Hallo.
Habe heute einen Brief vom Notariat bekommen, da meine Oma mit der ich keinen kontakt mehr habe verstorben ist. Meine Oma hat eine Ehemann der noch lebt und 2 Töchter wovon eine noch lebt (meine Tante) und eine gestorben ist (meine Mutter).
Beigefügt ist nun ein handgeschriebenes Testament in dem meine Tante als Alleinerbin bestimmt wird und die Familie meiner Mutter also ich und mein Bruder ausgeschlossen werden.
So in dem Brief vom Notar steht jetzt das ich 2 Wochen Zeit habe mich zu äußern. Ein bekannter hat nämlich gesagt, daß mir und meinem Bruder einen Pflichtanteil zusteht, da unsere Mutter verstorben ist.
Stimmt daß und was soll ich tun?
Nehmen Sie schnell die Hilfe eines Fachanwaltes für Erbrecht in Anspruch, damit der Ihre Pflichteilsansprüche oder gar Erbergänzugsnansprüche prüfen und sichern kann. Der wird Sie dann auch gegnüber der Alleinerbin hinsichtlich der Herauszahlung dieser Ansprüche bzw. evtl. Beteiligungen an Grundvermögen vertreten.
Wissen sie ob es in meinem Fall einen Pflichtanteil gibt? Ich denke ein Rechtsanwalt kostet bestimmt ziemlich viel Geld und wenn ich dann gar keinen Anspruch habe verliere ich viel Geld. Darum wäre es besser vorher zu wissen ob es Sinn macht zu einem RA zu gehen.
Ja. Das ist richtig! Um den Pflichtteils-Anspruch geltend machen zu können, muß man den Nachlass und den Wert der einzelnen Posten kennen. Wenn Sie diese nicht kennen, haben Sie einen einklagbaren Anspruch gegen die Erbin auf ein Nachlaßverzeichnis mit Angabe darüber, ob und ggf. welche Schenkungen in den letzten 10 Jahren empfangen worden sind.
Nach den ermittelten Verkehrswerten, Bank- u. ähnlichen Guthaben etc. und Schulden errechnet man die Geldanspruchshöhe anhand des Ihnen zustehenden individuellen Bruchteils (Pflichtteil). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, den man erhalten hätte, wenn das Test. nicht gemacht worden wäre: In Ihrem Fall also ein Achtel. Den so von Ihnen errechneten Geldanspruch müssen Sie selbst (oder durch anwaltliche Vertretung) gegenüber der Erbin geltend machen.
Verjährungsfrist von 3 Jahren beachten; beginnt mit Kenntnis vom T.inhalt, in der Regel mit der Testamentseröffnung!!!
Für den Laien ist dieses Procedere oft kompliziert. Notfalls Anwaltsrat einholen oder nochmals mich konkret mit Hintergrund-Info fragen. Die 2-Wochenfrist betrifft sicher etwas anderes, vermutlich sollen Sie mitteilen, ob Sie die Rechtsgültigkeit des Test. anerkennen.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
Zusatz zu meiner Antwort: Die Anwaltskosten im Falle der anwaltlichen Vertretung richten sich nach der Höhe Ihres tatsächlichen Geldanspruchs. Wenn darüber momentan keinerlei Anhaltspunkte bekannt sind, sind Sie im Risiko. Versuchen Sie deshalb zunächst zusammen mit Ihrem B. allein mit der Tante wegen des Nachlassbestandes Kontakt aufzunehmen. Viel Erfolg!
H.G.