hallo,
anwalt A bildet 2006 eine anspar-afa für die anschaffung eines PKW X5 bis ende 2008.
ende 2007 beschließt er einen PKW X5 zu leasen (vertrag ist 2007 erfolgt).
muss er die anspar-afa zum ende des jahres 2007 auflösen ?
gruß inder
hallo,
anwalt A bildet 2006 eine anspar-afa für die anschaffung eines PKW X5 bis ende 2008.
ende 2007 beschließt er einen PKW X5 zu leasen (vertrag ist 2007 erfolgt).
muss er die anspar-afa zum ende des jahres 2007 auflösen ?
gruß inder
Anschaffungsabsicht bei Anspar-Rücklage
Hi !
Die Frage ist doch, wie es sich mit der Anschaffungsabsicht für das Fahrzeug verhält.
Ist duch das Leasing die Absicht, ein Fahrzeug zu kaufen, erloschen, ist die RL aufzulösen.
Besteht weiterhin die Absicht, neben dem Leasing-Wagen auch noch ein Fahrzeug zu kaufen, kann die RL beibehalten werden.
BARUL76
.
Hi !
Die Frage ist doch, wie es sich mit der Anschaffungsabsicht
für das Fahrzeug verhält.
die kann man schlecht aufrecht erhalten, bei einer 1-mann-kanzlei, wenn anstatt zu kaufen nun geleast wird.
Ist duch das Leasing die Absicht, ein Fahrzeug zu kaufen,
erloschen, ist die RL aufzulösen.
definitiv auch vor ablauf der 2 jahre ? ich finde nämlich keine quelle diesbezüglich
Besteht weiterhin die Absicht, neben dem Leasing-Wagen auch
noch ein Fahrzeug zu kaufen, kann die RL beibehalten werden.
is klar…
wenn die rücklage in 2007 aufgelöst werden muss, dann wäre eine alternative, evtl. eine neue zu bilden für die spätere anschaffung (sind ja jetzt 3 jahre zeit) eines pkw.
kann diese rücklage jetzt nachträglich ohne weiteres gebildet werden, denn bei erstellung der steuererklärung war diese absicht ja noch nicht gegeben…
gruß inder
Bedeutung Wegfall Anschaffungsabsicht § 7g EStG
Hi !
definitiv auch vor ablauf der 2 jahre ? ich finde
nämlich keine quelle diesbezüglich
Wie wäre es denn mit 7g III?
„Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung…“
Wenn es ganz offensichtlich keine künftige Anschaffung (innerhalb des Rücklagezeitraums) geben wird, ist die RL aufzulösen.
Hierzu auch BMF vom 25.2.2004, IV A 6 - S 2183b - 1/04 (BStBl I, 2004, 337; Haufe Index 1118211) unter Punkt I.4. und II.
BARUL76
.
Hi !
definitiv auch vor ablauf der 2 jahre ? ich finde
nämlich keine quelle diesbezüglichWie wäre es denn mit 7g III?
„Steuerpflichtige können für die künftige
Anschaffung…“
eben, da geht es um die bildung und nicht um die auflösung. alleine aus dieser vorschrift ist nicht klar, dass aufgelöst werden muss.
Wenn es ganz offensichtlich keine künftige Anschaffung
(innerhalb des Rücklagezeitraums) geben wird, ist die RL
aufzulösen.Hierzu auch BMF vom 25.2.2004, IV A 6 - S 2183b - 1/04 (BStBl
I, 2004, 337; Haufe Index 1118211) unter Punkt I.4. und II.
sorry, wenns nervt, aber auch aus diesem bmf-schreiben lese ich nicht heraus, dass aufzulösen wäre…
stoß mich mal einer mit de nas druff…
danke
Pflicht vs. Recht zur Auflösung
Hi !
Hab mich jetzt auch mal intensiver mit der „Pflicht“ zur Auflösung befasst und konnte dazu auch nur finden, was
Lediglich die Möglichkeit, nicht aber Pflicht, zur vorzeitigen Auflösung besteht. Dies ist zumindest mein derzeitiger Erkenntnisstand. Zu den Folgen einer „Teilauflösung“ (BFH Urteil vom 21.09.2005 - X R 32/03; Haufe-Index 1453494, BStBl II 2006, 66)
Es wäre dann also zu prüfen, in welchem Jahr die Auflösung inkl. Verzinsung besser aufgehoben ist.
BARUL76
.
Es wäre dann also zu prüfen, in welchem Jahr die Auflösung
inkl. Verzinsung besser aufgehoben ist.
jepp, so sehe ich das auch…
vielen dank nochmal…
gruß inder