Anspruch auf Abschrift Zeugnis?

Hallo liebe WWW-ler,

folgende Annahme: Frau A. bereitet ihre Bewerbungsunterlagen vor und sortiert die Zeugnisse zum Kopieren auf den Esstisch. Beim letzten Zeugnis passiert vor dem Kopiervorgang ein Malheur und das Original ist nicht mehr verwendbar (Täter: 11 Monate altes Baby, Tatwaffe: roter Beerenbrei).
Frau A. wendet sich an den Arbeitgeber, der ihr dieses Zeugnis vor 4 Jahren ausgesetellt hat und bittet um Zusendung einer guten Kopie. Sie erhält die Scandatei einer sehr schlechten Kopie in wirklich übelster, einem Personaler nicht zumutbaren Qualität per Mail.
Da dieses Zeugnis so nicht verwendet werden kann, bittet Sie den AG freundlichst es erneut auf Geschäftspapier auszudrucken, zu unterschreiben und zuzusenden. Aufgrund Überlastung und Personalengpass lehnt der AG ab und meint, die vorhandene Scandatei sei doch nicht soooo schlecht und könne durchaus verwendet werden.
Frau A. schlägt vor, das Zeugnis selbst nochmal wortgetreu abzutippen, die Datei zu mailen und so müsste es nur nochmal gedruckt und unterschrieben werden. Der AG stimmt zu und sichert zu, es gleich am Montag rauszuschicken. Frau A. wartet nun seit 2 Wochen auf das Zeugnis und erhält bei Rückfragen keinerlei Rückmeldung, wie der Stand der Dinge ist…

Hat Frau A. einen rechtlichen Anspruch auf erneute Zustellung/Ausstellung eines Arbeitszeugnisses? Das Arbeitsverhältnis ging etwas unglücklich auseiander…

Danke + Gruß,
Sonja

Hi!

Hat Frau A. einen rechtlichen Anspruch auf erneute
Zustellung/Ausstellung eines Arbeitszeugnisses?

Nein.

Gruß
Guido

Hallo,

Es könnte eine 1:1 Abschrift von einem Notar beglaubigt werden, wenn das Zeugnis wichtig, bzw. gut ist.

Das offizielle Briefpapier der Firma bringt Das leider aber auch nicht zurück.

mfg

nutzlos

Hallo,

eine Möglichkeit gibt es in jedem Falle. Umwandlung in einen Mann nach dem Transsexuellengesetz, da man dann mit neuem Vornamen und Geschlecht auch ein neues Zeugnis verlangen kann (LAG Hamm NZA-RR 1999, 455).

http://www.julaonline.de/rechtlaghamm.htm

Außerhalb dieser Variante, die vielleicht etwas mühsam und langwierig ist, auch mit Nebenwirkungen verbunden, ist die Kommentarliteratur aber auch nicht ganz so streng:

BeckOK GewO § 109 Rn 96 - 101 Autor: Schulte
Hrsg: Pielow Stand: 01.07.2011


„Der Arbeitnehmer kann bei Verlust oder Beschädigung des Zeugnisses vom Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren verlangen, dass eine neue Ausfertigung des ursprünglichen Zeugnisses erstellt wird. Das Zeugnis muss von der äußeren Gestaltung und vom Inhalt identisch mit dem ursprünglichen Zeugnis sein (Schleßmann S 50). Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang von einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Neuausstellung aus. Wird das Zeugnis versehentlich mit dem Eingangsstempel einer Gewerkschaft versehen, hat der Arbeitnehmer aufgrund dieser nachvertraglichen Nebenpflicht einen Anspruch auf die Erstellung eines neuen Zeugnisses (LAG Hamm LAGE BGB § 630 Nr 5). Der Eingangsstempel ließe den möglichen Rückschluss zu, dass der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft und/oder dass der Zeugniserteilung ein Rechtsstreit vorausgegangen ist. Es genügt dabei nicht, wenn der Arbeitgeber eine Kopie – selbst mit Beglaubigungsvermerk – des ursprünglichen Zeugnisses anfertigt (ErfK/Müller-Glöge GewO § 109 Rn 58).“

Dieser Ansicht ist auch das LAG Hamm außerhalb der Transsexuellen:

Trägt das Originalzeugnis des Arbeitnehmers den Eingangsstempel einer Gewerkschaft, so ist der Arbeitgeber kraft seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet, ein neues Zeugnis zu erteilen.

LAG Hamm v. 15. 7. 1986 13 Sa 2289/85

Roter Beerenbrei oder Eingangsstempel einer Gewerkschaft sind ja sehr ähnlich :smile:

VG
EK

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Hi!

Außerhalb dieser Variante, die vielleicht etwas mühsam und
langwierig ist, auch mit Nebenwirkungen verbunden, ist die
Kommentarliteratur aber auch nicht ganz so streng:

Nach 4 Jahren?!

Gruß
Guido

Hallo,

Wenn die Personalakte vernichtet ist, kann es ein Problem sein, nicht aber, wenn das Original noch existiert, nur etwas Beerenbrei die Optik verschandelt.

Das ist bei Transsexuellen auch nach 10 Jahren und mehr anerkannt, warum also nicht auch sonst.

VG
EK