Ansprechpartner Haftpflichtschaden

Hallo zusammen,

folgende Frage: ein durch einen Empfangspartner im Sammelgut eingesetzter Unternehmer beschädigt auf dem Hof des Empfängers der Sendung etwas. Ein ganz normaler Haftpflichtschaden.
Er hingegen lehnt diesen mit der begründung ab, man solle sich an den Erstspediteur wenden. Der hingegen will mit dieser Beschädigung nichts zu tun haben. Die Schadensabwicklung zur beschädigten Ware übernimmt er natürlich, aber eben nicht zum Haftpflichtschaden. Verständlich!

Wie kann man dem zustellenden „SusSubunternehmer“ klarmachen, dass er den Schaden an seine Versicherung weiterleitet, und dieser nicht über den Erstspediteur reguliert werden muss?

Gesetzestexte die ich weiterleiten kann oder auch andere hilfreiche Links würden mir sehr weiterhelfen!

Ich Danke Euch

Gruß Thomas

Hi,

also der Schaden gegenüber dem Kunden reguliert sich aus den ADSp wonach der Erstspedi den Kopf hinhalten muss (Transportrechtsreform). Dieser ist in der Regel versichert und die Versicherung nimmt den Subunternehmer in Regress bzw. holt sich das Geld von seiner Versicherung wieder.

Die ADSp solltest du selbst haben, bei den anderen Paragraphen hilft dir deine Versicherung gerne weiter.

Grüsse

Hallo Metoo,

ich glaube die Frage bezieht sich eher darauf, daß etwas „auf dem Hof des Empfängers der Sendung“ beschädigt wurde, nicht die Sendung selber.

Nach meinem Rechtsempfinden greift die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges bzw. des Fahrers (abhängig davon, ob mit oder ohne Auto verursacht.

Gruß
André

Hi Andre,

genau das meinte ich! Dann sind wir ja der gleichen Auffassung!

Werde das am montag einmal so weiterleiten, und hoffen dass es so klappt…

Danke Dir

Gruß thomas

Meines Wissens nach greift nur die KFZ Haftplichversicherung wenn der Schaden mit dem KFZ verursacht wurde. Wurde der Schaden durch den Fahrer beim Abtragen der Sendung verursacht hängt es von den Anliefervereinbarung ab.
Bei Frei haus sieht es schlecht aus. Denn bei Frei haus gilt nur „Bereitstellugspflicht“ und wenn die Ware vom Fahrer ohne zusätzliches Entgeld abgetragen wird dient der Fahrer in dem Fall als Erfüllungsgehilfe des Empfängers und der Empfänger trägt das Risiko.