Anspruch auf einen Schonplatz nach Arbeitsunfall?

Liebe/-r Experte/-in,

ich hatte einen Arbeitsunfall und habe mir eine Bänderzerrung an der rechten Hand zugezogen.
Aktuell bin ich AU und muß am Montag nochmals zum D-Arzt.
Eigentlich arbeite ich im Bereich der Haustechnik, hätte aber auch die Möglichkeit im Büro zu arbeiten und so meine Hand zu schonen.

Gibt es den Begriff „Schonplatz“ eigentlich noch?
Wenn ja, was muß ich beachten um einen zu
bekommen ?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Es gibt Wiedereingliederungsmaßnahmen, z. B. stufenweises Zurückkehren auf den Arbeitsplatz. In Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und dem Arbeitgeber kann auch der Arbeitsplatz verändert werden oder ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für diese Fragestellung am besten an den Betriebsarzt wenden.

Hallo Matze50,

der Begriff „schonplatz“ heißt eigentlich Schonarbeitsplatz und ist mehr eine umgangssprachliche Regelung (siehe hierzu auch http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=pu…)
In diesem Artikel ist eigentlich alles gesagt: wende dich an den BR, Betriebsarzt, Durchgangsarzt und sprich ab, wie eine Eingliederung durchgeführt werden kann. Alternativ bleibt eine weiterführende Krankschreibung, bis die Verletzung komplett ausgeheilt ist.

MfG
srt

Hallo,

Grundsatzfrage: Deutschland oder Österreich? In Österreich gibt des den Schonarbeitsplatz nicht. Entweder krank oder gesund. In Deutschland bin ich mir nicht sicher, denk aber, dass es rein rechtlich genau so ist. Aber da könnte man beim BAD nachfragen.

Grundsätzlich wird der Schonarbeitsplatz ja sehr vom Arbeitgeber begehrt, da für der Statistik der Unfall dann nicht als LTA geführt werden muss (Unfall mit Ausfallszeit). Liegt halt dann auch bei Dir, ob Du Deinem Arbeitgeber soweit entgegen kommen willst.

Gute Besserung!

Hallo Matze50,

einen rechtlichen Anspruch auf einen „Schonarbeitsplatz“ gibt es nicht. Die Berufsgenossenschaft kommt für die komplette Heilbehandlung nach dem Arbeitsunfall auf und trägt such Sorge dafür, dass Sie nach Möglichkeit wieder ihrer angestammten Tätigkeit nachgehen können. Wenn sie nun vorzeitig den Krankenstand beenden wollen, um z.B. einer Bürotätigkeit nachzugehen, würde ich das auf jeden Fall mit dem behandelnden Arzt sowie der Berufsgenossenschaft abklären.
Wie gesagt, es gibt keinen rechtlichen oder wie auch immer gearteten Anspruch auf die Bereitstellung einer derartigen „Schontätigkeit“.

Ich hoffe, ich konnte ein paar nützliche Informationen liefern!

Weiterhin gute Genesung.

Carsten

Hallo Matze

den Begriff „Schonarbeit“ gibt es so nicht. Wir nenne das Alternativarbeitsplatz.
Wenn dein Arbeitgeber dir die Möglichkeit gibt den Bürojob durchzuführen kannst das ohne Probleme annehmen. Du muss dieses natürlich auch wollen. Sprich mit deinem D- Arzt darüber, denn dann braucht er dir keinen Krankenschein auszustellen. Damit wärst du für die Firma wieder anwesend. Deine Ausfalltage gehen bei der BG in ein so genanntes Nachschlasszuschlagverfahren ein, wo der Jahresbeitrag des Unternehmens abhängig ist. Viele Unfälle mit Ausfalltagen bedeuten für den Betrieb hohe Kosten.

Gruß

Einen „Anspruch“ hast du nicht. Soweit es mir bekannt ist, ist ein Arbeitsunfall ab dem dem dritten Ausfall Tag gegenüber der Berufsgenossenschaft meldepflichtig. Mitunter bietet der Arbeitgeber vorher einen „Schon-“ oder „Ersatzarbeitsplatz“ an, damit der Unfall nicht gemeldet werden muss. Nach den 3 Tagen sieht der Arbeitgeber dann davon ab, da der Unfall dann sowieso gemeldet werden muss, und er

keinen Vorteil davon hat. Wie lange ist der Unfall denn her?

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=pu…

Hallo Matze50,
den Begriff gibt es noch, ist aber meines Wissens gesetzlich nicht geregelt. Den Schonarbeitsplatz bekommst Du im gegenseitigen Einverständnis mit Deinem Arbeitgeber, wenn Du noch krank geschrieben bist aber schon Büroarbeiten ausführen kannst. Sprich mal mit dem D-Arzt darüber.
Gruß Joachim

Sorry, nicht mein direktes Sachgebiet.
Sie sollten sich direkt an die für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft wenden. Dort gibt es dafür zuständige Berufshelfer. Diese nehmen Kontakt mit Ihrem Betrieb auf und erreichen dann i.d.R. Schonbedingungen. Auch gibt es seit ca. Anfang 2002 ein Gesetz welches sogenannte Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Unfällen regelt.
Einfach mal Googeln.

Sehr geehrter Herr,
den Begriff des Schonarbeitsplatz gibt es offiziell nicht. Er ist mehr oder weniger eine Erfindung von Unternehmen, die, wenn eine/e MA einen Arbeitsunfall erleidet, der eine Krankschreibung von mehr als zwei Tagen beinhaltet und damit meldepflichtig an die BG wird, ihre Unfallstatistik schönen wollen. Dieser/m MA wird dann angeboten leichtere Tätigkeiten zu machen, um so die Krankschreibung auszuhebeln. Dazu gibt es in diesen Unternehmen Betriebsvereinbarungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Die Annahme eines Schonarbeitsplatz ist freiwillig. Stellt der MA fest, dass er auch auf dem Schonarbeitsplatz sich nicht arbeitsfähig fühlt, kann er jederzeit zu Hause bleiben, mit der Konsequenz, dass der Unfall nun doch meldepflichtig wird.
Etwas anderes ist es, wenn ein/e MA längere Zeit krank war, egal ob Arbeitsunfall, Freizeitunfall oder sonstige Erkrankung. Hier bietet sich eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben an, d.h. die/der MA fängt zunächst mit wenigen Stunden pro Woche/Tag an und steigert diese Stunden langsam bis die volle Erwerbsfähigkeit wieder da ist. Diese Wiedereingliederung muss allerdings mit der BG (bei einem Arbeitsunfall) oder der Krankenkasse (bei sonstigen Unfällen oder Erkrankungen) abgesprochen werden.
Möglicherweise gibt es auch in Unternehmen Schonarbeitsplätze, die nicht geregelt sind, sei es aus sozialen Gründen sei es aus monitären Gründen. Wichtig ist für Sie auf jeden Fall, arbeiten Sie trotz Krankschreibung weiter und Sie verunfallen ein weiteres mal, besteht für Sie Versicherungsschutz (durch die BG). Hat Ihr Arbeitgeber Sie aber beschäftigt, obwohl an Ihrer Einsatzfähigkeit erhebliche Bedenken bestehen, kann die BG die dann auftretenden Kosten von Ihrem Arbeitgeber zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage hiermit etwas beantwortet zu haben, wünsche gute Besserung und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Herbert Dreise

Hallo,
Leider bin ich seit 20 Jahren ausser Dienst, sodass ich den aktuellen Stand n icht kenne.
atsch

Guten Tag
Kann die Frage leider nicht beantworten, da ich die deutsche Gesetzgebung nicht kenn.

Hallo,

ich zitiere einen Artikel aus der DGUV Zeitschrift „Arbeit und Gesundheit“ aus dem Jahr 2007:

September 2007
Arbeitsunfälle
Meldepflichtig oder nicht?
Versetzung an einen Schonarbeitsplatz

Bei der Schonarbeit wird der arbeitsunfähige Mitarbeiter auf einem besonderen Arbeitsplatz eingesetzt. Der Mitarbeiter verrichtet andere, als die üblichen – arbeits vertraglich geschuldeten – Tätigkeiten. Oft handelt es sich um körperlich leichtere Tätigkeiten, wie zum Beispiel Pförtnerdienste. Es kann jedoch kein Arbeitnehmer dazu gezwungen werden, einer solchen Versetzung auf einen Schonarbeitsplatz zuzustimmen. Er ist lediglich dazu verpflichtet, eine andere als die bislang ausgeübte Tätigkeit anzunehmen, wenn sie dieser ähnlich ist. Auch nur, wenn keine medizinischen Bedenken bestehen, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf einen solchen Arbeitsplatz versetzen. Geschieht so ein interner Jobwechsel auf einen Schonarbeitsplatz, beeinflusst das nicht die Meldepflicht nach §193 SGB VII. Auch dann ist der Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage besteht.

Schreibkram: Die Unfallanzeige Liegt ein meldepflichtiger, nicht tödlicher Unfall eines einzelnen Mitarbeiters vor, muss der Unternehmer eine Unfallanzeige an seine Berufsgenossenschaft schicken. Das muss innerhalb von drei Tagen geschehen, nachdem er von dem Unfall erfahren hat. Der Betriebsrat muss die Unfallanzeige unterschreiben. Häufig können Unfallanzeigen inzwischen elektronisch übermittelt werden. Hier darf die Angabe nicht fehlen, welches Betriebsratsmitglied die Unfallanzeige zur Kenntnis genommen hat. Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft müssen gleichfalls über den Unfall informiert werden. Eine Kopie der Unfallanzeige wird an das Staatliche Amt für Arbeitsschutz geschickt, eine weitere bekommt der verletzte Mitarbeiter auf Wunsch für seine Unterlagen.

Birgit Mees (BGFE)/SR, [email protected]

Hallo,

Schonplätze im Arbeitsrecht gibt es nicht. Sie können mit dem Betriebsrat sprechen ob dieser beim Chef für Sie eine Schonphase vereinbart. Wer gesund geschrieben ist muss seine volle Arbeitsleistung erbringen. In einem solchen Fall sollte ein Betriebsrat helfen. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber allerdings angehalten, die schwierigen Umstände zu berücksichtige.

Herzliche Grüße
efuessl

Hallo,
den „Schonplatz“ gibt es meines Wissens nicht mehr. Der Arzt, entweder D-Arzt, Betriebsmediziner oder Amtsarzt kann feststellen, dass ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Gleiches wird z.B. bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgestellt. Wie dann der Arbeitgeber entscheidet bzw. was der macht, liegt in seinem Ermessen. Eventuell unter Einbeziehung der Betriebs- oder Personalrates.

In der Hoffnung etwas weiter geholfen haben!
Sorry für die späte Beantwortung,
war mir durchgegangen

Gruß
Heja

Hallo
kann nur sagen - rede mit dem Arbeitgeber, denn der hat ja auch was davon wenn du wieder schnell deine Arbeit wie gewohnt aufnehmen kannst.
Gruß, Wolfgang