Anspar-AfA f. Existenzgründer

hallo,

angenommen ein existenzgründer hat im jahr 2003 eine anspar-afa in anspruch genommen und die investitionen bis ende des jahres 2005 aversiert (FA weiss bescheid).

muss er jetzt zwingend auflösen (es wurde nicht investiert) oder kann er den vollen 5-jahreszeitraum nutzen und warten ?

danke und gruß vom inder

Aufgrund welcher Vorschrift sollte 2005 aufgelöste werden?

Im Grunde völlig egal. Wenn aufgelöst wird, dann ja ohne Zinsen. Also Auflösung und Bildung in gleicher Höhe sind möglich wenn das Wirtschaftgut nun eben erst später angeschaft werden soll.

Habe mich damit schon lange nicht mehr befasst, deshalb verweise ich noch auf folgendes BMF-Schreiben, dass man sich anschauen sollte:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/lang_de…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/lang_de/nn_3790/DE/Service/Downloads/Abt IV/BMF Schreiben/002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Aufgrund welcher Vorschrift sollte 2005 aufgelöste werden?

…bei einstellung 2003 wurde dem FA mitgeteilt, dass die anschaffung bis ende 2005 erfolgen wird - das ist der knackpunkt

einfach auflösen und neu bilden geht nicht, da BV zu hoch geworden zwischenzeitlich

gruß inder

Im Grunde völlig egal. Wenn aufgelöst wird, dann ja ohne
Zinsen. Also Auflösung und Bildung in gleicher Höhe sind
möglich wenn das Wirtschaftgut nun eben erst später angeschaft
werden soll.

…eben nicht, da das betriebsvermögen zwischenzeitlich zu hoch geworden ist

danke für den link

gruß inder

…moment mal,

die Auflösung der Ansparrücklage ist nicht an das Eigenkapital gebunden, sondern nur die Bildung selbiger ist an das Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahres der Bildung geknüpft ,§ 7g III Nr. 2 EStG.

Sofern ein Existenzgründer vorliegt kann dieser im Gründungzeitraum von 5 Jahren unter den obigen Voraussetzungen, dh. wenn unter anderem das Betriebsvermögen die Grenze nicht überschreitet eine rücklage bilden, § 7g III iVm § 7g V Satz 1 EStG.

Die Auflösung muss dann spätestens 5 Jahre nach der Bildung erfolgen, somit kann die Rücklage maximal 10 Jahre bestand haben.

Von einer Auflösung infolge einer unternehmerischen Fehlplanung oder der Entwicklung des EK steht im Gesetz nichts - anderweitige Urteile oder Erlasse sind mir nicht bekannt.

Bilanzpolitisch, bzw. steuerplanerisch kann es hingegen durchaus sinnvoll sein die Rücklage dann aufzulösen, wenn genügend EK vorhanden ist und sich die Investitionspläne geändert haben.

Von einer Auflösung infolge einer unternehmerischen
Fehlplanung oder der Entwicklung des EK steht im Gesetz nichts

  • anderweitige Urteile oder Erlasse sind mir nicht bekannt.

hallo,

darum ging es mir - also muss nicht aufgelöst werden

vielen dank

gruß inder