Anschnallpflicht

Liebe Experten,
bezüglich Anschnallpflicht / Versicherungsschutz, habe ich folgende Frage:
Meine geschätzte Schwiegermutter will sich einfach nicht anschnallen. Es sei „alles quatsch und es gebe genügend Beispiele, wo verunfallte Personen überlebt hätten, weil sie eben nicht angeschnallt waren“. So weit ihre Einstellung. Sie fährt einen relativ neuen Mercedes Benz CLK, der natürlich einen Warnton abgibt, wenn man sich nicht ordnungsgemäß anschnallt. Dafür hat sie sich extra einen Verschluss-Haken (ohne Gurt) vom Händler mitgeben lassen, damit dieser dauerhaft in der Anschnallvorrichtung verbleibt. So weit zur Praxis. Sie hat auch keine Sondergenehmigung, die sie von der Gurtpflicht befreit. Ausser ihren täglichen Berufsweg mit dem PKW von Do. nach Bo. besucht sie uns regelmäßig auch in Berlin mit dem Auto. Meine Frau (ihre Tochter) und ich als (geschätzter) Schwiegersohn versuchen sie seit langer Zeit davon zu überzeugen, dass Sie mit fatalen Konsequenzen rechnen muss, wenn sie bei einem Unfall nachweislich (Stichwort: Schummel-Verschluss) nicht angeschnallt war und sich schwer verletzen, geschweige denn Folgeschäden davon tragen würde! Wie sieht die Rechtslage in solchen Fällen aus > Versicherungsschutz? / Kosten zur Behandlung von bleibenden Schäden? und weitere Konsequenzen?? Weil wir so argumentieren, dass sie letztendlich auch uns in Bedrängnis (finanziell) bringt, wenn dadurch eine Versicherung nicht aufkommt. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir gute Argumente darstellen könnten, die ich meiner lieben Schwiegermutter vorbringen könnte. Sie soll auch die nächsten Jahre noch eine tolle Oma für unsere kleinen Kinder bleiben! Vielen Dank und herzliche Grüße,
H. Rademaker

Sehr geehrter Herr Rademaker,
natürlich teile ich Ihr Bedenken über die Handlungsweise Ihrer Schwiegermutter. Außer den gesetz-lichen Auflagen zur Anschnallpflicht, hat doch die Oma eine Vorbildfunktion gegenüber Ihren Enkelkindern.
Die gesetzliche Lage teile ich Ihnen zum Schluss mit. Jetzt erst einmal das Thema Versicherung:
Das Nichtanschnallen kann fahrlässig oder grob fahrlässig bewertet werden. Aber das Anbringen eines Verschlußhakens um den akustischen Warnton zu unterbinden, ist vorsätzlich. Demnach wird die Versicherung die Wiedergutmachung des Schadens erheblich mindern bzw. gar nichts zahlen. Was bei bleibenden Schäden der Fall sein würde.
Hier der zuständige Paragraph der StVO:
§ 21a StVO Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1)Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

  1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
  2. Personen beim Haus‐zu‐Haus‐Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs‐ oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
  4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
  5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
    (2)Wer Krafträder oder offene drei‐ oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
    Bußgeldkatalog:
    Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt
    § 21a Abs. 1 Satz 1
    § 49 Abs. 1 Nr. 20a
      30 €
    Ich glaube, man kann Ihrer Schwiegermutter nur mit dem Argument der Vorbildfunktion kommen,und den Hinweis, dass bei Folgeverstößen ein Führerscheinentzug in Frage kommen könnte (Begründung: charakterliche Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges). M.f.G.
    W. Gebauer

Also ich habe auch eine Mutter die sich nicht anschnallen will.

das liegt aber darin das sie schwer herzkrank ist und auch schwer luft bekommt.

Sie hat aber jetzt druch ihren hausartz und 2 weiteren ärtze eine bescheinigung bekommen das sie von der gurtpflicht befreit ist und es für sie aus ärtzlicher sicht sie kein gurt tragen darf da sie sonst ein herzanfall oder panikanfall (luftmangel) bekommen könnte.

so umgingen wir jetzt ca.3 strafzettel wegen fahren ohne gurt.

Ich als berufskraftfahrer bin im „schulbuslinien“ dienst auch von der gurtpflicht befreit wie jeder andere linienbusfahrer oder postfahrer sowie taxi und mietwagenfahrer bei taxi mietwagen und schulbus gilt das aber nur solange „fahrgäste“ mit an bord sind.

Sobald taxi mietwagen schulbus ohne (leer) fahrgäste fahren gilt auch hier für die fahrer die gurtpflicht.

wegen der versicherung ist soviel zusagen die haftpflicht übernimmt erstmal den schaden vom gegner nur wenn nachgewiesen werden kann das deine liebe mama keine verletzungen bekommen hätte wenn sie ein gurt angehabt hätte zahlt niemand.

Und auch ich gurte mich auf lange strecken an da ich selbst miterlebt habe was es heisst wenn dir bei 140kmh der reifen platz und du ins schleudern kommst und dein wagen sich im graben überschlägt ohne gurt währe ich wie ein pingpong ball im auto hin und her gehüpft.
Aber gurt sei dank blieb ich zwar kopfüberhängent aber doch sicher auf dem fahrerplatz.
deshalb ziehe ich jetzt auch freiwillig auf autobahnfahrten ein gurt an.

Die Gurtpflicht ist gesetzlich in § 21a StVO geregelt.
Ein Verstoß kostet derzeit 30 €.
Erleidet die nicht angegurtete Person eine unfallbedingte Verletzung durch Fremdverschulden, und wäre die Verletzung angegurtet nicht eingetreten, so häufig bei Gesichts- und Kopfverletzungen, muss sich der Gurtmuffel ein nicht unerhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Der Grad des Mitverschuldenbeitrags muss das Gericht im Einzelfall prüfen.

Gruß RASCHO