Anspruch ALG 1

Liebe/-r Experte/-in,

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag gekündigt und beginne drei Wochen später einen befristeten Arbeitsvertrag (bessere Entwicklungsmöglichkeiten). (Ich war jetzt 13 Monate sv-pflichtig/ abhängig Angestellt.)

Habe ich für den Zwischenraum von drei Wochen Anspruch auf ALG 1?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Robert

Hallo Robert,

ich befürchte, dass Du für diese 3 Wochen keinen Anspruch hast. Aber ich hoffe, dass Du trotzden ALG 1 beantrgt hast. Das Arbeitsamt (AA) kann Dir nämlich trotz allem ALG 1 auch für die 3 Wochen bewilligen. Bewilligen deshalb, weil es auch drauf ankommt, ob Du schon wieder eine neue Arbeitsstelle hast. Was bei Dir vorliegt. Aber meine Erfahrung mit dem AA ist, dass das AA alles nach „Schema F“ bearbeitet (weil die Sachbearbiter eben keine Ahnung haben).
Demzufolge wird sich das AA asuf § 144 SGB III berufen, nach dem ein „Versicherter“ (Arbeitsloser) seine Arbeitsstelle aufgibt ohne das dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ich bezweifele, dass Dein Grund, eine bessere Entwicklungsmöglichkeit, für das AA als ausreichender Grund anerkannt wird. Aber versuchen würde ich es. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einigen Entscheidung mal dazu geäußert, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist. Z. Bsp. Entscheidung:

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 8.7.2009, B 11 AL 17/08 R

„Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (zuletzt BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr 17 RdNr 35 mwN).“

Link:http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

Ob Dein Grund, eine bessere Entwicklungsmöglichkeit, als ausreichender Grund anerkannt wird, ist fraglich. Aber wie schon ausgeführt, ich würde es versuchen.

MfG

Jimmy

Hallo Robert,

Es müsste geprüft werden, ob ein Grund vorliegt (z. B. die Aufgabe der Tätigkeit auf ärztlichen Rat), dass das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist. Liegt kein Grund vor, wird aller Voraussicht nach eine Sperrzeit verhängt, die in der Regel 3 Monate läuft. In dieser Zeit wird kein AlgI gezahlt. Auch wenn nach 3 Wochen schon wieder eine Arbeit aufgenommen wird, wird kein Alg I gezahlt, sollte eine Sperrzeit verhängt worden sein.
Gesetzt den Fall das neue Arbeitsverhältnis endet bereits vor dem Ende der verhängten Sperrfrist, dann wird (bei einer erneuten Antragstellung AlgI) das Alg I bis zum Ablauf der Sperrfrist auch nicht gezahlt.

Ist relativ kompliziert darzustellen, weil es ziemlich viele Variationen der Sachverhalte gibt.

Ich hoffe dir geholfen zu haben.

J. Herr