Anspruch auf 50% der Versicherung?

Meine Bekannte lebt in Trennung im Moment. In der Ehe wurde ein Antrag auf eine Lebensversicherung wie folgt gestellt:
Antragsteller: Hr. + Fr. …
Die Versicherung hat aber den Ehemann als Versicherungsnehmer eingetragen und auch das Geld an ihn dieses Jahr komplett ausbezahlt.
Die monatlichen Beiträge wurden vom gemeinsamen Konto überwiesen.

Meine Fragen: Hat die Ehefrau Anspruch auf 50%?
Sollte Sie die beim Familiengericht einklagen und wie hoch sind die Chancen dass sie Erfolg hat?

Vielen Dank für Hilfe

Hallo Romantiker1959,

das sollte ein Rechtsanwalt mit dem Gericht klären.
Es wird aber sicherlich wichtig sein, zum einen wie die Versicherung beantragt wurde und wer als Versicherungsnehmer (und nicht als versicherte Person) in dem Versicherungsschein steht. Demjenigen gehört der Vertrag.

Beste Grüße
tripleZ

Hallo,

Fragen aus dem Unterhaltsrecht können wir nicht beantworten.

Versicherungstechnisch gesehen, leistet die Versicherung an den namentlich genannten Bezugsberechtigten im Antrag .

Wird ein Vertrag vorzeitig gekündigt, kann dies nur der Versicherungsnehmer ( VN ) veranlassen - ist ein Ehepaar als VN eingetragen , dann geht das nur gemeinsam oder mit wirksamer Vollmacht.

Wurden im Antrag 2 Personen als VN angegeben und ist nur eine Peroson dokumentiert, sollte man Rücksprache mit der Versicherung halten und eine Antragskopie verlangen.

gruß

j türk
www.tuerk-versicherungen.de

Also …

Da die Versicherung wärend der Ehe abgeschlossen wurde fällt Sie (ausser es ist ein Ehevertrag mit entsprechender Klausel vorhanden) ohne Zweifel unter „Gemeinschaftsbesitz“. Besonders hervorgehoben durch die Tatsache, dass die Beiträge von gemeinsamen Konto beglichen wurden.

Meine Empfehlung: Wenden Sie sich an einen auf Ehe- und Familienrecht spezialisierten Anwalt/Anwältin und bitten Sie ihn/sie im Rahmen einer kostenlosen, unverbindlichen Erstberatung, um eine Einschätzung der Erfolgschancen. Eine Erstberatung dauert in der Regel zwischen 10 und 15 Minuten. Bereiten Sie sich darauf vor … Unterlagen, Dokumente, Fragen, etc.

Wichtig: Bei der Kontaktaufnahme mit der Anwaltskanzlei, unbedingt um eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung bitten!

Anwalt finden: http://anwaltauskunft.de

Mit internetten Grüßen,

A. Schmidt
Online … http://www.nordpower.org

Hallo Du ohne Namen,

du solltest einen Anwalt fragen. Das fällt unter den Bereich Scheidungsrecht. Die LV ist dabei wie ein sonstiger Vermögensgegenstand zu sehen. Soweit ich es aus meinem Studium noch weiß haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte von dem was in der Ehe erworben wurde bzw. angespart wurde. Voraussetzung: Sie haben (wie fast alle) die Zugewinngemeinschaft gewählt. Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinngemeinschaft

Dabei wird es egal sein auf wen die LV lief.
Gruß
Dennis

Hallo,
was geschildert wurde würde auf jeden Fall dazu führen, dass das Gericht der Ehefrau die Hälfte zuspricht - wenn nicht das Verfahren insgesamt abgeschlossen und ggf anderer Ausgleich gezahlt wurde. Wenn noch offen: 100%

Andere Frage ist, ob der Vertrag überhaupt gültig war oder ob er nicht mit Rückzahlung der Beiträge rückabgewickelt werden müsste. Denn wenn die Ehefrau MIT Ehemann gemeinsam als VN beantragt wurde, dann kann der Versicherer diese Versicherung anders (mit Ehemann als VN) nur annehmen, wenn beide Ehepartner einverstanden sind. Es wird schwer einen Anwalt mir ausreichend Fachkenntnis zu finden, aber da würde ich ansetzen; die Auszahlungssumme wäre vermutlich weitaus höher als der Rückkaufswert. Mit dieser Frage wenden Sie sich kostenlos an den Ombudsmann in Berlin (google eingeben), aber bitte erst, wenn Sie handfeste Beweise (Antragskopie, Auskunft des Versicherers):

Hm, das würde ich auch gern wissen. Wenn der Versicherungsnehmer der Mann ist und auch nur bei ihm im Falle eines Todes die Versicherung einspringt, dann sieht es eher schlecht aus.

Chris

Hallo,

das ist eher eine Frage für Rechtsanwälte.
Meine Vermutung ist, dass sie Anspruch darauf hat und ihn einklagen kann, aber die Erfolgsaussichten können andere sicher besser beurteilen, als ich.

mit freundlichen Grüßen

Jürgen Schnitzler

aus Sicht der Versicherung ist klar als Versicherungsnehmmer scheint nur der Mann auf und damit darf die Leistung nur an ihn ausbezahlt werden. Ob diese Leistung in die Aufteilung des Vermögens fällt oder nicht muss bei der Scheidung das Famieleinegericht entscheiden. Wenn bei der Scheidung keine Vereinbarung getroffen wurde sieht es eher schlecht aus wenn die Scheidung geraade erst durchgeführt wird dann sollte das erötert werden. Ob es 50% sind kann man aber schwer abschätzen.
Martina

Hallo Romantiker,

für die Versicherung ist es einfach. Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer das Geld erhält, solange da keine irgendwelchen verbrieften Rechte anderer angezeigt sind.
Somit betrifft das jetzt nicht mehr die Versicherung sondern ist Angelegenheit einer bei Scheidung stattfindenden Aufrechnung von Vermögen, das während der Ehezeit gebildet wurde. Sorry, aber hierzu habe ich keine ausreichenden Kenntnisse…

Viele Grüße

Thomas K.

Hallo,

ja!!!

Da die Lebensversicherung von beiden bezahlt wurde steht die Auszahlung je zur Hälfte auch beiden zu.
Jeder Rechtsanwalt wird sich freuen die Ehefrau zu vertreten, da die Erfolgsaussichten mehr als gut sind.

Gruß
Franjo

Meine Bekannte lebt in Trennung im Moment. In der Ehe wurde
ein Antrag auf eine Lebensversicherung wie folgt gestellt:
Antragsteller: Hr. + Fr. …

Ich nehme an, das ist nachweisbar?

Die Versicherung hat aber den Ehemann als Versicherungsnehmer
eingetragen und auch das Geld an ihn dieses Jahr komplett
ausbezahlt.

Versicherung ansprechen und fragen, was die dazu sagen…

Die monatlichen Beiträge wurden vom gemeinsamen Konto
überwiesen.

Das könnte in einem Prozess eine Rolle spielen aber sicher bin ich mir da nicht, bin schließlich kein Jurist.

Meine Fragen: Hat die Ehefrau Anspruch auf 50%?
Sollte Sie die beim Familiengericht einklagen und wie hoch
sind die Chancen dass sie Erfolg hat?

Wie das versorgungsrechtlich (also wegen der Scheidung aussieht -> keine Ahnung, fragt nen Anwalt!)
Versicherungsrechtlich sehe ich einen Ansatzpunkt, da die Police vom Antrag abweicht.
Wenn das damals nicht dokumentiert wurde, also speziell darauf hingewiesen wurde, dass der Versicherungsschein vom Antrag abweicht, dann kann man diesen nachträglich ändern lassen…

Ob das was an der Situation ändert kann ich so nicht beurteilen, da müsste man mal in alle Unterlagen schauen.

Vielen Dank für Hilfe

Das ist für dieses Forum glaube ich zu komplex. Ihr könnt mit mininmalen Angaben keine komplette Rechtsberatung in einem öffentlichen Forum erwarten …

Gruß Dirk

Lieber Romantiker1959,

die Versicherungsleistung bei regulärem Ablauf des Vertrages (Erlebensfall) steht grundsätzlich dem Versicherten zu (im vorliegenden Fall Ehemann).

Bei einer Scheidung gibt es i.d.R. jedoch einen Zugewinnausgleich. Dabei wird das in die Ehe eingebrachte Vermögen den Ehepartnern einzeln zugerechnet und muss nicht geteilt werden. Alles, was in der Ehezeit erworben wurde, wird geteilt. Ausnahmen sind hier nur Erbschaften und Schenkungen). Dann wird entschieden wer welche Vermögensgegenstände bekommt (und dieser Wert vom Gesamtanspruch abgezogen). Bestehen weitere Ansprüche, dann gibt es einen finanziellen Ausgleich. Dadurch kann es sein (muss aber nicht), dass das Kapital aus der Lebensversicherung geteilt werden muss.

Wenn Sie sich am besten an einen Scheidungsanwalt.

Mit besten Grüßen
Ihre proConcept AG