Anspruch auf Eigentum bei Grundbucheintrag

Es war einmal…

Eine hübsche junge Deutsche verliebt sich in einen schönen Spanier und die beiden Heiraten. In der Ehe kaufte der Mann zwei Eigentumswohnungen und lässt beide Ehepartner im Grundbuch von Madrid eintragen.
Anm.: in den siebziger Jahren war es in Spanien noch so, dass eine Frau (fast) nichts durfte und auch bei solchen Vorgängen außen vor blieb. Also, nur eine Unterschrift auf dem Kaufvertrag, aber beide sind im Grundbuch als Eigentümer (ohne Angabe eines %-Anteils) ingetragen.

Und wie das Leben so spielt, die beiden trennten sich. Wie es sich für einen Spanier gehört, war der natürlich bockig und reagierte nicht auf die Schreiben des deutschen Anwaltes oder gar des Gerichtes.
Die Ehe wurde geschieden, der Versorgungsausgleich und die beiden ETW’s wurden nicht entschieden.

Nach 30 Jahren möchte der (liebe) Ex nun die Übertragung der beiden Anteile auf seinen Namen –sie hätte ja auch nichts dafür bezahlt (hat aber auch keine Einnahmen aus der Vermietung gekommen).

Ist man denn nicht automatisch (Mit)-Eigentümer bei einer entsprechenden Eintragung im Grundbuch?

Hallo,

da die Ehe und damit die Rechtssprechung in Spanien offensichtlich 30 Jahre und länger zurück liegt, wird hier vermutlich keiner eine konkrete Antwort erteilen können, denn die Spanier haben zum EU-Beitritt nationale Gesetze ändern müssen.

Ja nach Wert der Immobilie sollte man darüber mit einem RA sprechen, der evtl. einen „Korrespondenzanwalt“ in Spanien hat.

Schönen Tag noch.

Ist man denn nicht automatisch (Mit)-Eigentümer bei einer
entsprechenden Eintragung im Grundbuch?

Das solltest Du in dem Fall besser in einem Forum fragen, das sich schwerpunktmäßig mit spanischem Immobilienrecht befasst…

… vielen Dank für die Antworten.

Naja, da der Señor sich bei ihr gemeldet hat, wird das wohl nicht so einfach für ihn sein. Da hat er jetzt eine ‚dankbare Aufgabe‘.

Da ist wohl ein Advocado gefragt; mal schau’n wie es weitergeht.