Anspruch auf ALG II u25

Folgender fiktionaler Sachverhalt.

Max ist 23, arbeitssuchend, abgeschlossene Ausbildung, ALG I - Anspruch abgelaufen und er wohnt zu Hause bei Mutter und Großmutter.

Kann Max ALG II beziehen ohne die Konten seiner Mutter und Großmutter aufzudecken? Die sind ja arbeitstätig/Rentner und wollen dementsprechend nichts mit ALG II oder einer Bedarfsgemeinschaft zu tun haben.

Hallo,

vorweg: Hier im Forum hat keiner Zeit für Spielchen. Dazu gibt es (leider) viel zu viele reale und nicht fiktive Probleme. Und wir „arbeiten“ alle ehrenamtlich.

Es wird automatisch eine Bedarfsgemeinschaft, es sei denn, er gründet einen eigenen Hausstand „bei Muttern“. Der muss dann aber auch eine Kontrolle standhalten - getrennte/extra Speisen und Getränke, nur Kochen für sich, kein gemeinsames Wäschewaschen, …

nein, kann er nicht. Alles wird geprüft.
Gruß,
Andi

Hallo,

wenn die Erstausbildung bereits abgeschlossen ist, dürfte also keine gesetzl. UH-Pflicht der Eltern mehr bestehen, die ggf. zu überprüfen wäre. Wenn Max eine eigene, abgeschlossene Wohnung im Haus der Mutter hat bzw. (als Untermieter) in der gemeinsamen Wohnung mit-wohnt, wird die ARGE automatisch von der Unterstützungsvermutung zwischen Verwandten ausgehen. Dieser Vermutung können aber alle drei Beteiligte formlos widersprechen (nachweislich von beiden eine schriftliche Erklärung einreichen , dass sie Max wirtschaftlich / finanziell nicht unterstützen u. ihm mangels Rechtspflicht auch keine Auskünfte zu ihrem Einkommen und Vermögen erteilen).

Da die Mutter nicht selber im ALG2 - Bezug steht, wird Max als unter 25 Jähriger in keine ALG2- BG der Mutter aufgenommen. Umgekehrt gehören die beiden Damen auch
nicht zu SEINER 1-Personen-BG, solange sie nicht gemeinsam wirtschaften und ihn nicht unterstützen. D.h. Max würde in einer gemeinsamen Wohnung weiterhin eine 1-Mann-BG darstellen, und Anspruch auf den Regelsatz und die vor Ort angemessenen Unterkunftskosten /qm für 1 Person haben. Die Damen müssten nur ihre anteiligen Unterkunftskosten selber übernehmen (je 1/3 pro Dame, und 1/3 entfiele auf Max, sofern sie das nicht durch einen Untermietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung anders verteilen. Muster z.B. hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0

Max’ Anteil an den Unterkunftskosten muss auf jeden Fall im Rahmen der Angemessenheitskriterien für 1 Person bleiben; diese vor Ort bei der ARGE erfragen.

Falls sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen im Sinne einer WG, dann trägt Max die beiden in seinem Antrag NICHT als „weitere Personen in der BG ein“, sondern unter „Sonstiges“ als „zwei weitere Personen in der Wohnung wohnhaft; Verwandtschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft, keine Unterstützung“ o.s.

Allgemeines: http://hartz.info/index.php?topic=29.0
Und: Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R, darf der Leistungsträger, wenn der ALG2-Bezieher mit erwachsenen Verwandten zusammen wohnt, nicht automatisch von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgehen und das Arbeitslosengeld II kürzen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, muss der Leistungsträger beweisen. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. -

Außerdem: Bundessozialgericht 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R (Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.)

Also Nachweise über getätigte Mietanteilszahlungen gut aufbewahren.

LG

Grundsätzlich ist es schöner wenn man ein eigenes (!) Problem schildert, denn für Fiktonen haben wir keine Zeit, wir möchten helfen!

Wohnte May nur bei der Großmutter würde das gehen. Da Max eine abgeschlossene Ausbildung besitzt besteht zwar dem Grunde nach kein Unterhaltsverpflichtung der Mutter mehr, aber gem §7 Absatz 3, Satz 2 SGB II gehören Eltern des hilfebedüftigen Erwerbsfähigen grundsätzlich (!) zu einer Bedarfsgemeinschaft soweit sie mit dem Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben. Insofern wird die Oma ihr Gehalt nicht offenlegen müssen, die Mama schon.
Aber selbst wenn die sagen wir mal Einzelhandelkauffrau ist, kann es sein, dass da noch ein paar Eurofünfzig bei rumkommen. Den Antrag musss dann allerdings die Mama stellen.

Aber mal eine andere Frage:
Wieso soll denn der Steuerzahler für Max aufkommen? Wenn er eine abgeschlossenen Ausbildung hat ist mir nicht klar wieso er nicht arbeiten geht? Selbst wenn es im Beruf nicht klappt, MC Donals sucht immer und die Zeitarbeit auch!
Er hat doch jeden Tag 8 Stunden Zeit sich was zu suchen und sich zu bewerben ! Wer zuverlässig ist und regelmäßig hingeht kriegt immer eine Arbeit die den gesetzlichen Bedarf deckt! Da braucht man doch gar nicht auf Staatskosten leben und sich von der Arge abhängig machen!

Ja und Nein!!! Er kann AlG II beziehen ohne die Konten seiner Oma darzulegen, jedoch muss er die Konten seiner Mutter offenlegen! Und zwar bis 25! Für weitere Fragen steh ich gern zur Verfügung!

Max hat keinen eigenen Anspruch da unter 25 Jahre. Die Mutter müsste den Antrag für sich und Max stellen und dazu auch die entsprechenden Einkommen- und Vermögensverhältnisse aufdecken.

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…

Die Frage ist bereits im Forum beantwortet worden.

Solange Max mit Mutter in einem Haushalt wohnt, bilden beide eine Bedarfsgemeinschaft.
Es sei denn, dass Max seinen Lebensunterhalt gänzlich allein abdecken kann, z.B. durch Erwerbseinkommen. Dann kann er sich aus dem Leistungsbezug abmelden.

obwohl Max eine abgeschlossene Ausbildung hat, zählt er mit seiner Mutter bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres noch zu einer Bedarfsgemeinschaft. Mit der Großmutter bildet er lediglich eine Haushaltsgemeinschaft.
Er kann nur ALG-II erhalten, wenn das Einkommen seiner Mutter zur Deckung beider Bedarf nicht ausreichen sollte. Auch mögliche Unterstützung durch die Großmutter wird in erweitertem Rahmen geprüft. Einfach Ausziehen geht nicht- dann gibts nix für die Miete ! Ausnahmen würden unter Einschaltung das Jugendamt geprüft und sind nur in besonders schweren Ausnahmefällen wie häusliche Gewalt o.ä. möglich.

Max Mutter ist für seinen Lebensunterhalt verantwortlich, bis er 25 Jahre alt ist, erst dann hätte er Anspruch auf den vollen ALG II Satz. Aber auch das nur, wenn er allein wohnt, denn soweit ich weiß sind dann Mutter und Sohn eine Bedarfsgemeinschaft. Bis er 25 ist muss seine Mutter auf jeden Fall ihr Einkommen angeben.

Folgender fiktionaler Sachverhalt.

Max ist 23, arbeitssuchend, abgeschlossene Ausbildung, ALG I -
Anspruch abgelaufen und er wohnt zu Hause bei Mutter und
Großmutter.

Kann Max ALG II beziehen ohne die Konten seiner Mutter und
Großmutter aufzudecken? Die sind ja arbeitstätig/Rentner und
wollen dementsprechend nichts mit ALG II oder einer
Bedarfsgemeinschaft zu tun haben.

Hallo,

leider muss ich ein klares NEIN zur Antwort senden.
Solange Max noch keine 25 Jahre alt ist bildet er mit seiner Mutter immer eine Bedarfsgemeinschaft, mit der Oma nicht, diese gehört dann zur so genannten Haushaltsgemeinschaft. In wie fern bei der Oma unterstellt wird, dass sie Max unterstützt, dass weiss ich nicht. Die Mutter muss jedoch alle Angaben machen und gehört mit zur Bedarfsgemeinschaft.

Gruß Nele

Wenn er noch bei seiner Mutter bzw. Großmutter lebt ist fraglich, ob er überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätte, da die beiden ja seinen Bedarf decken könnten.

Die Mutter wäre mit in der Bedarfsgemeinschaft und die Oma zwar nicht in der Bedarfs-aber in der Haushaltsgemeinschaft… Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

LG

Hallo Patrick87,

Bei ALG II werden alle im Haushalt befindlichen Personen und deren Einkommen zusammengerechnet.
Es handelt sich hier um eine Bedarfsgemeinschaft, daher ist es nicht möglich das Einkommen und die Rente außen vor zu lassen.
Die einzige Möglichkeit wäre im Fall von Max eine eigene Wohnung zu suchen,also auf eigenen Füßen zu stehen !
Karli3

Hallo,

da er zu den unter 25-jährigen gehört, noch bei Muttern wohnt, so kann er, wenn kein ALG I gezahlt wird einen ALG II-Antrag stellen, muss aber das Einkommen seiner Mutter offen darlegen.

Er lebt mit ihr in einer BG

Regi

Hallo,
Max hat keinen Anpruch auf ALG II wenn seine Mutter „genug“ Geld verdient. Er und seine Mutter bilden eine Bedarfsgemeinschaft - die Mutter von Max muss für seinen Lebensunterhalt aufkommen

grundsätzlich ja;
fiktiv;
großmutter und mutter weigern sich kontenauskunft zu geben und für unterhaltsleistungen aufzukommen;
dann besteht erst einmal der anspruch auf algII;
die arge selbst ist dann gefordert, sich die notwendigen informationen über die einkünfte
der großmutter und mutter selbst zu holen;

möglicherweise muss dann die arge einen eventuellen „erstattungsanspruch“ an die mutter / großmutter gerichtlich durchsetzen;

mfg
p.feth aus leipzig