Anspruch auf einen Energieausweis

Hallo,

nach der EnEV 2007 ist der Energieausweis seit dem 01.01.2009 Pflicht.

Angenommen ich habe in 2008 eine Wohnung gekauft, die dann in 2009 nach einer Kernsanierung des Gebäudes fertiggestellt und übergeben wurde. Habe ich dann ein Recht von dem Verkäufer einen Energieausweis zu fordern, oder gilt das Datum des Kaufvertrages?

Vielen Dank für die Hilfe.

Schatzsucher89

Hallo,
der Energieausweis war schon 2007 Pflicht. Er musste allen potenziellen Kauf-, Pacht- oder Mietinteressenten zugänglich gemacht werden. Ob Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten oder/und nach dem energetischen Zustand. Wenn Sie die Wohnung 2008 gekauft haben, hätten Sie das Anrecht auf einen Energieausweis zu diesem Zeitpunkt gehabt. Wurde allerdings dann erst saniert, z.B. neue Heizung eingebaut oder Dach und/oder Wände gedämmt, hätte dann sowieso ein neuer Ausweis erstellt werden müssen. Meines Erachtens haben Sie keinen Anspruch auf einen neuen Energieausweis, da Sie ja schon Eigentümer der unsanierten Wohnung waren. Dies ist allerdings eine rechtliche Frage, die ich als Energieberater nicht beantworten kann. Der Energieausweis wird übrigens immer nur für das ganze Gebäude erstellt, nicht für einzelne Wohnungen.
Gruß JM

Hallo Herr Merx,
vielen Dank für die Antwort. Folgende Ergänzung habe ich dazu: Der Kaufvertrag wurde im Juni 2007 gemacht. In den Kaufvertrag wurde die Kernsanierung des Gebäudes und der Wohnung in Form einer „Bauverpflichtung“ aufgenommen. Somit wurde im eigentlichen Sinne schon damals eine „kernsanierte Wohnung“ erworben, für die dann ein Energieausweis vorgelegt werden muss, oder sehe ich das falsch?
Hat ein „kernsanierter Bau“ nicht sowieso den Status eines „Neubaus“? Was sagt die EnEV dazu?
Genau das ist es, was die Sache etwas kompliziert macht.

Viele Grüße
Schatzsucher89

Hallo!
Der Energieausweis ist vor Verkauf(Vermietung, Verpachtung…) auf Verlangen des potenziellen Käufers zugänglich zu machen. Das heißt, er muss gezeigt aber nicht ausgehändigt werden. Lassen Sie sich doch eine Kopie des Wärmeschutznachweises geben. Wenn es eine Kernsanierung war, dann ist ja bestimmt auch die Wärmedämmung angefasst worden - sprich es wurde auch ein Bauantrag gestellt. Dann muss es auch einen Nachweis über die Maßnahmen geben. Genaues sagt dann Dein Anwalt:wink:

Hallo und vielen Dank fü die Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass der Verkäufer einer Immobilie den Energieausweis gar nicht an den Käufer weitergeben muss und der Käufer wieder einen eigenen Energieausweis für das erworbene Gebäude erstellen lassen muss? Der Energieausweis ist doch zehn Jahre gültig. Der Kaufvertrag wurde im Juni 2007 gemacht. In den Kaufvertrag wurde die Kernsanierung des Gebäudes und der Wohnung in Form einer „Bauverpflichtung“ aufgenommen. Somit wurde im eigentlichen Sinne schon damals eine „kernsanierte Wohnung“ erworben, für die dann ein Energieausweis hätte vorgelegt werden müssen, oder sehe ich das falsch?
Hat ein „kernsanierter Bau“ nicht sowieso den Status eines „Neubaus“? Was sagt die EnEV dazu?
Genau das ist es, was die Sache etwas kompliziert macht.

Viele Grüße
Schatzsucher89

Hallo CP-ARCH,

das Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG regelt folgendes: Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss auszuhändigen.

Der Verkäufer muss den Ausweis also an den Käufer übergeben. Der Verkäufer hat mir aber nie einen Energieausweis gezeigt oder übergeben. Wäre er nicht hierzu verpflichtet?

Viele Grüße
Schatzsucher89

Das EAVG kenne ich nicht. Dieses Gesetz gibt es nur für Österreich.
In Deutschland kenne ich es nur so, dass der Interessent nur das Recht auf Einblick hat - der Ausweis dient ja dafür, dass man sich vor der Entscheidung für eine Immobilie diese mit anderen Objekten vergleichen kann. Es steht meines Wissens nach nirgendwo, dass ein EA ausgehändigt werden muss. Dieses kann vorher im Kaufvertrag geregelt werden - aber hinterher …
Grüße CP

Hallo,
in der EnEv 2007 steht unter § 17 Grundsätze des Energieausweises:
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch
den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des
Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober
2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für
die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des
Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude

  1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
    vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
  2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete
    Anforderungsniveau gebracht worden ist.

d.h. für Gebäude, die mehr als 4 Wohnungen haben, nach 1977 gebaut wurden bzw. saniert wurden, wird nur ein Energieverbrauchsausweis, der den Energieverbrauch der letzten 3 Jahre im Durchschnitt ermittelt und auf einen deutschlandweiten einheitlichen Wert bringt, benötigt. Der kostet ca. 40 bis 60 €.
Für was brauchen Sie denn den Energieausweis überhaupt?
Wollen Sie die Wohnung vermieten oder verkaufen? Oder brauchen Sie ihn für etwas anderes?
Gruß JM

Die Wohnung soll verkauft werden, daher wird ein Energieausweis benötigt.

Zurück zur eigentlichen Frage: kann ich von dem Verkäufer/Bauherrn von dem ich die Wohnung in 2008 als kernsanierte Wohnung erworben habe unter den gegebenen Umständen einen Energieausweis verlangen? Wenn ja, muss er mir einen Energieausweis für den energetischen Stand nach der Kernsanierung vorlegen? Kann ich verlangen, dass der Energieausweis an mich als Käufer ausgehändigt wird? Oder muss der Verkäufer den Ausweis nur zur Einsichtnahme vorlegen? Ein verbrauchsorientierter Energieausweis kann übrigens nicht erstellt werden, da es ja keine Verbrauchswerte für die 3 vergangenen Jahre gibt.

Vielen Dank.

Schatzsucher89

Hallo,
ich bezweifle, dass Sie nach 3 bis 4 Jahren noch vom Verkäufer nachträglich einen Ausweis verlangen können. Wenn damals einer vorgelegen hat, können Sie eine Kopie davon verlangen. Der Ausweis ist 10 Jahre gültig, man ist aber nicht gezwungen, ihn nach jeder durchgeführten Modernisierung auf den neuesten Stand zu bringen. Sollte ein Energiebedarfsausweis von damals schon vorliegen, ist es für den Aussteller des Ausweises nicht sonderlich schwer, ihn upzudaten.
Wenn noch gar kein Ausweis vorliegt, muss einer erstellt werden. Die Kosten hierfür sollten alle Eigentümer (die Eigentümergemeinschaft) übernehmen, da ja auch der Ausweis für alle erstellt wird und jeder ihn benötigt, wenn vermietet oder verkauft werden soll.
Gruß JM

„EnEV § 16
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an
einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der
Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster
der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle
Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter
und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes,
einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.“

Das heißt: Der Interessent hat damit das Recht auf Einsichtnahme des Energieausweises. Als potenzieller Mieter oder Käufer im Sinne der Energieeinsparverordnung kann ein Miet- oder Kaufinteressent verstanden werden, der
sich zur Besichtigung eines Gebäudes oder einer Wohnung einfindet.

Mieter, die ein Gebäude bereits bewohnen, haben keinen Rechtsanspruch auf die Vorlage eines Energieausweises, da sie die Gegebenheiten schon aus eigener Anschauung kennen.
Der Anspruch auf Vorlage eines Energieausweises kann nur im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Neuvermietung (sinngemäß auch bei Verpachtung und Leasing) einer Wohnimmobilie und nur vor Vertragsabschluss geltend gemacht werden.

Zum Energieausweis nach EnEV gibt es eine Infobroschüre kostenfrei zum download unter http://www.solaroffice.de/Publikationen oder http://www.bmvbs.de

Gruß
K. Lambrecht

Hallo

sorry, das ist Vertragsrecht. Ist außerdem ne Rechtsfrage, deshalb besser im Forum stellen und auf die FAQ:1129 achten

Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,
da das Datum des Kaufvertrages vor dem 01.01.2009 liegt, gehe ich davon aus, dass Sie keinen neu erstellten Energieausweis einfordern können. Es dürfte jedoch im Interesse der Eigentümergemeinschaft sein, dass ein neuer Energieausweis erstellt wird, da durch evtl. vorgenommene Modernisierungen an der Heizungsanlage, an der Fassade, den Fenstern und/oder dem Dach auch zu einer verbesserten energetischen Bilanz führen.
Für den Fall, dass also ab dem Tag der Sanierung neue Mietverträge abgeschlossen werde, würde sich ein verbesserter Energieausweis auch positiv auf die Nachfrage auswirken.
Da die Kosten für die Erstellung eines neuen Energieausweises durch die Zahl der Eigentümer geteilt werden, sind die damit verbundenen Kosten sicherlich zu vernachlässigen.
MfG