Hallo,
Hat sie danach keinen Anspruch auf Alg II oder irgendwelche anderen Zuschüsse?
Kommt drauf an.
wenn du Schlaumeier dich schon berufen fühlst, hier zu antworten, dann hättest du ja wenigstens gleich schreiben können, WORAUF es ankommt!
Nämlich in erster Linie darauf, ob man „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes (hier: SGB II) ist*, sprich: auf die Höhe des eigenen Einkommens (zum EK zählt hier nicht nur Erwerbseinkommen, sondern JEGLICHE Einkünfte!) und Vermögens sowie das des Partners (da hier MINDESTENS aufgrund des Kindes im Haushalt wohl eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt) und auch des Kindes (auch wenn das hier (aufgrund dessen Alter) eher unwahrscheinlich ist).
Sowohl für das Einkommen als auch für das „Vermögen“ gelten für jede Person Freibeträge.
Wie hoch diese jeweils sind, was genau eine BG ist und allerlei mehr Wissenswertes sowie Links zu dem ganzen Themenkomplex „ALG II“ findest du (also der UP) in den FAQs hier im Brett!
Zusätzlich zur ALG-II-Regelleistung kann übrigens auch die Übernahme der sog. Kosten der Unterkunft (KdU; = Miete + Nebenkosten) beantragt werden.
*) Alle anderen Voraussetzungen sind ebenfalls in einer FAQs zu finden.
Ist sie gezwungen, ihr Kind in eine Betreuung zu geben und arbeiten zu gehen?
Nein, dass ist eine freie Entscheidung.
Schön zu sehen, wie einfach du es dir hier wieder machst…
@UP: Inwieweit meinst du „gezwungen“? Ist deine Frage, ob das Amt die Mutter auch dann „arbeiten schicken“ darf, wenn sie lieber bei ihrem Kind sein würde bzw. ob sie trotz (Vollzeit-)Kinderbetreuung ALG II beziehen kann (sofern alle anderen Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind)?
Zumindest bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes UND wenn der Partner/Vater nicht stattdessen das Kind zu Hause betreuen könnte (z.B. weil er auch arbeitslos ist), kann man auch dann ALG II beziehen, wenn man nicht grundsätzlich dazu bereit ist, arbeiten zu gehen.
Wie das ab dem 3. Lebensjahr aussieht, bin ich mir nicht ganz sicher, aber ich MEINE, dass dann das Amt zumindest eine Teilzeitbeschäftigung verlangen darf - allerdings auch nur unter der Bedingung, dass die Kinderbetreuung sichergestellt ist! (Hier kann man sich allerdings nicht länger alleine auf den Vater des Kindes zurückziehen wie in den ersten drei Jahren, sondern das Amt kann ab dann auch auf die Bemühung um andere Kinderbetreuungsmöglichkeiten (wie z.B. Kindergarten, Oma) bestehen, wenn man seinen (Regel-)Leistungsanspruch nicht verlieren will!)
Muss sie sogar ihre Krankenkassenbeiträge selber zahlen?
Natürlich nicht, dafür kommt die Allgemeinheit auf, wenn man selbst dafür nicht aufkommen kann.
Diese Antwort ist mindestens missverständlich! „Wenn man selbst dafür nicht aufkommen kann“ bedeutet nämlich nicht, dass IN JEDEM FALLE das Amt die Beiträge zahlt (denn das impliziert m.E. deine Antwort), sondern nur dann, wenn man auch Anspruch auf ALG II hat!
Sollte man also aus irgendwelchen Gründen keinen Anspruch haben, sind die Beiträge nämlich sehr wohl selbst zu entrichten (Kosten: ca. 145€/Mon.)! (Oder man hat die Möglichkeit, sich über einen hier eventuell vorhandenen (Noch-)Ehemann (der im UP allerdings nirgends erwähnt wird) familienzuversichern.)
Da kommen Wohngeld oder ALG-II in Frage.
Nein, da kommen Wohngeld ODER ALG II (inkl. KdU) infrage! Beides gleichzeitig geht nicht!
Bei beiden wäre selbstverständlich auch dieser Mann zu berücksichtigen.
Bei ALG II stimme ich dir zu (sofern es sich hier um eine BG handelt, wonach es hier aber zu 99% aussieht).
Bei Wohngeld nehme ich das ebenfalls an, weiß es jedoch nicht sicher, da ich mich damit nicht gut genug auskenne. (Sowas sollte man übrigens lieber zugeben können, statt im Brustton der Überzeugung Halbwissen von sich zu geben…)
Grüße Fred