Anspruch auf Betriebsrente bei Schließung

Hallo,

ich habe eine Frage zur Betriebsrente (es wird nur vom Arbeitgeber eingezahlt) und hoffe Sie können mir helfen:

Mein Arbeitgeber hat für Mitarbeiter die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind eine Betriebsrente vorgesehen, in der ich Anfang Nov. 2006 aufgenommen worden bin.

Nun bin ich aufgrund einer Betriebsschließung zu Ende August 2010 gekündigt und soll deswegen meinen Anspruch auf die Rente verlieren, weil die Zusage noch keine 5 Jahre bestanden hat und die Anwartschaft erst dann unverfallbar wird.

Im BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) steht, dass man das 25. Lebensjahr vollendet haben muss und die Zusage mind. 5 Jahre bestanden haben muss.

Nun meine Fragen:

  1. Der Arbeitgeber hat mir die Zusage zur Betriebsrente erst gemacht, wo ich 30 Jahre geworden bin. Hätte er mir die Zusage nicht schhon mit 25 Jahren machen müssen nach der neuen Rechtssprechung?

  2. Wenn ein Unternehmen schließt, hat dann der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Rente, auch wenn sie noch nicht unverfallbar ist. Schließlich kann er ja gegen die Betriebsschließung nichts tun und scheidet ja nur unfreiwillig aus.

Vielen Dank für Ihre Antworten.

MfG,
Anne

Hallo Anne,

Generell sehe ich da wenig Chancen, den Vertrag erhalten zu können.
Es tun sich Fragen auf…

es gibt 5 Durchführungswege der Betrieblichen Altersvorsorge. Um welche Variante handelte es sich denn? (Pensionskasse/ Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage?)

Wo siehst Du den Arbeitgeber in der Pflicht, Dir einen solchen Vertrag anzubieten? Gab es eine Betriebsvereinbarung o.ä. zu dem Thema?

Grüße aus Berlin,

Uli.

Hallo Anne,

Meine Antwort zu Ihren Fragen lautet:

zu 1. Nach der neuen Rechtssprechung hat der Arbeitnehmer lediglich das Recht erworben eine betriebliche Altersvorsorge durch GEHALTSUMWANDLUNG - also dem eigenen Geld durchzuführen. Die AG können dies nicht mehr verweigern. Da Ihr AG aber die Beiträge zusätzlich zu Ihrem Lohn gezahlt hat, ist dies eine freiwillige Leistung auf die kein AN Anspruch hat.

zu 2. Diese Frage beantwortet sich schon fast aus Antwort 1. Da dies eine freiwillige Leistung seitens des AG war, gilt hier die 5-Jahres-Regelung.

Möglicherweise gibt es eine Ausnahme wenn ggf. der Tarifvertrag etwas anderes vorsieht und der AG Tarifgebunden ist (wenn z.B. die VWL in bAV umgewandelt worden sind o.ä.) Info´s hierzu finden Sie hier: http://www.ihre-vorsorge.de/Betriebliche-Altersverso…

viele Grüße

H. v. Kleist

Hallo Anne,

das ist eine schöne Frage für einen Freitag Abend.

Zuerst zur 1. Frage: Die Reglungen zur Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sind zuletzt zum 01.01.2009 geändert worden. Ansprüche sind damit für ab dem 01.01.2009 abgegebenen Zusagen unverfallbar, wenn die Zusage 5 Jahre bestanden hat und der Mitarbeiter das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 1 b Satz 1 BetrAVG).

Dies hat nichts mit der Erteilung der Zusage zu tun. Ob eine Zusage sofort, mit 25, 30 oder 50 Jahren auf dich angewendet wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Die Zusage muss aber erfüllbar sein (mind. 5 Jahre bis zum 60. LJ.).

So, um deine zweite Frage beantworten zu können, brauche ich ein paar Informationen von dir. Du schreibst, die Zusage gilt für Personen, die vor dem 1.1.97 eingetreten sind. Bist du vor dem 1.1.1997 eingetreten? Wie alt bist du heute (> 30)?

Warum gilt die Zusage für dich erst ab 2006? Wurde die Zusage 2006 oder 1997 abgegeben?

Kannst du mir noch mehr von der Zusage schreiben? Was wird zugesagt (20 € Rente pro Dienstjahr usw.)?

Ich werde mich dann sofort um die Beantwortung kümmern.

Viele Grüße

Marcus

Hallo Schneckchen,

  1. Der Arbeitgeber hat mir die Zusage zur Betriebsrente erst
    gemacht, wo ich 30 Jahre geworden bin. Hätte er mir die Zusage
    nicht schhon mit 25 Jahren machen müssen nach der neuen
    Rechtssprechung?

Nein.

  1. Wenn ein Unternehmen schließt, hat dann der Arbeitnehmer
    keinen Anspruch auf die Rente, auch wenn sie noch nicht
    unverfallbar ist. Schließlich kann er ja gegen die
    Betriebsschließung nichts tun und scheidet ja nur unfreiwillig
    aus.

Hm, die Befugnisse eines Insolvenzverwalters enden kurz vor dem lieben Gott. Dass heisst zum einen, dass ich vermute, dass Sie tatsächlich keinen Anspruch geltend machen können. Zum anderen bin ich hier überfragt und es handelt sich wirklich nur um eine Vermutung.
Bei Fragen in Zusammenhang mit Insolvenzrecht und betriebl. Altersvororsorge sollten Sie einen spezialisierten Anwalt konsultieren.

Viel Erfolg!

LG

H.

Hallo,

Ich verstehe die Sachlage so: Der Eintritt in das Unternehmen war vor 1997. Im Alter 30 (im Jahr 2006) wurde die Zusage erteilt. Es handelt sich um eine Direktzusge.

zu 1.) War es schon im voraus klar, dass der Arbeitgeber die Zusage im Alter 30 erteilen wird, d.h der Arbeitgeber konnte sich von der Erteilung der Zusage nicht mit entziehen, weil das Vorgehen z.B. gängige Praxis ist oder bereits zugesagt wurde, dass die Aufnahme im Alter 30 erfolgt?. In diesem Fall handelt es sich um eine „Zusage auf eine Zusage“, womit die 5-Jahresfrist schon früher zu laufen begonnen hat. Typischerweise dann mit dem Datum an dem die „Zusage auf Zusage“ erteilt wurde.

zu2.) Die aktuellen Fristen zur Unverfallbarket stehen in §30f BetrAVG. Zur 5-Jahresfrist zählt die tatsächliche Betriebszuhörigkeit. Der Grund der Beendigung Arbeitsverhältnisses ist unerhereblich.

guten tag anne,

zu frage 1:
diese neuregelung ist erst vor kurzem in kraft getreten. zu dem zeitpunkt ihres vertragsabschlusses galt noch die alte regelung des BetrAVG.

zu frage 2:

das hat alles nichts mit der betriebsschliessung zu tun, denn wie sie es schilderten hat ihr arbeitgeber - der ja auch die beiträge für sie bezahlt hat- eben einen tarif gewählt, der die sofortige unverfallbarkeit ausschliesst. es handelt sich ja in ihrem falle nicht um eine klassische entgeltumwandlung-wo auch sie was investiert haben- mit sofortiger unverfallbarkeit, sondern um eine arbeitgeberfinanzierte betriebsrente mit anwartschaft.
das ist legal und kann jeder arbeitgeber händeln wie er möchte.

sicherlich ist ihre situation wirklich traurig, aber sehen sie es halt mal so, sie haben ja persönlich nichts an kohle verloren. eine betriebsrente ist wirklich eine klasse sache, man sollte sich nur im vorfeld aufklären lassen.

kopf hoch und viel erfolg bei der jobsuche. ich drücke die daumen, dass sie bald wieder in lohn und brot sind.

tschüss
bav-werkstatt.de

Servus Anne,

Vorab: Sie zitieren den §1b, Satz 1 des BetrAVG völlig richtig.

Antwort zu 1: Die Arbeitgeber-finanzierte BAV ist eine freiwillige, absolut freiwillige, Leistung Ihres Arbeitgebers. Damit stellt er auch die Spielregeln auf, wann dieses „Geschenk“ für Sie wirkt. Ihre Annahme "hätte er mir die Zusage … nicht schon machen m ü s s e n ? Muß er nicht. Hierfür gibt es bestimmt eine schriftliche Versorgungszusage/Vereinbarung, bzw. die sogenannte betriebliche Übung (des hawwe mir immer so gemacht, welche als "Spielregel gilt. Die im Gesetz genannte Altersgrenze stellt die Mindestanforderung für den Erwerber der Unverfallbarkeit dar; nicht den rechtlich einklagbaren Rahmen. (Was würden Sie denn zu Ihrem Gegenüber sagen, wenn Sie ein Geschenk für Ihnen haben und der Ihnen antwortet, daß Sie damit schon ma’ 5 Jahre früher kommen könnten.)

Antwort zu 2.: Ich teile Ihre Einschätzung zum überwiegenden Teil, daß die bevorstehende Betriebsschließung Sie unfreiwillig trifft; ansonsten häten Sie ja die Schließung, wie auch immer, selbst herbeigeführt. Bei Ihrem Chef sehe ich das, übrigens wahrscheinlich auch er, ähnlich. Kaum einer macht seinen „Laden“ freiwillig zu. So ist das nun mal mit Betriebsschließungen, die wenigsten erfolgen freiwillig.

Fazit: Sehen Sie es positiver: Sie haben nichts von IHREM Geld verloren. Sie haben nur leider nichts dazu bekommen.

PS: Für meine freiwillige Antwort mache ich keine Belobigung oder Anerkennung geltend; auch nicht nach dem Ehrenkodex der Piraten vom Hohen Rates der Bruderschaft (vergl. Pirates of the Carribean Teil 1-3).

Hallo Anne,

wie selber schon gesagt, das Gesetz mit dem Anspruch ab 25 ist neu, 2006 galt noch die Regelung ab dem 30. Lebensjahr. Da die 5 Jahre noch nicht durch sind ist auch keine Unverfallbarkeit entstanden, somit besteht auch kein Anspruch, da hat vor allem der Insolvenzverwalter was dagegen.

Viele Grüße

AJ

Hallo Anne,

die Antworten auf die beiden Fragen sind m.E.: „nein“,
es fehlt das „fünfjährige Bestehen der Versorgungszusage“.

Zitat aus wirtschaftslexikon.gabler.de:

"(§§ 1–18 BetrAVG): 1. Nach dem BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen, Beitragszusagen mit Mindestleistung und Entgeltumwandlung vor (§ 1 I BetrAVG).

  1. Unverfallbarkeit: Das Gesetz bestimmt in § 1b BetrAVG zwingend, dass Versorgungsanwartschaften (Pensionsanwartschaften) mindestens teilweise auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls unter folgenden Voraussetzungen erhalten bleiben: Vollendung des 30. Lebensjahres und fünfjähriges Bestehen der Versorgungszusage. Die Frist wird nicht durch die Änderung (Verbesserung) oder Übernahme durch eine andere Person unterbrochen. Bei Entgeltumwandlung besteht von Anfang an Unverfallbarkeit (§ 1b IV BetrAVG)."

MfG,
Jürgen

Hallo Anne,

es gilt grundsätzlich folgendes:

Bei einer Arbeitgeberfinanzierten Zusage entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber unter welchen Voraussetzungen dieser die Zusage erteilt. Hält sich dieser vereinfacht ausgedrückt an alle formalen Regelungen (BetrAVG, Betriebsvereinbarung etc.)kann dieser bestimmen wem er wann die Zusage erteilt.

Unabhängig davon würde ich überprüfen, wann wirklich die Zusage gemacht wurde. Z.B. ist diese zum Zeitpunkt des Eintritts in das Unternehmen erteilt worden? Falls ja wurde diese aber mit einer Wartezeit versehen, dann kann unter Umständen schon die 5 Jährige Zusagedauer abgeleistet worden sein, auch wenn noch keine Beiträge an einen Versorgungsträger (Versicherung?) abgeführt wurden. Ist die Zusage allerdings erst 2006 gegeben worden ist kein unverfallbarer Anspruch entstanden und die Leistung aus dem Vertrag sind gesetzlich nicht unverfallbar. Sollte auch keine vertragliche unverfallbarkeit in der Leistungszusage des Arbeitgebers vereinbart worden sein, fällt die Versorgung in die Insolvenzmasse ohne Möglichkeiten für den Arbeitnehmer.

Es spielt für die Insolvenz keine Rolle, ob es eine unverschuldete Insolvenz ist oder nicht. In diesem Fall ist es einfach Pech für die Arbeitnehmer die noch keine unverfallbaren Anwartschaften erreicht haben. Eine Klausel oder Hintertür gibt es nicht.

Leider sind die Aussagen von mir sehr oberflächlich gehalten, da mir die Leistungszusage nicht bekannt ist.

Gruss
Lars

Liebe Anne,

entschuldigen Sie, dass ich mich erst jetzt melde. Leider war ich drei Wochen im Krankenhaus. Falls Ihre Frage aber noch aktuell sein sollte, hier meine Antwort, die Ihnen hoffentlich ein wenig weiterhilft:

Es handelt sich bei Ihrer Betriebsrente offensichtlich um eine rein Arbeitgeber finanzierte Rente, d.h. Ihr Arbeitgeber zahlt Beiträge für Sie in eine Altersvorsorge ein. Auf die Leistungen aus diesen Beiträgen haben Sie nach neuem BetrAVG erst einen Anspruch (= unverfallbarer Anspruch), wenn Sie mindestens 30 Jahre alt sind (hier gegeben, Übergangsregelung für Zusagen vor dem 01.01.2009) und die Zusage GLEICHZEITIG mindestens 5 Jahre bestanden hat. Da Ihnen die Zusage im November 2006 gegeben wurde, würde sie mithin erst im November 2011 unverfallbar. Die Altersgrenze (mittlerweile 25 Jahre) bezieht sich lediglich auf den Zeitpunkt, ab dem eine Zusage unverfallbar wird, nicht auf den Zeitpunkt ab dem Ihr Arbeitgeber Ihnen die Zusage geben muss. Dies könnte lediglich nochmal in Hinblick auf betriebliche Gleichbehandlung geprüft werden. Diesbezüglich müsste man aber wissen, seit wann Sie in dem Betrieb arbeiten und wer ansonsten alles eine betriebliche Versorgungszusage erhalten hat.

Bei Insolvenzen springt normalerweise der Pensionssicherungsverein ein. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Versorgungszusage bereits gesetzlich unverfallbar ist (§7 BetrAVG). Da Sie keine unverfallbare Zusage haben, denke ich nicht, dass der PSVaG in Ihrem Fall die Zusage Ihres Arbeitgebers erfüllen muss.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen kann. Hinweis: Bei betrieblicher Altersvorsorge, die Sie selbst aus Ihrem Entgelt bestreiten (Entgeltumwandlung) sind Ihre Ansprüche selbstverständlich von Anfang an unverfallbar.

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer persönlichen Altersvorsorge haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Beste Grüße

Anna Katharina Glaser

Hallo,

etwas spät, sorry, aber hier mein Wissensstand:

Nun meine Fragen:

  1. Der Arbeitgeber hat mir die Zusage zur Betriebsrente erst
    gemacht, wo ich 30 Jahre geworden bin. Hätte er mir die Zusage
    nicht schhon mit 25 Jahren machen müssen nach der neuen
    Rechtssprechung?

Hier gibt es m.E. zwei Aspekte: wenn _alle_ eine Zusage bekommen, müssen Sie
auch eine bekommen haben (Gleichbehandlungsgebot). Ist das nicht der Fall,
muss der Arbeitgeber, soweit ich das einschätzen kann, nicht aktiv auf die
Mitarbeiter zugehen, muss aber die bAV anbieten, wenn sich der Arbeitnehmer
bei ihm meldet. Ich würde mich auf jeden Fall mit meinen (Ex-)Kollegen
austauschen und ordentlich Rabatz machen. Vielleicht schlagt Ihr ja noch was
raus.

  1. Wenn ein Unternehmen schließt, hat dann der Arbeitnehmer
    keinen Anspruch auf die Rente, auch wenn sie noch nicht
    unverfallbar ist. Schließlich kann er ja gegen die
    Betriebsschließung nichts tun und scheidet ja nur unfreiwillig
    aus.

Das Unternehmen schließt auch nicht freiwillig, ist anzunehmen. Die gesetzlichen
Regelungen sind leider so (es sei denn, eine sofortige Unverfallbarkeit ist
vertraglich vereinbart). Das ist leider Pech für den Arbeitnehmer (habe ich auch
schon erleben müssen).

Anders ist es bei Entgeltumwandlung, wenn der Arbeitnehmer also auf Gehalt
verzichtet hat, um es in die bAV zu stecken. Dann ist das sofort unverfallbar.

Viel Glück, Anne.

Stephan Schäff

Hallo,
da Sie erst im Jahr 2006 in diesem Betrieb in den Genuß der Betriebsrente gekommen sind, stellt sich zunächst die 1. Frage, welche Form der Betriebsrente ist gewählt. Zu unterscheiden sind weiterhin die Leistungszusage und die Beitragszusage.
Leistungszusage bedeutet, dass eine bestimmte Leistung ab Rentenbeginn zugesagt ist.
Beitragszusage bedeutet, dass der AG für den AN in einen Vorsogevertrag Beiträge zur Sicherung einzahlt.
Die unverfallbaren Ansprüche müssen alledings schon 5 Jahre Bestand haben und bei Entlassung muss der AN 30 Jahre alt sein.
Natürlich hätten Sie schon mit 25 Jahren dazugehören können, ob allerdings ges. ein Anspruch bestanden hat, liegt ebenfalls woanders. Wenn es z.B. eine „Betriebsvereinbarung“ gegeben hat, wo explitit vereinbart wurde, dass erst nach X Jahren der betriebzugehörigkeit ein Anspruch auf Betr.Rente beginnt, ist das nun einmal so.
Allerdings hatten Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf die BAV und sei es die Form der Entgeldumwandlung.
Wenn Sie davon NICHT unterrichtet wurden, oder keine Ablehunung dieser Form unterschrieben haben, würde ich zu einem Anwalt gehen (Arbeitsrecht) und diese „ausgefallenen“ Beitragsjahre (zu den jeweiligen gültigen Beitragsbemessungsgrenzwerten der Jahre 2006 - 2010)zumindest einfordern.
Denn der Anspruch auf bAV (Entgeldumwandlung) ist seid 2004 ges. im BetrAVG verankert.

Viel Erfolg.
D.L.