Anspruch auf AlG I bei Vollzeit-Weiterbildung?

Hallo zusammen,

jemand ist arbeitslos und bezieht AlG I.

Dieser jemand möchte eine private Vollzeit-Weiterbildung machen, die wöchentlich von Mo - Fr halbtags stattfindet.

Diese Weiterbildung kostet diesem jemand nichts, außer eine einmalige Aufnahmegebühr.

Hat dieser jemand während der Vollzeit-Weiterbildung Anspruch auf AlG I? Wenn nicht, erhält er während dieser Vollzeit-Weiterbildung eine andere finanzielle Leistung gezahlt, die evtl. genauso hoch ist, wie das AlG I? Wenn ja, welche?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Wer ALG I bezieht, muß dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bei einer Halbtagsweiterbildung stehst Du dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung. Theoretisch hättest Du keinen Anspruch auf ALG I - aber das mit der Weiterbildung mußt Du dem Arbeitsamt ja nicht auf die Nase binden… Dann kannst Du es erst mal so laufen lassen.

Knifflig wird es erst, wenn Du vermittelt wirst und vor der Wahl stehst, die Weiterbildung zu machen oder den Job anzunehmen.

Alternativ zum ALG I gibt es Wohngeld. Das lohnt sich für Geringverdiener, wenn Du z.B. einen Nebenjob parallel zur Weiterbildung machst. Da kannst Du alle Werbungskosten absetzen und entsprechend hoch könnte das Wohngeld ausfallen.

Es gibt auch noch BAFöG…

Anmerkung
Hallo

Dieser jemand möchte eine private Vollzeit-Weiterbildung machen, die wöchentlich von Mo - Fr halbtags stattfindet.

Ich finde es etwas merkwürdig, wenn eine Vollzeit-Weiterbildung immer nur halbtags stattfindet.

Viele Grüße

Ich kann mich nur bedingt Antwort 1 anschließen. Also informiere das Arbeitsamt über die Weiterbildung und wenn du eine gute Begründung hast, dass dir diese Weiterbildung bei einer besseren Vermittlung hilft, unterstützt dich das Arbeitsamt sogar und trägt evnt. sogar die Kosten.Wenn es heraus kommt, dass du nicht der Vermittlung zur Verfügung stehst, ist es schlimmer da wieder rauszukommen, den gestrichen wird schnell!

Wenn es heraus kommt, dass du nicht der Vermittlung zur Verfügung stehst, …

Das muss doch gar nicht herauskommen, weil es auch gar nicht gesagt ist, dass man nicht zur Verfügung steht. Wenn jemand ein Arbeitsangebot bekommt, kann er es doch annehmen, auch wenn er in einer Weiterbildung steckt.

So war es ja bestimmt gemein, als es bei Antwort 1 hieß: „Knifflig wird es erst, wenn Du vermittelt wirst und vor der Wahl stehst, die Weiterbildung zu machen oder den Job anzunehmen.“ - Klar, wenn man den Job dann nicht annimmt, dann wird gestrichen, das würde ich auch denken.

Hallo,

Dieser jemand möchte eine private Vollzeit-Weiterbildung
machen, die wöchentlich von Mo - Fr halbtags stattfindet.

Was, Vollzeit oder halbtags?

Hat dieser jemand während der Vollzeit-Weiterbildung Anspruch
auf AlG I?

Wenn dieser Jemand bereit ist, sofort jede zumutbare Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeismarktes aufzunehmen, dann ja.

Wenn nicht, erhält er während dieser
Vollzeit-Weiterbildung eine andere finanzielle Leistung
gezahlt,

Ggf BaföG

die evtl. genauso hoch ist, wie das AlG I?

Nein

Gruß
Otto

Während einer Vollzeit-Weiterbildung steht man dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung. Diese Verfügbarkeit ist aber die Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Einfach die Mitteilung an die Arbeitsagentur zu „vergessen“ würde den Tatbestanbd des Sozialbetrugs erfüllen und auch genau so bestraft.