Anspruch auf alg1

guten tag !!
ich bin seit 18.2.2009 bei meiner firma beschäftigt bis 31.10.2009 als aushilfe (400 euro) ab dem 1.11.2009 als teilzeit mit flex.arbeitszeit nun läuft dieser vertrag falls ich keine verlängerung bekomme am 18.6.2010 aus habe ich anspruch auf arbeitslosengeld,und was muss ich machen bin verheiratet mein mann verdient 1500-1650 euro und hab 1 kind 50% behinderung kann mir jemand helfen!!

Wenn du nur einen befristeten Vertrag hast melde dich sofort beim Arbeitsamt - schriftlich per Einschreiben, damit du einen Nachweis hast. Du bekommst dann einen Termin zur Vorsprache.

Das muß man 3 Monate vor Ablauf des Vertrages machen - sonst Sperrzeit!

Ich kenne mich mit ALG II ganz gut aus, aber mit ALG I nicht.

Frag doch mal hier: eloforum.org, da gibt es neben den Bereichen für ALG II einen Bereich für ALG I und einen für Schwerbehinderte/Gesundheit/Rente

Wenn du nur einen befristeten Vertrag hast melde dich sofort beim Arbeitsamt - schriftlich per Einschreiben, damit du einen Nachweis hast. Du bekommst dann einen Termin zur Vorsprache.

Das muß man 3 Monate vor Ablauf des Vertrages machen - sonst Sperrzeit!

Ich kenne mich mit ALG II ganz gut aus, aber mit ALG I nicht.

Frag doch mal hier: eloforum.org, da gibt es neben den Bereichen für ALG II einen Bereich für ALG I und einen für Schwerbehinderte/Gesundheit/Rente

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Hallo,
das tut mir leid, da habe ich keine Ahnung.
gold-marie

keine Ahnung

gold-marie

Hallo,
um Anspruch auf Alg I zu haben, müssen Sie in den letzten 2 Jahren (24 Monate) mind. 1 Jahr (360 Tage) beitragspflichtig tätig gewesen sein (also Sozialabgaben gezahlt - kein Minijob). So wie Sie schildern sieht es danach aus, dass kein Anspruch vorhanden ist. Bitte melden Sie sich trotzdem rechtzeitig bei Ihrer zuständigen Agentur und lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.
Liebe Grüße
Marion

Hallo,

da du einen 400€-Job ausführst müsstest du auch Anspruch auf HartzIV / ALGII- Leistungen haben. Nimm mal bitte deine Unterlagen un die Verdienstbescheide deines Mann un geh als Erstes mal zum Sozialamt oder Arge… (Bezeichnung weicht sehr oft ab, is aber das Selbe!!)
Bei der Fall-Aufnahme wird alles erklärt…

-> Dort Bedarf anmelden schadet nicht!! Dient auch mehr zur Vorsorge… (Läuft im Hintergrund weiter…)

Wenn dein 400€-Job ausläuft, bekommt ihr eine finanzielle Aufstock bis zu der zutreffenenden Einkommensg-Grenze (falls ihr drunter liegt!). Seid ihr vom Einkommen her über dieser Grenze, bekommt ihr nichts dazu.

Eine 2.Möglichkeit ist, da dein Kind 50% Schwerbeschädigung hat, über einen Behinderten-Beauftragen / Sozialarbeiter diese Wege koordinieren zu lassen!! Sag einfach dass du in erschwerten Verhältnissen lebst un die Kraft für dein Kind brauchst.
Bei uns gibts auch Hilfen wie z.B. KOBS (Kontakt- und Beratungstelle). Die erledigen solche Dinge & kümmern sich auch…

hallo.
Wenn du keine 12 Monate sozialversichrte Arbeit nachweiden kannst, hast du keinen Anspruch auf Alg1. 12 monate mußt du in den letzten 2 Jahren nachweisen können. Hast du die nicht, hast du nur Anspruch auf Harz4.
Du mußt dich 3 Monate vor Ablauf deinens Vertrages arbeitssuchend melden im Amt ( bei der Alg1 Stelle).
Weiterhin mußt du im Amt deann Bescheid sagen ob du verlängert worden bist oder nicht.
Bei ALG1 wird nur dein Verdienst berechnet.
57% ohne Kind, 67 % mit Kind.

Bei Harz4 werden alle Gelder deiner Familie einbezogen in die Antragsberechnung. ( lohn von Mann, Miete, Wohngeld, Kindergeld u. s. w., also alles was ihr habt auch Vermögen)
Dann wird ein Familiensatz berechnet und euer Gesammtgeld gegenübergestellt. Liegt ihr mit euren Einkommen nur einen Cent darüber, als was euch tzstehen würde, bekommst du garnichts.
Ich wünsche alles Gute und auf eine Verlängerung des Vertrages. Alles Gute.
Lg. Manja

Der Bundestag hat das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz wird in Kürze verkündet, es tritt in wesentlichen Teilen rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

Nach der Änderung des § 127 SGB III gilt folgende Staffelung bei der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld I:

nach Versicherungspflicht- verhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten und nach Vollendung des … Lebensjahres … Monate Anspruch
12 6
16 8
20 10
24 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

Zur Bestimmung der Anspruchsdauer wird die Rahmenfrist nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III statt wie bisher um ein Jahr nach der neuen Regelung um drei Jahre erweitert.

Der § 127 Abs. 4 SGB III wird insoweit angepasst, dass sich die Dauer eines (neu erworbenen) Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die noch nicht erschöpfte Dauer des bisherigen (wegen der Entstehung des neuen Anspruchs erloschenen) Anspruchs bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer verlängert, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruches nicht fünf Jahre verstrichen sind. Betroffen sind Fälle mit einem Neuanspruch auf Arbeitslosengeld ab 1.1.2008 (Neufälle).

Übergangsregelung für vor dem 1.1.2008 entstandene Neuansprüche

Gemäß § 434r SGB III wird für Arbeitslose, die vor dem 1.Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben und

  • die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatten und
  • denen zuletzt die Höchstanspruchsdauer für die jeweilige Altersgruppe bewilligt wurde,ohne Prüfung von Versicherungszeiten die Anspruchsdauer rückwirkend auf 15 Monate erhöht.
  • Bei Erwerbslosen, die das 58.Lebensjahr vollendet haben, wird unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsdauer auf 24 Monate erhöht.

Erstattungsansprüche der SGB II-Träger

In Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor der Verlängerung der Anspruchsdauer erschöpft war, kann es zur Zahlung von Alg II gekommen sein. Die Träger der Grundsicherung wurden von der BA aufgefordert, etwaige Erstattungsansprüche unverzüglich anzuzeigen. Ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf den Bezug von Alg II, ist dem nachzugehen. Die Erstattungsansprüche sind nach dem üblichen Verfahren abzuwickeln. In den Fällen, in denen sich ein Erstattungsanspruch nicht ergibt, wird zur Vermeidung unnötigen Aufwandes von einer Information der Träger der Grundsicherung abgesehen, wenn nicht mit der Agentur vor Ort etwas anderes vereinbart wurde. (aus: neue BA-Anweisungen- 22.02.2008)

Ich hofffffffee, das reicht erst mal!