Auch beim Arbeitsamt und beim Jobcenter sind sämtliche Einkünfte anzugeben, die Einfluss haben auf die Leistungen namens ALG I und ALG II („Harzt IV“):
SGB I § 60 Angabe von Tatsachen
„(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind […]“
Wenn nun ein Bürger A beim Amt angibt, „Bürger B hat von mir / von Bürger Y / Einkünfte erhalten“ in Geld oder Geldeswert (also bar oder als Scheck oder Überweisung oder auch in Geldeswert per Waren wie Couch/TV/Essen usw.), oder auch Geld für Pflege,
dann muss das Amt dem nachgehen - wenn nicht von Vorneherein klar ist, dass der Bürger A spinnt.
Das ist meist unangenehm für den beschuldigten Bürger B. Deshalb sollte solch ein Steit immer besser im Vorhinein beigelegt werden.
Wenns nu nich geht, dann halt nicht. Das Amt muss dann im Grunde den Bürger B befragen, als Ersten. Und wenn der dann die Sache klar erklären kann, dann hat sich das.
Beweise braucht zunächst keine der Seiten: Weder A noch Amt noch B. Das Amt muss aber kucken, watt iss, wenn Vorwürfe nicht ganz aus der Luft gegriffen zu sein scheinen. So wie wenze sachst, „Der C hebt nie die Kacke von seim Hund auf!“
Und dann wird man sehen. Hat man nix Böses getan, passiert auch selten was. Aber unangenehm ist es immer. Wie schon Wilhelm Busch schrieb, ach nein, et war Schiller:
"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,
wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt. (Tell)
Friedrich von Schiller
deutscher Schriftsteller (1759 - 1805)
Quelle: Wilhelm Tell IV, 3"
Gruß aus Berlin, Gerd