Aktuelle Lage:
Frau X hat 13 Jahre fest angestellt bei ihrem Arbeitgeber gearbeitet, die letzten 12 Jahre seit Geburt ihrer Kinder in Teilzeit (16 Std.) komplett im Home Office. Aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen fällt ihr Arbeitsplatz weg und Frau X wird gekündigt.
Frau X möchte sich arbeitslos und arbeitssuchend melden, könnte aber die ersten 6 Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit wie bisher nur Teilzeit im Home Office arbeiten, da sie noch ein kleines Kind (2,5 Jahre) hat. Nun stolpert Frau X über den Passus der Agentur für Arbeit, dass man nur Anspruch auf ALG 1 hat, wenn man dem Arbeitsmarkt 15 Stunden die Woche und zu „auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen“ zur Verfügung steht, außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder sichergestellt ist.
Die Arbeitslosigkeit beginnt am 1. Mai 2014, das kleine Kind von Frau X kommt aber wie bereits erwähnt erst im September 2014 in den Kindergarten. Opa oder Oma stehen zur Betreuung nicht zur Verfügung. Frau X ist arbeitswillig, aber auf der Suche nach einem Home-Office-Job. Kann die Agentur für Arbeit deshalb die Zahlung von ALG 1 verweigern, weil a) zumindest vorläufig nur ein Home-Office-Job in Frage kommt und/oder b) keine Betreuungsmöglichkeit des zweieinhalbjährigen Sohnes besteht.
Frau X würde sich über diesen Sachverhalt gerne schlau machen, BEVOR sie das erste persönliche Gespräch bei der Agentur für Arbeit hat, um zu wissen, was ihr zusteht.
Welcher Weg ist für Frau X der Richtige? Dem Arbeitsamt klar zu sagen, dass zumindest für die ersten 6 Monate Bewerbungen nur für Home-Office-Jobs in Frage kommen (die es vermutlich nicht gibt), oder sich munter auf normale Halbtagsjobs zu bewerben, um wenigstens die „Arbeitswilligkeit“ nachzuweisen, und im Gespräch mit den potenziellen Arbeitgebern darauf zu hoffen, dass man wegen des kleinen Kindes sowieso nicht genommen wird (auch nicht ganz fair). Frau X würde ungern auf das ALG1 verzichten, denn schließlich hat sie die letzten 13 Jahre hart gearbeitet und auch ihre ALG-Beiträge gezahlt.