Anspruch auf Förderung?

Hallo!

Ich habe mal eine Frage. Mein Lebensgefährte und ich bekommen Leistungen nach dem SGB II. Er nimmt jetzt ab 01.08.2010 eine neue Ausbildung auf (in seinem alten Job bekommt er keine Anstellung). Hat er irgendwelche Ansprüche auf Förderung seitens des Arbeitsamtes? Wir sind echt verzweifelt, da uns niemand ne Auskunft gibt.

Des weiteren haben wir ein Darlehen beantragt, damit wir unser Auto aus der Werkstatt holen können. Bedingung dafür ist, das eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Ist dies mit der Ausbildung erfüllt?

Vielen Dank für die Hilfe!

Moin!!

Leider gibt es auf den ersten Teil Ihrer Frage keine Eindeutige Antwort:

Im § 59 SGB 3 heißt es:

§ 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

  1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

  2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

3.ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

§ 60 Berufliche Ausbildung

(1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

Hier liegen dann auch die Probleme:

Was ist das für eine Ausbildung?
Gehört er zum Förderungswürdigen Personenkeis?
Und hält das Amt diese Ausbildung für Förderungsfähig genug?

Mein Rat an Sie lautet:

Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Arge auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III wo drin steht welche Ausbildung aus welchem Grund gemacht wird.

Zu Ihrer Zweiten Frage:

Ja, hier sagt § 25 SGB III:

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich.

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen

Jens Mielke

Hallo!

Mit Ausbildungsbeginn hat dein Lebensgefährte Anspruch auf BaföG (bei schulischer Ausbildung) oder Berufsausbildungsbeihilfe (betriebliche Ausbildung). Mit Ausbildungsbeginn besteht für ihn kein Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr. Ich hoffe ich habt die jeweilige Unterstützungsleistung schon beantragt.
Benötigt er das Auto für den Weg zur Ausbildung? Falls ja, dann bringt das doch der/dem ARGE/jobcenter gegenüber an.
Ich hoffe ich konnte dir deine Fragen beantworten :smile:

Liebe Grüße

Hier liegen dann auch die Probleme:

Was ist das für eine Ausbildung?
Gehört er zum Förderungswürdigen Personenkeis?
Und hält das Amt diese Ausbildung für Förderungsfähig genug?

Hallo!

Vielen Dank! Er macht jetzt eine Ausbildung zum Landwirt und wird nach Ausbildungsende im Betrieb übernommen. Muss man das schriftlich einreichen? Laut Bafög kann die Ausbildung gefördert werden, wenn das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Den Antrag wird er erstmal stellen.

Ja, ich würden den Antrag auf jeden Fall schriftlich stellen. Am besten wäre es den Antrag schriftlich beim zuständigen Sachbearbeiter persönlich abzugeben.

Hat den Vorteil das man gleich über den Fall sprechen kann und weitere Unklarheiten ausräumen kann.

Hallo,

da keine klaren Angaben gemacht wurden, kann man auch keine klaren Angaben machen.
Ist die Ausbildung notwendig?
Ist dadurch das Ziel erreicht, unabhängig von SGB II-Leistungen zu leben?
Da man unter bestimmten Umständen Beihilfen bekommen kann, müssen natürlich hierfür auch die Voraussetzungen gegeben sein.
Darüber müsste die ARGE aber Auskunft geben, ggf. auch schriftlich.

mfg, G-M.

Hallo,
es kommt ganz darauf an, welche Art von Ausbildung er macht (betriebl. Ausbildung, Schule, …).
Ggf. könnte er Anspruch auf BAföG haben (dafür gibts allerdings eine Altergrenze, meines Wissens).

Mehr kann ich dazu leider auch nicht sagen.

MfG
n.

Hallo netti0911,
also wenn dein Partner eine Ausbildung anfängt kann er einen Antrag auf BAB(Berufs Ausbildungs Beihilfe) beantragen, der normalerweise in eurem Fall auch genehmigt wird.
Du bekommst außerdem auch deine Leistungen weiterhin es wird lediglich die Ausbildungsvergütung von deinem Parner angerechnet.
Leider bedeutet das auch das ihr plus minus null habt also genauso viel wie vorher auch.
Ob das BAB komplett angerechnet wird weiß ich leider nicht ganz genau das müsstet ihr bei der Arge mal nachfragen.
Mit dem Darlehen kann ich dir leider nicht weiter helfen das weiß ich nicht versucht es einfach mal mit dem Ausbildungsvertrag vielleicht reicht das der Arge.
Viel erfolg.

Hallo!

Ich habe mal eine Frage. Mein Lebensgefährte und ich bekommen
Leistungen nach dem SGB II. Er nimmt jetzt ab 01.08.2010 eine
neue Ausbildung auf (in seinem alten Job bekommt er keine
Anstellung). Hat er irgendwelche Ansprüche auf Förderung

Da müsst ihr auf der Arge nachfragen. LG Conny

seitens des Arbeitsamtes? Wir sind echt verzweifelt, da uns
niemand ne Auskunft gibt.

Des weiteren haben wir ein Darlehen beantragt, damit wir unser
Auto aus der Werkstatt holen können. Bedingung dafür ist, das
eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Ist dies
mit der Ausbildung erfüllt?

Vielen Dank für die Hilfe!

Hallo!
und vielen dank für dein vertrauen!!

also mit der ausbildung ist eine sozialversicherungspflichtige beschäftigung gegeben…das kannst du immer daran fest machen sobald du sozialabgaben hast ist das sozialversicherungspflichtig und dann kommt es jetzt darauf an was er verdient das wird euch ertsmal teilweise angerechnet alles was euch dann noch zum leben fehlt nach dem SGB2 bekommt ihr dazu!

hoffe konnte euch helfen bei weiteren fragen bin ich jederzeit da!!!

lg

Also,
ob Dein Freund noch Leistung bekommt, liegt an der Höhe des Ausbildungsgehaltes. Bis 800 Euro darf man verdienen und darf davon 240 Euro behalten.
Es kann auch auch sein, dass es aufgrund einer Ausbildung ganz angerechnet wird und er nur eine Aufstockung bekommt, ich gehe aber vom ersten Fall aus, da ich nun auch wieder arbeite und vom ersten Gehalt, was nur ein halber Monat war, durfte ich einen Teil behalten und den Rest haben sie mir von der Leistung abgezogen.

Mit dem Kredit ist Sache der Bank, ob Ihnen das Gehalt als Sicherung ausreicht, ich denke, das sieht nicht ganz so gut aus, vor allen dingen, Ihr noch Leistung bekommt. Wenn ihr Geld bekommt ist das wieder schwierig mit dem Amt, das müßt ihr abklären, da jeder Geldzufluss ganz kritisch betrachtet wird. Nicht dass sie Euch das als „Einkommen“ anrechnen.

LG

Darlehen ist immer darauf ausgelegt Zurückzahlbarkeit zu gewährleisten , deshalb die Einkommensnachfrage !
Bei schon gegebener Ausbildung ist nach meinen bisherigen Erfahrungen eine Förderung zu einer weiteren Ausbildung nur unter ganz engen spezifischen Bedingungen möglich , aber meist nicht bewilligt !

Tut mir leid kann nicht helfen. Kenne mich in der Leistungsabteilung ein bischen aus. Jemanden mit deinen Fragen würde ich aber an den Arbeitsvermittler verweisen die prüfen bei uns solche Sachen wie Förderung und Darlehen für Auto…