Anspruch auf Förderung

Hallo,

wie sieht der Anspruch auf das Fördern eigentlich für „ältere“ Langzeitarbeitslose (> 5 J.) aus, die z.B. schon 2 abgeschlossene Berufsausbildungen haben, aber einfach nicht vermittelbar sind.

Wenn nun vor Jahren, gleich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits ein Bildungsgutschein eingelöst wurde, kann man dann nach einer gewissen Frist einen Antrag auf Förderung stellen?

Ich habe zwar das SGB III durchforstet, aber so wirklich eine Idee, nach welchem § eine Förderung geleistet werden muss, konnte ich nicht finden.
Auch wurden mir die Anspruchsvoraussetzungen nicht wirklich deutlich.

Kennt sich da jemand aus?

Agnes

Hallo,

wie sieht der Anspruch auf das Fördern eigentlich für „ältere“
Langzeitarbeitslose (> 5 J.) aus, die z.B. schon 2
abgeschlossene Berufsausbildungen haben, aber einfach nicht
vermittelbar sind.

Der „Anspruch“ auf eine Förderung ändert sich durch die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.

Wenn nun vor Jahren, gleich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
bereits ein Bildungsgutschein eingelöst wurde, kann man dann
nach einer gewissen Frist einen Antrag auf Förderung stellen?

Einen Antrag auf Förderung kann man immer stellen, unabhängig von einer vorausgegangenen Förderung. Ob er aber bewilligt wird steht auf einem anderen Blatt.

Ich habe zwar das SGB III durchforstet, aber so wirklich eine
Idee, nach welchem § eine Förderung geleistet werden muss,
konnte ich nicht finden.

Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Im Gesetz, s.u. steht ja auch „können“

Auch wurden mir die Anspruchsvoraussetzungen nicht wirklich
deutlich.

Hallo,

Danke, damit ist mir mal geholfen!