer der Elektroanlage ist.

O.K. die Anlage im Haus gehört dem Hauseigentümer sowieso. Das örtliche EVU stellt den Hausanschluß bis zur Hausanschlußsicherung her. Und läßt sich das bezahlen. Hinzu kommen noch Baukostenzuschüsse.

Rechtlich gibt es da zwei Vertragsvehältnisse:

  1. Zwischen EVU und Hauseigentümer welcher sich auf die
    Elektroanlage bezieht. Für den Unterhalt der Anlage ist der
    Hauseigentümer verantwortlich.

O.K. Keine Stromlieferung, keine Kosten. Und den Unterhalt bezahlt der Eigentümer ja ohnehin selber.

  1. Zwischen EVU und Mieter, welcher sich auf die Lieferung der
    Energie bezieht.

Aus deiner Frage ging nicht hervor auf welches Verhältnis du
dich beziehst und ob es eine Ein- oder Mehrparteienhaus ist.
Da machen die EVUs teilweise auch noch Unterschiede.

Na prima. Dazu läßt sich in den AGB´s nichts finden. Es handele sich mal um ein Mehrparteienhaus. Jede Wohnung hat einen eigenen Zähler und jeder Mieter schließt einen Vertrag mit dem EVU (welches ja heutzutage nicht mehr das gleich sein muss; jeder könnte bei einem anderen Anbieter sein).
Meine Frage zielte nun darauf ab, ob es etwa analog zur Müllgebührenpflicht einen Zwang gibt, einen Stromlieferungsvertrag zu haben.
Meinetwegen kommt der Mieter ohne Strom klar. Ist ja kein Existenzbedürfnis. Die ALG-2-Empfänger bekommen es bspw. nicht im Rahmen der Unterkunftskosten bezahlt. Der Mieter kündigt also beim Anbieter. Ist dann der Vermieter verpflichtet die Grundgebühr zu zahlen? Wenn ja an wen (letzter Vertragspartner, hiesige Stadtwerke) und nach welchem und wessen Tarif?
Die AGB´s des hiesigen Versorgers sagen dazu nichts aus. Jedenfalls nichts, was man dahingehend interpretieren könnte. Zudem scheinen diese Bedingungen überall gleich zu sein (zu müssen?), da diese im Bundesgesetzblatt Nr. 29 / 1979, Teil 1 veröffentlicht sind. In den ergänzenden Bestimmungen hierzu ist nur geregelt, wie sich Baukostenzuschüsse, Anschlußkosten errechnen und wie abgerechnet wird. Also auch hier kein Hinweis darauf, dass man einen Stromlieferungsvertrag haben muss.
Dass die Damen beim EVU behaupten, dass dies so wäre ist, aus deren betriebswirtschaftlicher Überlegung durchaus nachvollziehbar. In diesem Staat ist es aber inzwischen auch üblich falsche Infos auch ganz bewußt erteilt zu bekommen.
Insofern hätte mich dies einfach mal interessiert. Vielleicht war dies ja früher auch mal so, und bei den alten Herrschaften ist das noch so drinne. Ist ja auch viel bequemer und man kommt leicht zu Geld.

Gruß

Hi,

Im Hotel ist im Preis auch alles inklusive. Wenn sich Mieter
finden einen entsprechend hohen Preis zu zahlen, könnte sich
auch darus ein Geschäft machen.

Für den Mieter ist der Preis deswegen ja nicht höher.

Achtung auch ein Verkaufsgewerbe solle (vorher) angemeldet sein.

Was hat das mit einer Vermietung zu tun. Dass Weiterberechnen
von Kosten ist kein Verkaufsgewerbe. Funktioniert ja beim
Wasser, Müll und Heizung etc. auch so.

Also soll der Strombezug als umlagefähige Betriebskostenvorauszahlung vertraglich vereinbart werden. Ich hatte es als
Strom(zwischen)verkauf verstanden.

Na ja, zu dem hier zitierten unternehmerischen Risiko kommt ausser der zinsfreien Kostenvorauslage noch andere hinzu:

  • Stromklau duch Zählerüberbückung, ein Straftatbestand nun für den VM
  • Stromweiterverkauf vom M an einen Nachbarn
  • heizen mit Tagstrom, bei gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des M
  • ständige Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen mit ersetzen def. Sicherungen
  • Haftung bei Stromschäden, z. B. Überspannung
  • Haftung bei Stromausfall inkl. Folgeschäden z. B. abtauen mit Wassserschaden
  • unregelmäßigkeiten beim Ablesen
  • Bei Mietkürzungen würde die Stromverbrauchskosten mit gekürzt werden.

Zu alledem wäre dieser Punkt nicht als umlagemäßige Betriebskostenvorauszahlung gesetzlich geregelt, d h. ein gewisses Prozessrisiko besteht weiterhihn.

Imho überlasse den M den Strom, da bei Zahlungsverzug der Strom vom Lieferanten abgestellt wird, ein VM steht dies vielleicht nicht zu, wenn die Richter das so sehen. Bei der Heizung wurde so schon mal entschieden.

Mich würden aber die Erfahrungen mit dieser Vermietungsweise sehr interessieren.

vlg MC

Strom(zwischen)verkauf verstanden.

Nee. So war´s nicht gemeint. Habe auch schon gehört, dass es das gibt.

Na ja, zu dem hier zitierten unternehmerischen Risiko kommt
ausser der zinsfreien Kostenvorauslage noch andere hinzu:

Also das unternehmerische Risiko hat man nun mal, wer das scheut, wird eben nicht unternehmerisch tätig.
Zudem würde ja die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend erhöht, so dass sich die zinsfreie Vorauslage in Grenzen halten ließe.
Es soll sogar Vermieter geben, die erstmal (zu) hohe Vorauszahlungen kalkulieren und so einen zinsfreien Kredit erhalten. Und die Mieter freuen sich sogar, wenn sie etwas „zurückbekommen“. Das ist doch fast eine win-win-Situation.

  • Stromklau duch Zählerüberbrückung, ein Straftatbestand nun
    für den VM

Wieso? Der klaut doch nich.

  • Stromweiterverkauf vom M an einen Nachbarn

Auch kein Verstoß des Vermieters.

  • heizen mit Tagstrom, bei gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit
    des M

O.K. Denkbar, aber nich so dolle wahrscheinlich. (siehe Unternehmensrisiko)

  • ständige Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen mit
    ersetzen def. Sicherungen

Die beaufsichtigt jetzt auch keiner. Und die drei Sicherungen im Jahr sind auch da.

  • Haftung bei Stromschäden, z. B. Überspannung

Kann man sicher an das EVU weiterleiten. Aber macht natürlich Arbeit. Wie oft kommt das vor? Und ist der Stromversorger dafür wirklich haftbar??

  • Haftung bei Stromausfall inkl. Folgeschäden z. B. abtauen
    mit Wassserschaden

Kann man an das EVU weiterleiten?

  • unregelmäßigkeiten beim Ablesen
  • Bei Mietkürzungen würde die Stromverbrauchskosten mit
    gekürzt werden.

Sicher ein Argument.

Zu alledem wäre dieser Punkt nicht als umlagemäßige
Betriebskostenvorauszahlung gesetzlich geregelt, d h. ein
gewisses Prozessrisiko besteht weiterhihn.

Also das halte ich für überschaubar.

Imho überlasse den M den Strom, da bei Zahlungsverzug der
Strom vom Lieferanten abgestellt wird, ein VM steht dies
vielleicht nicht zu, wenn die Richter das so sehen. Bei der
Heizung wurde so schon mal entschieden.

Heizung stellt möglicherweise irgendwie ein besonders schutzenswertes Gut dar, beim Strom ist das nicht so. Vielleicht sprichst Du Fälle an, bei denen der Vermieter nicht an den Energielieferanten gezahlt hat, und diese dann die Heizung abgedreht hatte?

Mich würden aber die Erfahrungen mit dieser Vermietungsweise
sehr interessieren.

Mich auch. Obwohl mir schon reichen würde, ob es einen Anschluß- resp. Grundgebührenzwang gibt. Würde dies verneint, wären die weiteren Überlegungen gegenstandslos.

Gruß