Hallo,
ich zitiere einen Artikel aus der DGUV Zeitschrift „Arbeit und Gesundheit“ aus dem Jahr 2007:
September 2007
Arbeitsunfälle
Meldepflichtig oder nicht?
Versetzung an einen Schonarbeitsplatz
Bei der Schonarbeit wird der arbeitsunfähige Mitarbeiter auf einem besonderen Arbeitsplatz eingesetzt. Der Mitarbeiter verrichtet andere, als die üblichen – arbeits vertraglich geschuldeten – Tätigkeiten. Oft handelt es sich um körperlich leichtere Tätigkeiten, wie zum Beispiel Pförtnerdienste. Es kann jedoch kein Arbeitnehmer dazu gezwungen werden, einer solchen Versetzung auf einen Schonarbeitsplatz zuzustimmen. Er ist lediglich dazu verpflichtet, eine andere als die bislang ausgeübte Tätigkeit anzunehmen, wenn sie dieser ähnlich ist. Auch nur, wenn keine medizinischen Bedenken bestehen, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf einen solchen Arbeitsplatz versetzen. Geschieht so ein interner Jobwechsel auf einen Schonarbeitsplatz, beeinflusst das nicht die Meldepflicht nach §193 SGB VII. Auch dann ist der Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage besteht.
Schreibkram: Die Unfallanzeige Liegt ein meldepflichtiger, nicht tödlicher Unfall eines einzelnen Mitarbeiters vor, muss der Unternehmer eine Unfallanzeige an seine Berufsgenossenschaft schicken. Das muss innerhalb von drei Tagen geschehen, nachdem er von dem Unfall erfahren hat. Der Betriebsrat muss die Unfallanzeige unterschreiben. Häufig können Unfallanzeigen inzwischen elektronisch übermittelt werden. Hier darf die Angabe nicht fehlen, welches Betriebsratsmitglied die Unfallanzeige zur Kenntnis genommen hat. Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft müssen gleichfalls über den Unfall informiert werden. Eine Kopie der Unfallanzeige wird an das Staatliche Amt für Arbeitsschutz geschickt, eine weitere bekommt der verletzte Mitarbeiter auf Wunsch für seine Unterlagen.
Birgit Mees (BGFE)/SR, [email protected]