Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beschäftigung im Ausland

Guten Tag,

folgender Fall: Meine Freundin ist seit ca. zwei Jahren vollzeit in einer Kanzlei in Wien angestellt. Vor ein paar Wochen wurde sie wegen eines hartnäckigen Rückenleidens krankgeschrieben und ist in Behandlung. Nun ist aber bereits jetzt absehbar, dass sie ihre bisherige Arbeit nicht fortführen kann bzw. sollte und sie hat nun beschlossen, ihr Arbeitsverhältnis in Wien aufzulösen und nach Deutschland zurückzukehren, um hier zu genesen und sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Ich bin jetzt dabei, sie nach Kräften bei dieser Rückkehr zu unterstützen und habe dabei bislang folgende Auskünfte erhalten.

Von meiner Krankenkasse: In jedem Fall Formular E 104 von der österr. Krankenkasse besorgen. Für den Studententarif (sie ist bei der Fern-Uni Hagen immatrikuliert) ist sie zu alt. Wenn sie keine Arbeit (also Pflichtversicherung) in Deutschland hat, dann bleibt nur die freiwillige Versicherung für 138,60 Euro im Monat. Oder, falls sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wäre sie auch so versichert. Dies bringt mich zur

Auskunft der Agentur für Arbeit: Gleich am 1. Tag nach der Rückkehr nach Deutschland arbeitslos melden und Formular E 301 vorlegen und einen Antrag auf ALG stellen. Allerdings ist - neben den bereits gezahlten Beiträgen in Österreich - eine Voraussetzung für den Anspruch, dass sie mindestens einen Tag lang seit ihrer Rückkehr nach Deutschland ebendort versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Weist auf die Problematik des Krankenstandes hin, der eine Jobsuche und Anstellung doch ein wenig erschwert, dann wird man auf die o.g. freiwillige Krankenversicherung hingewiesen.

Jetzt meine Fragen:

  1. Sind alle genannten Auskünfte soweit vollständig und zutreffend?

  2. Was müsste ich alles tun, um meine Freundin sozialversicherungspflichtig (evtl. als Haushaltshilfe o.ä.) einzustellen, damit sie den Anspruch auf ALG bekommt? Die Agentur für Arbeit hat mich in dieser Frage paradoxerweise an die Krankenkasse verwiesen, was ich recht merkwürdig finde und wo ich deswegen noch nicht angefragt habe…

Vielen, vielen lieben Dank im Voraus für die Hilfe in diesem komplizierten Fall!

Kai

Hallo Kai,

am Besten ihr heiratet, dann kann Deine Freundin über Dich in die kostenlose Familienversicherung, es sei denn, Du bist privat versichert.

Ansonsten sind die Auskünft zum Thema Krankenversicherung korrekt. Da die Beurteilung der Versicherungspflicht bei BEschäftigten der Krankenkasse obliegt, wurdest Du von der Agentur an die Krankenkasse verwiesen.

Wenn Du Deine Freundin als Hauhaltshilfe beschäftigen würdest, müßtest Du mit Ihr einen rechtlich sauberen Arbeitsvertrag abschliessen, in dem Du Dich auch als Arbeitgeber verpflichtest Beiträge zu zahlen, den Meldepflichten und der Beitragsabführung an die KRankenasse, etc. nachzukommen. Aus einem Entgelt in Höhe von 401,00 EUR (das müsstet iehr mindestens vereinbaren, damit Versicherungspflicht eintritt) zahlst Du als „Arbeitgeber“ und Deine Freundin als „Arbeitnehmerin“ schon alleine 120 EUR Kranken- und Pflegeversicherung. Hinzu kommen noch Renten und Arbeitslosenversicherung.
Das bei einem Tag Versicherungspflicht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland besteht, bezweifle ich, denn dazu muss man die letzten 12 Monate auch in Deutschland beschäftigt gewesen sein.

Also ich würde die freiwillige Mitgliedschaft für 138,60 EUR abschliessen, gesund werden und dann Arbeit suchen.

Hartz IV kommt nehme ich an, nicht in Frage, da ihr dann zusammen wohnt und Dein Einkommen angerechnet wird? Ansonsten soll Deine Freundin eine eigene Wohnung nehmen und erstmal Hartz IV beantragen. Dann wäre Sie auch versichert.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Tabea Porada

Hallo Kai,
vorab muss ich leider sagen, dass das Auslandsrecht nicht wirklich zu meinen Gebieten zählt, in denen ich Ihnen weiter helfen kann - vor allem wenn es um Anrechnung von Auslandszeiten fürs ALG geht.

Was ich Dir aber sagen kann ist, dass es als Privatperson nicht möglich ist, jemanden versicherungspflichtig zu beschäftigen.

Bei der Idee die Sie wahrscheinlich hatten, sie als Haushaltshilfe zu beschäftigen, wird es sich um das sogenannte Haushaltscheckverfahren handeln, bei dem sie nur geringfügig beschäftigt (400 €-Kraft)wäre - dies würde Sie also nicht weiterbringen.

So wie sich die Sachlage darstellt, muss sie tatsächlich irgendwo eine versicherungspflichtige Anstellung finden.

Eine andere Möglichkeit für eine kostenlose Versicherung wäre noch die Familienversicherung - dazu müssten Sie allerdings heiraten.

Ich wünsche Ihrer Freundin eine gute Besserung und Ihnen viel Erfolg! Sorry, dass ich Ihnen nicht wirklich weiterhelfen konnte.
Gruß Dirk

Hallo Kai,
für einen umgekehrten Fall ist das gerade für einen Grenzgänger entschieden worden. Wer im Ausland wohnt, in Deutschland gearbeitet hat, in Deutschland AL Beiträge gezahlt hat und in Deutschland wieder arbeiten möchte, der bekommt AL.

Leider kenne ich das SV Abkommen mit Österreich nicht. Die Antworten klingen plausibel.
Wenn aber nur eine SV-pflichtige Tätigkeit für einen Tag nötig ist, hilft natürlich die Anmeldung als Haushaltshilfe mit mehr als 400 € Gehalt mtl.

Dies kann man bei jedem Steuerberater erledigen lassen. Es macht ihm ein müdes Lächeln, wird aber etwas kosten, weil alles doch recht aufwändig ist.

Der Haushalt als „Betrieb“, wie bei Heidi die Familie Sesemann, benötigt eine Betriebsnummer, eine Steuernummer dann natürlich eine Anmeldung des Mitarbeiters, eine Lohnabrechnung und eine Abmeldung des Mitarbeiters. Das Arbeitsarmt schickt zum Abschluss dann auch noch ein Formular, dass der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer ausfüllen muß, damit das Arbeitslosengeld berechnet werden kann. Die Berufsgenossenschaft könnte sich auch noch melden und eine Pauschale für ein ganzes Jahr für einen Mitarbeiter festsetzen.

Das bekommt man aber mit ein paar Telefonaten unter Hinweis, dass es sich doch n u r um eine Haushaltshilfe handelt, die vermutlich nicht mal Lohnsteuer zahlen muß, auch alleine hin. Die Krankenkassen, und damit war die Auskunft der Mitarbeiterin vom Arbeitsamt doch gut, helfen bei An- und Abmeldung und können sogar selbstätig die Beiträge ermitteln. Die Nummer der Betriebsnummernstelle wird man dort auch in Erfahrung bringen können. Die Betriebsummer bekommt man sicherlich telefonisch.
Mit einer Einzugsermächtigung wird dann alles vom Konto abgebucht.

Ich hoffe, dass die Auskunft nutzt.
Viele Grüße
Elawitt

Hallo,
Ihre Freundin hat doch in Österreich Anspruch auf Krankengeld und damit auch eine kostenlose Versicherung. Bitte fragen Sie doch bei der österreichischen Gebietskrankenkasse nach, inwieweit Ihre Freundin während der Arbeitsunfähigkeit nach Deutschland darf und ihren Leistungsanspruch dort behält.
Für Fragen bzgl. Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen Sie sich an die Agentur für Arbeit wenden.
Ich würde jedoch an Ihrer Stelle erst alles mögliche versuchen, dass der Leistungsanspruch, wie oben geschrieben, bei der österr. Gebietskrankenkasse weiterbesteht.
mfg

Hallo Kai,

ich denke, man hat dich korrekt beraten. Einen besseren Lösungsvorschlag hab ich leider auch nicht, und es wird wohl auf die monatlichen 138 Euro hinauslaufen. Leider dann auch ohne Krankengeldanspruch.
Könnte sie nicht, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort,
Krankengeld nach österreichischem Recht geltend machen? Vielleicht würde das österreichische Leistungsrecht auch für einen „vorübergehenden“ Deutschlandaufenthalt gelten?
Klingt aber auch fragwürdig…

Gruß
Olaf

Sorry,
der Fall ist für mich zu speziell, dazu kann ich leider keine Antwort geben

gruss