angenommen ein existenzgründer hat im jahr 2003 eine anspar-afa in anspruch genommen und die investitionen bis ende des jahres 2005 aversiert (FA weiss bescheid).
muss er jetzt zwingend auflösen (es wurde nicht investiert) oder kann er den vollen 5-jahreszeitraum nutzen und warten ?
Im Grunde völlig egal. Wenn aufgelöst wird, dann ja ohne Zinsen. Also Auflösung und Bildung in gleicher Höhe sind möglich wenn das Wirtschaftgut nun eben erst später angeschaft werden soll.
Habe mich damit schon lange nicht mehr befasst, deshalb verweise ich noch auf folgendes BMF-Schreiben, dass man sich anschauen sollte:
Im Grunde völlig egal. Wenn aufgelöst wird, dann ja ohne
Zinsen. Also Auflösung und Bildung in gleicher Höhe sind
möglich wenn das Wirtschaftgut nun eben erst später angeschaft
werden soll.
…eben nicht, da das betriebsvermögen zwischenzeitlich zu hoch geworden ist
die Auflösung der Ansparrücklage ist nicht an das Eigenkapital gebunden, sondern nur die Bildung selbiger ist an das Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahres der Bildung geknüpft ,§ 7g III Nr. 2 EStG.
Sofern ein Existenzgründer vorliegt kann dieser im Gründungzeitraum von 5 Jahren unter den obigen Voraussetzungen, dh. wenn unter anderem das Betriebsvermögen die Grenze nicht überschreitet eine rücklage bilden, § 7g III iVm § 7g V Satz 1 EStG.
Die Auflösung muss dann spätestens 5 Jahre nach der Bildung erfolgen, somit kann die Rücklage maximal 10 Jahre bestand haben.
Von einer Auflösung infolge einer unternehmerischen Fehlplanung oder der Entwicklung des EK steht im Gesetz nichts - anderweitige Urteile oder Erlasse sind mir nicht bekannt.
Bilanzpolitisch, bzw. steuerplanerisch kann es hingegen durchaus sinnvoll sein die Rücklage dann aufzulösen, wenn genügend EK vorhanden ist und sich die Investitionspläne geändert haben.