Anspruch auf Bafög

Hallo ,

mein Freund 19 beginnt derzeit sein jahre Praktikum wo er auch um die 350 Euro verdient.
Jetzt zu meiner Frage : Seine Mutter ist Alkohlikerin und macht ihm das Leben zur Hölle ! Erst vor einer Woche hat sie ihm seine Schlüssel abgenommen und ihn vor die Tür gesetzt.
Hätte er anspruch auf Barfög damit er schnellstmöglich von zuhause ausziehen kann ?
Darf seine Mutter ihn einfach vor die Tür setzten ?

( Der Vater duldet das Verhalten der Mutter)

Hallo fragemauß,
leider kann ich dir nicht helfen.

Gruß hexe1971

Hallo,
Als erstes kommt es ja immer darauf an, was er für ein Praktikum macht. Ist es freiwillig oder von der Schule aus? Das heißt es müsste festgestellt werden,welches Bafög er bekommen könnte.
Ich selber kann leider auch nicht so viel dazu sagen, aber weiß nur, dass man als Schüler das Schülerbafög beantragen kann.

Viel Glück

Hallo,
tut mir leid, aber darauf kann ich keine Antwort geben.
MFG

Hallo,

was ist ein „jahre Praktikum“? Keine Ahnung, ob das Bafög-fähig ist. Im Prinzip kann seine Mutter ihren Sohn schon vor die Tür setzen, aber sein Kindergeld steht ihm natürlich zu. Vielleicht kann das Jugendamt weiterhelfen, kenne mich da aber nicht wirklich aus

LG

figuralis

Hallo Fragemaus,

bitte entschuldige, dass ich auf deine Frage zum Bafög nur kurz eingehe, sonst würde mein Rat so lang, dass er gestrichen wird. Deshalb bitte ich dich, suche im Internet unter Bafög. Hier zu dem Thema nur kurz folgendes:

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragstellers.

Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.
Sucht im Behördenwegweiser nach dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Für die Klärung von Einzelfragen stehen euch die Mitarbeiter sicherlich gern zur Verfügung. Es gibt mit Sicherheit aber auch an der Universität / Hochschule, an der dein Freund studieren möchte, eine zentrale Studienberatung, die mit viel Erfahrung weiterhelfen kann.

Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Diese Förderung sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts beantragt werden.

Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden die von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
Es gibt verschiedene Arten der Förderung. Die Merkblätter geben euch wichtige Tipps und Hilfen zur Antragstellung. Ihr finden darin zu speziellen Themen Informationen über relevante rechtliche Fragen und vor allem zu den notwendigen Schritten. Die Merkblätter werden jeweils an den aktuellen Stand der Rechtsprechung angepaßt.
Rufe dir aus dem Internet das Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG ab.

Bei seinem geringen Einkommen hat dein Freund auch Anspruch auf Wohngeld (muss nicht zurückgezahlt werden). Auch hier bei der Wohngeldstelle Einzelheiten erfragen.

Das Verhalten der Eltern deines Freundes verstehe ich nicht, doch berechtigt es mich nicht, hier eine Wertung auszusprechen. Ich bin aber überzeugt, mit dir an seiner Seite, wird er den richtigen Weg finden. auch wenn es viel Lauferei zu den einzelnen Abteilungen bedeutet.

Ich drück euch beiden ganz fest die Daumen, dass sich alles zum Guten wendet.

Liebe Grüße
Ingrid = Zwillingsjungfrau

Hallo,
seine Mutter kann ihn schon einfach vor die Türe setzen-leider.
Aber er soll zur Arge gehen und sich dort erkundigen,wo er Geld bekommen kann.Die sind leider manchmal unmöglich da aber sind „verpflichtet“ ihn aufzuklären wieviel und wo ihm Geld zu steht.(Könnte auch von der Mutter Unterhalt die sie zahlen muß oder Wohngeld,Bafög,u.s.w.)Sollte er nicht weiter kommen soll er zum Anwalt gehen, er müsste Prozesskostenhilfe bekommen und der Anwalt klagt dann von den jenigen das Geld ein!!
Viel Glück und Nerven wünsche ich euch.

Da Dein Freund über 18 Jahre ist, muß festgehalten werden, daß er volljährig ist.
In diesem Falle sollte er sich bei den zuständigen Behörden erkundigen wie ihm weiter geholfen werden kann.
Ansprechpartner wäre in diesem Falle wohl das Sozialamt.
Dort wird man ihn aufklären und ihm die weiteren Schritte die zu machen sind mit auf den Weg geben.
Ist zwar nicht viel was ich dazu sagen kann, aber aus meiner Sicht wäre der erste Ansprechpartner in dieser Situation das zuständige Sozialamt.

nip

Hallo fragemauß,
wenn Dein Freund lediglich ein Praktikum macht, dann wird das wohl keine „Ausbildung“ im Sinne de Bundesausbildungsförderungsgesetzes sein.
Vllt. sollte sich Dein Freund an die ARGE oder das Sozialamt wenden, um einen Aufstockungsbetrag als Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen.
Etwas anderes fällt mir dazu jetzt auch nicht ein.
VG!

Liebe Fragemaus,
vielleicht entspannt es die Situation zwischen deinem Freund und seinen Eltern, wenn er darauf aufmerksam macht, dass sie unterhaltspflichtig sind, wenn er ausziehen muss.
Unterhalt für ein Kind während Berufsausbildung, Lehre, Studium
Grundsätzlich umfasst der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Unterhalt für sein Kind / seine Kinder den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung (§ 1610 BGB).
Für die Frage, ob auch Unterhalt für eine auf die erste Ausbildung folgende weiterführende Berufsausbildung - etwa ein Studium - gezahlt werden muss, kommt es darauf an, welcher Ausbildungsweg allgemein üblich ist. Heute ist der Ausbildungsweg Abitur / Lehre / Studium allgemein üblich. Viele Studenten der Betriebswirtschaft haben z. B. bereits eine Banklehre hinter sich. Das Studium muss aber von den Eltern nur dann finanziert werden, wenn so schnell wie möglich nach der Lehre mit dem Studium begonnen wird. Eine Orientierungsphase wird Schulabgängern jedoch zugebilligt (bis zu einem Jahr, Bundesgerichtshof, FamRZ 2001, 757). Auch der Wehrdienst darf zwischen Schule und Studium / Lehre abgeleistet werden. Kein Unterhaltsanspruch besteht bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Ein weiteres Kriterium ist, dass die weiterführende Berufsausbildung den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.

Nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (1.1.2011) bemisst sich der Unterhalt volljähriger Kinder, / eines Studierenden, der nicht bei den Eltern / einem Elternteil wohnt, in der Regel bei 670 Euro / Monat. Dieser Betrag enthält einen Anteil von bis zu 280 Euro für die Warmmiete. Die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren.
Im örtlich zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, gibt es Rechtspflege, die Auskunft geben können.

Wenn das Finanzielle geklärt ist. kann dein Freund sich dann in Ruhe eine kleine Wohnung suchen.
Ich denk an Euch
LG
Ingrid = zwillingsjungfrau

Zum BaFoeG kann ich nix sagen. Ich weisz nur, dasz Kinder nicht „einfach vor die Tuer“ gesetzt werden duerfen. Soweit mir bekannt ist, haben Kinder bis zum voll. 25. Lebensjahr Ansprucj auf Unterbringung bei ihren Eltern. Die Quelle kann ich leider nicht angeben.

Hallöchen Fragemaus,
eigentlich bin ich „Expertin“ für Mietrecht. Wenn es an die Wohnungssuche geht,gibt es viel zu bedenken. Fragt mich vorher, dann tappt ihr nicht in Vermieterfallen. Ist nur noch ein zusätzlicher Hinweis, mir ist der Fall deines Freundes „unter die Haut“ gegangen.
Liebe Grüße
Ingrid = Zwillingsjungfrau

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hallo,

wenn das Praktikum kein Teil einer schulischen Ausbldung ist, hat er keinen Anspruch auf BAföG. Falls er auszieht, könnte er noch bei der Kindergeldkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragen. Evtl. könnte er noch einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater durchsetzen, sofern der Vater ausreichendes Einkommen erhält.
Gibt es evtl. eine Beratungsstelle von der Kirche o. ä. die ihn bei Anträgen unterstützen könnte.

Hallo,

ich bin leider etwas spät dran, in den vorherigen Beiträgen steht schon mehr als ich hierzu sagen kann.