eine staatliche Institution führt in ihrem Briefkopf neben der Deutschen Bezeichnung auch die Bezeichnung in der dortigen regionalen Minderheitensprache.
Ist es zwingend erforderlich, bei Anschreiben meinerseits die anderssprachliche Bezeichnung mit anzugeben?
Ich hätte ja eigentlich gedacht, dass die deutsche Bezeichnung ausreicht.
Aber mein Kollege hat mich da gestern etwas verunsichert. Es muss dann schon so geschrieben sein, wie es im Absenderbriefkopf steht.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
Wenn es tatsächlich ein Gericht ist, so darfst du dir dort eine dieser Sprachen aussuchen, zweisprachig darf, muss aber nicht.
Hallo,
um welchen Staat geht es? Jeder Staat kann selber regeln, wie er es handhabt.
Geht es um eine Behörde in Deutschland, die deutschem Recht unterliegt?
Eine Behörde in einem EU-Staat, die EU-Recht unterliegt?
Oder …?
Üblicherweise werden Briefe an Behörden, die nur eine Schreibweise tragen (z.B. fehlt die chinesische Schreibweise) auch bearbeitet.
Wenn es gerade einen aktuellen Sprachenstreit gibt, kann es anders aussehen.
Gruß
RHW