Autoverkäufer V und Käufer K einigen sich darauf, dass K dem V für einen Neuwagen nur 12.000 € bezahlt (eigentlicher verkaufspreis 14.000 €), da V den Altwagen des K für 2000€ in Zahlung nimmt.
Hat V gegen K einen Anspruch auf Lieferung des Altwagens nach § 433 I BGB?
Das problematische daran ist, dass der Kaufvertrag ja eigentlich nur über den Neuwagen geschlossen wird und der Altwagen (nach h. M. ) lediglich eine Ersetzungsbefugnis darstellt oder? Besteht eine Pflicht des K, den Altwagen zu liefern?
Vielleicht können bei der Beantwortung dieses Sachverhalts die Ausführungen und Fallbeispiele auf Seite 205 der „Rechtskunde für jedermann“ 5.Auflage von Walther J.Friedrich behilflich sein.
MfG
Andi31.
jetzt übrleg doch mal.
In der Werbung und tagtäglich werden solche Geschäfte getätigt.
Von daher muss doch ne Pflicht bestehen den Altwagen zu liefern!
Schau Di doc mal den Bezahlvorgang an
meiner Ansicht nach behandelt der Kaufvertrag den Neuwagen und den Altwagen, der mit dem Bargeld 12.000 Euro übergeben wird - da ausgehandelt wurde, dass der Altwagen dem Wert von 2.000 Euro entspricht. Ich bin kein Voll-Jurist und das ist kann keine juristische Auskunft sein, m. E. hat V jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der Sache (Altwagen) und nicht von Ersatzleistungen (z. B. 2.000 Euro).