Anspruch auf ALG 2 Zuschuss?

Wenn man zu zweit in einer Wohnung wohnt seit 1 1/2 Jahren.
Sie 20; keine Ausbildung
Er 23; abgeschlossene Berufsausbildung

Zusammen haben Sie Monatlich 981€ zur verfügung, zahlen davon noch 537€ für Miete und Strom.

besteht da ein Anspruch auf ALG 2 Zuschuss oder sind deren Eltern für die beiden dann zuständig ???

Mfg

Wenn man zu zweit in einer Wohnung wohnt seit 1 1/2 Jahren.
Sie 20; keine Ausbildung

Befindet sie sich denn in einer Ausbildung oder geht sie arbeiten oder hat sie schonmal eine Ausbildung abgebrochen?

Er 23; abgeschlossene Berufsausbildung

Zusammen haben Sie Monatlich 981€ zur verfügung, zahlen davon
noch 537€ für Miete und Strom.

Was heisst denn „zusammen“, wieviel hat jeder an Einkommen?

besteht da ein Anspruch auf ALG 2 Zuschuss oder sind deren
Eltern für die beiden dann zuständig ???

Füt beide auf gar keinen Fall. Höchstens für sie. Das ist aber auf Grund der gemachten Angaben nicht zu beantworten.
MfG ramses90

Mfg

Ok dann werde ich die angaben einmal ergänzen.

ER 23 : 631,00 Arbeitslosengeld 1 ; abgeschlossene Berufsausbildung

SIE 20: KEINE Ausbildung ; macht momentan einen Mini-Job und verdient dabei maximal 350€ ;

Wohnen seit 1 1/2 Jahren zusammen.

monatliche Miete inkl. Nebenkosten : 450€
Strom monatliche Abschläge : 87€

537,00€

falls noch irgendwelche Angaben fehlen sollten werde ich sie ergänzen.

freundliche Grüße

Hallo

Eine Antragsstellung ist ja erst mal nicht verboten. Diese sollte dann auch heute noch erfolgen, damit der Monat Oktober noch als Leistungsmonat gilt. Wichtig ist die persönliche Antragsstellung im Jobcenter, es müssen nicht alle Nachweise vorliegen.

Gruß,
LeoLo

1 Like

Hi,

Wichtig ist die persönliche
Antragsstellung im Jobcenter

dies ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich, um sich die ca. 340 € für Oktober zu sichern. Da das Gesetz keine Form vorsieht, reicht zur Not auch ein rechtzeitig zugegangener formloser Brief. Natürlich wird man dann im Rahmen der Mitwirkungspflichten die Formulare ausfüllen und persönlich abgeben müssen…

Gruß
Ingo

Hallo

Und wie lässt man am 31. einen Brief zum 31. rechtzeitig zugehen?

Da wäre ein Hinweis auf eine Antragstellung per Mail schon sinnvoller gewesen…

Gruß,
LeoLo

Sogar telefonisch hätte erstmal gereicht (allerdings hätte man darüber keinen wirklich soliden Nachweis)

Die Frage ist, ob sie finanziell (!) im Sinne einer _Wohn_gemeinschaft zusammenleben (= man teilt sich die Wohnkosten und die Kosten für Grundlebensmittel/ Hygieneartikel, wirtschaftet ansonsten aber getrennt, hat keine gemeinsamen Konten/ Verträge, kann nicht über Einkommen/ Vermögen des Anderen verfügen, man hilft einander auch in Notzeiten nicht finanziell aus usw.) … oder ob sie als „Einstehens“-_Bedarfs_gemeinschaft nach § 7 SGB II zusammenwohnen.

Als wirtschaftliche WG wären sie getrennt zu berechnen, es läge keine Bedarfsgemeinschaft vor, und es müsste jeder für sich ggf. seine eigenen Anträge stellen (wobei auch ALG2-vorrangige Ansprüche überprüft würden). A hätte mit Bs Anträgen nichts zu tun , müsste auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilen (und umgekehrt auch nicht) und käme nur bei den (zu teilenden) Unterkunftskosten ins Spiel.

Als Einstehens-BG hingegen würden sie als 2-Personen-BG berechnet, beide Einkommen würden berücksichtigt und wären auch für die Bedarfe des Anderen einzusetzen, auch dabei würden ALG2-vorrangige Ansprüche überprüft usw. http://hartz.info/index.php?topic=43765.0

Hi,

Und wie lässt man am 31. einen Brief zum 31. rechtzeitig
zugehen?

die Jobcenter haben doch wohl alle außen einen Briefeinwurf.

Gruß
Ingo