Hallo zusammen!
Ich habe mir aus aktuellem Anlass mal das BEEG angeschaut. Wo finde ich als juristischer Laie die Stelle, an der steht, dass der Arbeitgeber nicht zustimmungspflichtig ist sondern dies hinzunehmen hat, wenn man (als Vater) für eine Zeit von X Monaten im ersten Lenensjahr zu Hause bleiben will?
Danke und Grüße
Schubsi
§ 16 (1) BEEG
Darin heißt es:
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Grüße
Renee
Hallo Renee,
danke für Deine Antwort. Aber wo leitet sich darin der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Elternzeit ab? Oder andersrum, wo steht dass die Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf?
Ich lese da leider nur verlangen. Ist das im juristendeutsch die Formulierung für „mitteilen“?
Gruß
Schubsi
Hi!
danke für Deine Antwort. Aber wo leitet sich darin der
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Elternzeit ab?
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
Absatz 2
in Verbindung mit
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html
aus Absatz 1
Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Aus dem unterstrichenen Teil ergibt sich der Umkehrschluss, dass bis zu 2 Abschnitte auch ohne Genehmigung des AG möglich sind.
*HTH*
LG
Guido
Oh man… Warum kann man dann nicht auch reinschreiben „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit von der Dienst- und Leistungspflicht freizustellen.“
Danke für die Antwort! 
OT
Hi!
Oh man… Warum kann man dann nicht auch reinschreiben „Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für die Dauer
der Elternzeit von der Dienst- und Leistungspflicht
freizustellen.“
Weil dann tausende von Fachanwälten für Arbeitsrecht arbeitslos wären *fg*
LG
Guido