Anspruch auf Gehaltserhöhung nach Probezeit

Hallo,

welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer bei folgendem Sachverhalt:

AN hat im Arbeitsvertrag (unbefristete Festanstellung) ein Fixgehalt ausgehandelt (ohne variablen Anteil) und außerdem wurde folgende Formulierung mit aufgenommen:

„Nach der Probezeit erhöht sich das Bruttojahresgehalt auf einen im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs innerhalb der Probezeit festgelegten Betrag.“

Üblicherweise wird in diesem Betrieb 1-2 Mitarbeitergespräche vor Ende der Probezeit geführt. In der Regel wird im letzten dieser Gespräche auch über das Gehalt gesprochen.

Mal angenommen der AN bekommt nun sein erstes MA-Gespräch mit dem Chef 6 Wochen nach der Probezeit. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der AN bereits darauf hingewiesen, dass vertraglich eine Gehaltserhöhung nach Ende der Probezeit vereinbart wurde. Außerdme wird dem AN schriftlich per Email versprochen, dass Leistungen dieser Art auch rückwirkend beglichen werden.

Im verspäteten MA-Gespräch wird nun der AN nach seinem Gehaltswunsch gefragt. Der AN gibt 10% Gehaltserhöhung an.
Eine konkrete Aussage/Antwort des Chefs bekommt er nicht. Grundsätzlich ist es in der Firma üblich, dass durch die Personalverantwortliche, die ebenfalls am Gespräch teilnimmt, ein Gesprächsprotokoll geschrieben wird, welches zur Akte des AN beigefügt wird. Dieses Protokoll wurde trotz expliziter Vereinbarung während des Gesprächs auch 4 Monate nach dem Gespräch nie erstellt.

Die Frage zu diesem Sachverhalt ist nun, ob der AN einen rechtlichen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung hat. Außerdem wäre interessant zu wissen, ob der AN im Falle einer Kündigung als Kündigungsgrund „Nicht Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Gehaltserhöhung“ angeben kann oder ob das erst rechtlich abgesichert werden sollte?

Was meinen die Juristen zu so einem Fallbeispiel?

Viele Grüße

Sorry, da kann ich leider nicht helfen. Mein Fachgebiet ist die Probezeit bei Fahranfängern im Straßenverkehr.

Hallo, ich bin zwar kein Jurist, doch ich bin der Meinung, dass Sie leider keinen Rechtsanspruch haben, das es vertraglich nicht vereinbart ist. LG