Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Hi,
ein Typ hat neben seiner Anstellung noch ein Gewerbe angemeldet.
Jetzt möchte er seinen Arbeitgeber um Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bitten, hat aber Angst, da bei einer eventuellen Kündigung das Arbeitslosengeld ja damit auch schrumpfen würde.
Das würde es natürlich nicht tun, wenn er durch die selbstständige Nebentätigkeit gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
HAT ER??

Danke im voraus…

Gelten da nicht auch die 20% bzw. 165 €?
Hi!

Kommt es da nicht auch darauf an, ob er weniger als 15 Std in der Woche seinem Gewerbe nachgeht?
Wenn er innerhalb dieser Grenze bleibt, sollte alles bis auf die 165 €, bzw. 20% angerechnet werden, oder?

Liebe Grüße
Guido (auch nicht ganz sicher)

Hi,
ein Typ hat neben seiner Anstellung noch ein Gewerbe
angemeldet.
Jetzt möchte er seinen Arbeitgeber um Verringerung der
wöchentlichen Arbeitszeit bitten, hat aber Angst, da bei einer
eventuellen Kündigung das Arbeitslosengeld ja damit auch
schrumpfen würde.

Ja, die Gefahr besteht, weil für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ja nur das Entgelt aus der Beschäftigung und nicht sein Einkommen aus seiner selbsständigen Tätigkeit berücksichtigt wird.
Allerdings wird es erst „gefährlich“, wenn er mehr als ein Jahr mit der geringeren Arbeitszeit gearbeitet hat. Sonst kann er beantragen, dass das Entgelt aus den letzten beiden Jahren (normal nur ein Jahr) bei der Bemessung berücksichtigt wird.

Das würde es natürlich nicht tun, wenn er durch die
selbstständige Nebentätigkeit gar keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld hat.
HAT ER??

Grundsätzlich verliert dein Bekannter durch den Nebenjob nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld - er darf aber in der Woche nicht mehr als 15 Stunden nebenberuflich (selbsständig ) tätig sein. Und: das Einkommen wird angerechnet, soweit es über 165 € im Monat liegt. Grundlage für die Berechnung ist bei Selbständigen der Steuerbescheid.

Ich seh aber noch ein Problem:
Wenn dein Bekannter sich bei seinem Arbeitgeber im Bezug auf die Arbeitszeit einschränkt, führt das wohl auch dazu, dass er - falls arbeitslos - auch nur so einen zeitlich reduzierten Job sucht. Falls er dann nach dem Entgelt der letzten 2 Jahre berechnet werden könnte, wäre dieser Betrag wieder „runterzurechnen“, also er hat dann nur Anspruch auf Leistungen nach dem Entgelt, das der geleisteten Arbeitszeit entspricht.

Kompliziert?
Ja, das ist es wohl!
LG
Wera

PS:
Den 20% Freibetrag gibt es nicht mehr