Mein KFZ ist auf einem Supermarktparkplatz in Köln abgeschleppt worden, weil ich einen benachbarten Flohmarkt besuchte. Ich wurde beim Verlassen des Geländes beobachtet. Es gibt den Grundsatz, daß in solch einem Fall eine „Ansprache“ bei „unmittelbarer Nähe“ zu erfolgen hat - d.h.man hätte mich ansprechen können und ich hätte mein KFZ sofort entfernt (habe bei der Einfahrt ein Schild nicht durchgelesen, daß auf Abschleppen bei Flohmarktbesuch hinweist). Meine Frage, die mir auch 2 Anwälte nicht beantworten konnten: Ist der Abschlepper (bzw.sein Erfüllungsgehilfe), der mich aus nächster Nähe sieht VERPFLICHTET, mich auf mein Fehlverhalten anzusprechen? Habe ich einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten wegen Fehlverhaltens des Abschleppers? Weiß hier jemand Bescheid oder kennt einen ähnlichen Fall?
Hi, ich glaube ich bin der falsche ansprechpartner
gruss Armin
Hallo,
bei Parkverbotsschildern im Zuge einer Baustelle bemühen sich die Ordnungsämter in der Regel per Halterfeststellung den Betreffenden ausfindig zu machen bevor abgeschleppt wird.
Ob dies aus Kulanz geschieht oder ob es dafür eine rechtliche Grundlage gibt weis ich auch nicht.
Grundsätzlich ist ein solches Fehlverhalten der Autofahrer mit Unkosten für die ausführende Firma verbunden. Z.B. Stand- / Wartezeiten für Maschinen und Personal.
So sehe ich das auch beim Betreiber des Supermarktes dem ja dann auch die Kundenparkplätze fehlen. Und der hat mit Sicherheit wichtigeres zu tun als Flohmarktbesuchern hinterher zu laufen die seine Parkplätze besetzen.
Sorry, auch wenn man das Schild übersehen oder „nicht durchgelesen“ hat, der Supermarktbetreiber ist meines Erachtens vollkommen im Recht.
MfG. wolfi
Hallo Wolfi,
es geht mir hier im Detail um die erlaubte Praxis des Abschleppens. Es heißt laut Gesetzgeber daß für denjenigen, der abgeschleppt werden soll der Weg des „geringsten Schadens“ zu wählen ist - in diesem Fall wäre eine Ansprache bei Verlassen des Geländes völlig simpel gewesen (hätte aber keine Einnahmen für die Schlepperfirma bedeutet). Tatsache aber war, daß die Erfüllungsgehilfen der Abschleppfirma jeden beobachteten, aber niemanden ansprachen um ihm die Möglichkeit des Umparkens zu geben (obwohl ein Rechtsanwalt hier Gegenteiliges behauptet,ebenso wie der Vertreter der Immobiliengesellschaft). Alle Details zu den Vorgängen kann man in der EXPRESS vom 27.9. und 29.9.2009 nachlesen. Ich hoffe jetzt nur, daß irgend jemand verbindlich sagen kann, ob es die VERPFLICHTUNG gibt, vor dem Abschleppen jemanden anzusprechen, wenn dieser ihm „Aug in Aug“ gegenübersteht.
Nein, gibt es nicht. Als Kölnerin solltest Du das aber wissen…stell doch mal Abends Dein Auto in der Altstadt ins Parkverbot! Da kommt niemand von der Stadt und sucht Dich. Und in Deinem Fall standest Du auf Privatgelände. Du hast widerrechtlich und vorsätzlich (du wolltest nicht einkaufen) dort geparkt und da das Abschlepprecht an den Abschlepper vom Pächter übertragen wurde, war alles Rechtens. Stell Dir doch mal vor, Du kommst nach Hause und ein fremdes Auto steht in Deiner Garage…mit der Argumentation, dass die Garage ja auf war und nicht als Privatgelände extra ausgewiesen war. Und nun mach dir klar, wie Du reagieren würdest.