Hallo,
wenn die Erstausbildung bereits abgeschlossen ist, dürfte also keine gesetzl. UH-Pflicht der Eltern mehr bestehen, die ggf. zu überprüfen wäre. Wenn Max eine eigene, abgeschlossene Wohnung im Haus der Mutter hat bzw. (als Untermieter) in der gemeinsamen Wohnung mit-wohnt, wird die ARGE automatisch von der Unterstützungsvermutung zwischen Verwandten ausgehen. Dieser Vermutung können aber alle drei Beteiligte formlos widersprechen (nachweislich von beiden eine schriftliche Erklärung einreichen , dass sie Max wirtschaftlich / finanziell nicht unterstützen u. ihm mangels Rechtspflicht auch keine Auskünfte zu ihrem Einkommen und Vermögen erteilen).
Da die Mutter nicht selber im ALG2 - Bezug steht, wird Max als unter 25 Jähriger in keine ALG2- BG der Mutter aufgenommen. Umgekehrt gehören die beiden Damen auch
nicht zu SEINER 1-Personen-BG, solange sie nicht gemeinsam wirtschaften und ihn nicht unterstützen. D.h. Max würde in einer gemeinsamen Wohnung weiterhin eine 1-Mann-BG darstellen, und Anspruch auf den Regelsatz und die vor Ort angemessenen Unterkunftskosten /qm für 1 Person haben. Die Damen müssten nur ihre anteiligen Unterkunftskosten selber übernehmen (je 1/3 pro Dame, und 1/3 entfiele auf Max, sofern sie das nicht durch einen Untermietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung anders verteilen. Muster z.B. hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0
Max’ Anteil an den Unterkunftskosten muss auf jeden Fall im Rahmen der Angemessenheitskriterien für 1 Person bleiben; diese vor Ort bei der ARGE erfragen.
Falls sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen im Sinne einer WG, dann trägt Max die beiden in seinem Antrag NICHT als „weitere Personen in der BG ein“, sondern unter „Sonstiges“ als „zwei weitere Personen in der Wohnung wohnhaft; Verwandtschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft, keine Unterstützung“ o.s.
Allgemeines: http://hartz.info/index.php?topic=29.0
Und: Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R, darf der Leistungsträger, wenn der ALG2-Bezieher mit erwachsenen Verwandten zusammen wohnt, nicht automatisch von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgehen und das Arbeitslosengeld II kürzen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, muss der Leistungsträger beweisen. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. -
Außerdem: Bundessozialgericht 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R (Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.)
Also Nachweise über getätigte Mietanteilszahlungen gut aufbewahren.
LG