ich bin Student ,ich arbeite seit Mitte Julie Teilzeit - 4 Stunden am Tag, 5 Tage in der Woche - bei einer Firma.
Ich habe kein Arbeitsvertrag, aber mein Arbeitsgeber hat mich bei der Sozialversicherung angemeldet.
Jedes Monat fülle ich einen Stundenzettel , gebe ich es ab und bekomme mein Lohn auf meinem Konto überwiesen, und Abrechnung der Lohnbezug eingehändigt.
Meine Frage ist, ob ich Anspruch auf Urlaub habe, und wenn ja , dann wie viel Tage , und ist es denn bezahlt oder nicht.
Ich bedanke mich im Vorraus für jede Hilfe oder Hinweis.
Es gilt der gesetzliche Mindestanspruch von 24 Werktagen (Samstage zählen mit) bezahltem Urlaub. Somit sind das 4 „normale“ Wochen ohne Feiertage, die dann regelmässig auch arbeitsfrei sein müssen. Eine monetäre Abgeltung ist nur in besonderen Fällen erlaubt.
Zusätzliches Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann sich aber ggf. aus einem Tarifvertrag ergeben, wenn der Betrieb einem entsprechenden Verband angeschlossen ist.
In solchem Fall könnte es auch einen höheren Urlaubsanspruch geben.
Da du an 5 Tagen in der Woche arbeitest, hast du auch Anspruch auf 5 bezahlte Tage Urlaub in der Woche. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen inkl. Samstag vor. Kleiner Dreisatz für eine 5-Tage-Woche, dann kommt man auf einen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen.
Der halbe Juli gilt nicht, weil nur für volle Monate Urlaubsanspruch besteht. Da das Arbeitsverhältnis noch kein halbes Jahr besteht, hast du Anspruch von 5/12 bis Dezember, also 8 Tage.
Viele Grüße
Gesine
PS Der Urlaubsanspruch besteht unabhängig davon, ob du einen Arbeitsvertrag hast, ebenso der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Du hast grundsätzlich dieselben Ansprüche wie deine Vollzeitkollegen - anteilig zu deinem Beschäftigungsgrad.
Dies betrifft nicht nur bezahlten Urlaub, sondern auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Weiterhin können auch noch folgende Ansprüche entstehen, wenn der AG diese auch den anderen AN gewährt wie zB:
Der Status als Werkstudent - wie zB auch der des Minijobbers - hat auf derartige Ansprüche keine Auswirkung, da es sich nur um einen besonderen Status in bezug auf die Sozialversicherung handelt.
stimmt nicht ganz, da in Rechnung bei 5-Tage-Woche einen Anspruch von 8,33 Tagen entsteht. Dieser Anspruch darf nicht abgerundet werden. Der „Restanspruch“ von 0,33 ist entweder konkret zu erfüllen (zB auch im Rahmen eines Arbeitszeitkontos) oder abzugelten. (ErfK, Gallner, § 5 BUrlG Rn 21 mit Verweis auf BAG 26.1.1989).
Abgesehen davon, dass das, was in deinem Link steht, sachlich mindestens mal halbseiden ist - nein, es ist schlicht falsch -, existiert selbst nach diesem ein Abgeltungsanspruch ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zur Qualität des von dir verlinkten Rechtsanwalts vergleiche seinen lezten Satz einfach mal hiermit.
Und nein, nicht jeder, der Google ein ganz klien wenig bedienen kann, taugt als Tippgeber im Bereich des Arbeitsrechts.