Liebe Fachleute,
man nehme an : Frau X. hat von Oktober 2013 bis März 2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Eine Woche vor Ende dieses Anspruches spricht die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur Frau X. an, sie solle auf 1-2 Tage ihres Anspruches verzichten, dafür hätte sie dann aber bis zu vier Jahre noch Rechte z. B. bei Weiterbildungen, Fortbildungen etc. . Frau X. lässt sich daraufhin 1 Woche des Anspruches nicht auszahlen um evtl. später davon zu profitieren. Am 01.05.2014 findet Frau X. zwar keine Teilzeit-Stelle, dafür einen Minijob 450 euro + ehrenamtliche Tätigkeit von 105,00 Euro = 555 Euro . So arbeitet sie bis dato.
Im Juni 2016 stellt sich Frau X. bei der Arbeitsagentur vor und möchte den Rest ihres Arbeitslosengeldanspruchs (also das Geld das ihr noch zustünde) überwiesen bekommen. Gleichzeitig meldet sie sich wieder arbeitslos, da sie immer noch keine Teilzeitbeschäftigung (20 Std/Woche) gefunden hat. Der Minijob ist befristet bis 31.08.2016 wird aber sehr wahrscheinlich weitergeführt bzw. verlängert.
Der Mitarbeiter der Agentur schlägt Frau X stattdessen vor an einer Maßnahme teilzunehmen (Kaufmännische Übungsfirma , für EDV-Kenntnisse) mit Bildungsgutschein. Ihr stünde auch wieder Arbeitslosengeld I zu weil sie schon über 12 Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Frau X. solle sich synchron zum ersten Tag ihrer Maßnahme arbeitslos melden. Dann würde ihr Arbeitslosengeld bezahlt.
Frage: Ist das so richtig? Hat man wenn man nur eine Nebenbeschäftigung hat Anspruch auf ALG I ?? Oder gilt das nur für die Zeit der Maßnahme?
Danke für hilfreiche Antworten. Freundliche Grüße , Melli