Anspruch auf ALG II u25

Folgender fiktionaler Sachverhalt.

Max ist 23, arbeitssuchend, abgeschlossene Ausbildung, ALG I - Anspruch abgelaufen und er wohnt zu Hause bei Mutter und Großmutter.

Kann Max ALG II beziehen ohne die Konten seiner Mutter und Großmutter aufzudecken? Die sind ja arbeitstätig/Rentner und wollen dementsprechend nichts mit ALG II oder einer Bedarfsgemeinschaft zu tun haben.

Hallo,

Max ist 23, arbeitsuchend, abgeschlossene Ausbildung, ALG-I-Anspruch abgelaufen und er wohnt zu Hause bei Mutter und Großmutter.


das heißt, dass Max aufgrund der U25-Regelung im SGB II zumindest mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bildet. (Hintergrund (glaube ich): Zumindest grundsätzlich haben Eltern gegenüber ihren Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Unterhaltsverpflichtung. Bei Interesse mal im Rechts- oder Politikbrett nachfragen.)

Kann Max ALG II beziehen, ohne die Konten seiner Mutter und Großmutter aufzudecken?


Aufzudecken? Meinst Du „aufzubürden“ oder so was?
Es ist ggf. kein Problem, die Großmutter bei der ARGE nur als Haushaltsmitglied, nicht aber als BG-Mitglied „durchzubekommen“. (Damit meine ich ausdrücklich nichts Illegales! Mich verlassen nur gerade irgendwie die wohlfeilen Worte…)

Die sind ja arbeitstätig/Rentner und wollen dementsprechend nichts mit ALG II oder einer Bedarfsgemeinschaft zu tun haben.


Das ist dem Gesetzgeber aber schnurz - und das m.E. auch moralisch zurecht; denn wieso sollte die Allgemeinheit vor der engsten Familie blechen müssen?
(Ja, ich weiß: keine moralischen Wertungen hier. Deswegen vertiefe ich das auch nicht. War bloß eine Feststellung.)

Grüße Fred

Das heißt, dass Max aufgrund der U25-Regelung im SGB II
zumindest mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
(Hintergrund (glaube ich): Zumindest grundsätzlich haben
Eltern gegenüber ihren Kindern bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres eine Unterhaltsverpflichtung. Bei Interesse mal
im Rechts- oder Politikbrett nachfragen.)

Hi,

bist du dir da sicher? Hast du mal eine Quelle. Ich meine im Kopf zu haben, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht mehr besteht sobald eine berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde. Das wäre ja hier der Fall.

Gruß

Samira

off-topic: Anspruch auf Kindesunterhalt

(Hintergrund ( glaube ich ): Zumindest grundsätzlich haben Eltern gegenüber ihren Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Unterhaltsverpflichtung. Bei Interesse mal im Rechts- oder Politikbrett nachfragen.)

bist du dir da sicher?

Nicht hundertprozentig. (Deswegen „glaube ich“ und der Verweis an ein anderes Brett. Damit meinte ich implizit: „Wenn du auf Nummer Sicher gehen willst.“ :smile:

Hast du mal eine Quelle.

Nein, sorry. Sonst wüsste ich es ja defintiv. :wink:

Ich meine im Kopf zu haben, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht mehr besteht, sobald eine berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.

Und ich meine, dass es bis 25 auf jeden Fall so ist und bei Ü 25-Kindern nur dann noch, solange sie sich noch in der Erstausbildung befinden.

Also wohl doch mal im Rechtsbrett nachfragen…

Grüße Fred

Ich meine im
Kopf zu haben, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern
nicht mehr besteht sobald eine berufliche Ausbildung
abgeschlossen wurde. Das wäre ja hier der Fall.

in diesem Fall lebt der Antragstelle ja noch zu Hause.
Und da gelten im SGB II andere Regeln bez. Unterhaltspflicht. Das geht so weit, dass ein unter 25 J. faktisch nur mit Einbußen ausiehen kann.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html und http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/20.html
2a
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/9.html
(5)

Auch werden z. B. Partner für den Unterhalt von nicht eigenen Kindern ihrer Partnerin herangezogen, obwohl nach BGB eine solche Unterhaltspflicht nicht besteht!