Also es heisst ja immer, dass ein Händler ein Gerät bei Defekt nachbessern darf. 3x (?) - und dann … gibts neues Gerät? Geld zurück? (bin mir grad nicht sicher).
meine Frage: gilt sowas in _jedem_ Fall? Bei jedem gekauften Artikel?
Konkret:
Jemand kauft ein portables Musikabspielgerät. nach 3 Monaten fängts an, rumzuzicken. zum Händler, der reparariert das (Garantieleistung).
nach erneut 2 Monaten das gleiche Spiel (vermutlich identischer Fehler)
Erneute Reparatur. wieder 2 Monate später - gleicher Fehler.
Fragen:
da der der Endverbraucher das sicherlich nicht bis zum SanktNimmerleinstag hinnehmen muss…
bekommt er Ersatz in Form eines Neugerätes?
bekommt er Geld zurück? (oder nur anteilsmäßig abzgl. Wertminderung oder so?)
hm - wenn ich unter „Anspruch auf Nacherfüllung“ suche, sind die resultate in meinen laienhaften augen nicht eindeutig.
Auch von „Bedeutung des Mangels“ ist oft die Rede. Kann der Händler einfach sagen: „der Mangel ist unbedeutend“ - obwohl der Kunde der Meinung ist, dass der Mangel sehr wohl bedeutend (für den Nutzungskomfort o.Ä.) ist?
Also es heisst ja immer, dass ein Händler ein Gerät bei Defekt
nachbessern darf. 3x (?) - und dann … gibts neues Gerät? Geld
zurück? (bin mir grad nicht sicher).
Ab dem Kaufdatum haftet der Verkäufer (also nicht der Hersteller, sofern dieser nicht freiwillig eine Garantie auf das Gerät gewährt) zwei Jahre lang dafür, dass der Gegenstand beim Kauf mangelfrei war. Nach einem halben Jahr muß der Kunde den Beweis dafür antreten dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war, vorher der Verkäufer.
Der Kunde kann in diesem Fall beispielsweise eine neue, fehlerfreie Ware als Ersatz verlangen oder auch fordern dass die fehlerhafte Ware repariert wird. Sämtliche Transport-, Arbeits- und Materialkosten muß dabei der Verkäufer tragen. Der Verkäufer kann einen Umtausch oder eine Reparatur der Kaufsache nur dann ablehnen, wenn der Kostenaufwand unverhältnismäßíg hoch wäre.
Wenn schließlich zwei Reparaturversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind, hat der Käufer normalerweise die Wahl entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten und sein Geld komplett zurückzuverlangen, oder er behält die fehlerhafte Ware und mindert den Kaufpreis um einen angemessenen Betrag. (vgl. §437, §439, §440, §441 BGB)