Anspruch auf Gründungszuschuss

Hallo Wer-Weis-Was-Teilnehmer,

Ich beschäftige mit momentan mit dem folgeden hypothetischen Fall: die Diplom-Übersetzerin Frau K. war Ende 2007 und 2008 insgesamt 13 Monate in einem Übersetzungsbüro fest angestellt. Aus unteschiedlichen Gründen war Frau K. mit ihrer Firma nicht zufrieden und entschied, zum 31. Dezember 2008 zu kündigen, mit einer Abmachung mit ihrem Arbeitgeber, dass sie weiterhin für ihn arbeiten würde, aber auf freiberuflicher Basis.

Anders als erwartet hat Frau K. wenige Aufträge von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bekommen. Am 27.01.09 hat Frau K. sich arbeitslos gemeldet, mit der Absicht, Gründungszuschuss zu beantragen und somit etwas Zeit zu gewinnen, bis sie wieder ein ausreichendes Aufkommen an Aufträgen von neuen Kunden bekommen würde. Ein Paar Wochen später hat Frau K. Arbeitslosengeld beantragt und gleichzeitig sich wegen des Gründungsausschusses informiert und den 01.04.09 als Stichdatum genannt, ab dem Frau K. sich dann selbständig machen würde – dieses Stichdatum wurde vom Berater in der Agentur für Arbeit verlangt.

Am 24.03.09 bekam Frau K. den Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld. Am 26.03.09 bekam Frau K. einen Aufhebungsbescheid mit dem folgenden Inhalt:

„die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III wird ab 01.04.2009 aufgehoben. Grund: Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“

Das hat Frau K. anfangs irritiert, aber dann dachte sie, das sollte der normale Verlauf sein, wenn man Gründungszuschuss beantragt. Frau K. dachte sich damals auch, die Beantragung vom ALG wäre umsonst gewesen, sie hätte gleich direkt GZ beantragen sollen.

Aus privaten Gründen war Frau K. nicht in der Lage die Unterlagen (Business-Plan, Rentabilitätsplan, etc) zeitnah abzugeben. Aus Sorgen hat Frau K. per E-mail die AA wegen Fristen befragt. Diese Antwort von einer Mitarbeiterin der AA hat Frau K. am 15.04.09 bekommen:

„es gibt keine konkrete Abgabefrist. Allerdings erhalten Sie keine Zahlungen, solange der Antrag nicht vollständig vorliegt.“

Ende Mai hat Frau K. mit Hilfe ihres Steuerberaters einen Business-Plan, Rentabilitätsvorschau und Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan erstellt und bei der AA abgegeben. Am 16. Juni bekam Frau K. von der AA einen Ablehungsbescheid des GZ. Im Bescheid steht gar nicht klar, warum ihr Antrag abgelehnt wurde. Frau K. hat die AA angerufen und der Mitarbeiter meinte, Frau K. hätte Anspruch auf GZ nur wenn Frau K. ALG bezogen hätte. Frau K. wurde aber im Februar 09 informiert, dass die Voraussetzung wäre, 1 Tag arbeitslos gemeldet gewesen zu sein, was Frau K. erfüllt hat.

Frau K. ist überzeugt, dass sie schlecht von den Mitarbeitern in der AA informiert wurde. Frau K. würde sogar wagen zu sagen, dass die AA nicht wirklich berät sondern lediglich das beantwortet, was gefragt wird - zum Nachteil der Leistungsbezieher.

Nun wird Frau K. einen Widerspruch schreiben. Aus strategischem Standpunkt aber weiss Frau K. nicht genau, wie sie argumentieren soll. Und ob es überhaupt eine Chance besteht, dass Frau K. es schafft?

Hat jemand schon von einem ähnlichen Fall gehört oder Erfahrung damit gehabt? Ich wäre für Beiträge in Bezug auf diesen hypothetischen Fall sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Marcos Zattar

Meine Erfahrungen auf diesem Gebiet liegen etwas zurück, deshalb bitte meine Erklärungen mit Vorsicht geniessen.

Während der Arbeitslosigkeit darf man auch selbständig tätig sein, wenn die Tätigkeit noch nicht zum Vollzeitjob reicht und bei der Argentur für Arbeit gemeldet wird. Ich würde also zunächst noch keinen Zuschuss zum Start der Selbständigkeit beantragen, solange die Zukunftsaussichten nicht klarer werden. In dem geschilderten fiktiven Fall wurde also der Start in eine Vollzeit-Selbständigkeit zu früh angemeldet.

Am 24.03.09 bekam Frau K. den Bewilligungsbescheid für das
Arbeitslosengeld. Am 26.03.09 bekam Frau K. einen
Aufhebungsbescheid mit dem folgenden Inhalt:

„die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld
gem. § 117 SGB III wird ab 01.04.2009 aufgehoben. Grund:
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“

Das könnte man also zunächst mal anfechten.
Begründung: Die angemeldete Tätigkeit kann nur als Nebentätigkeit und nicht als Vollzeittätigkeit betrachtet werden. Der/Die Arbeitslose steht dem Arbeitsmarkt und zur Vermittlung weiterhin zur Verfügung.

Erst mit der Aussicht auf eine erfolgreiche Vollzeittätigkeit (vom Steuerberater bestätigter Geschäftsplan) soll die Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt werden. Hierfür beantragt man dann am besten den Zuschuss zur Existenzgründung.

Während der Arbeitslosigkeit darf man auch selbständig tätig
sein, wenn die Tätigkeit noch nicht zum Vollzeitjob reicht und
bei der Argentur für Arbeit gemeldet wird.

Genau das wurde Frau K. Anfang 09 informiert, nämlich 15 Stunden die Woche.

Ich würde also

zunächst noch keinen Zuschuss zum Start der Selbständigkeit
beantragen, solange die Zukunftsaussichten nicht klarer
werden. In dem geschilderten fiktiven Fall wurde also der
Start in eine Vollzeit-Selbständigkeit zu früh angemeldet.

Ist es aber nicht Sinn des Gründungzuschusses einen Schwung zu schaffen, während man nicht ausreichend Arbeit bekommt, um die Zeit zu füllen und v.a. um den eigenen Lebensunterhalt zu garantieren?

Das könnte man also zunächst mal anfechten.
Begründung: Die angemeldete Tätigkeit kann nur als
Nebentätigkeit und nicht als Vollzeittätigkeit betrachtet
werden. Der/Die Arbeitslose steht dem Arbeitsmarkt und zur
Vermittlung weiterhin zur Verfügung.

Ist es aber nicht so bei den meisten Existenzgründungen, dass anfangs eine Vollzeittätigkeit nicht erzielt wird? Oder wenigstens eine bezahlte Vollzeittätigkeit? („unbezahlte“ Arbeit gibt es eigentlich von Anfang an: Marke, Webseite, Visitenkarte, Geschäftsbriefpapier, Prozesse organisieren, Kundenakquise, usw.)

Erst mit der Aussicht auf eine erfolgreiche Vollzeittätigkeit
(vom Steuerberater bestätigter Geschäftsplan) soll die
Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt werden. Hierfür beantragt man
dann am besten den Zuschuss zur Existenzgründung.

Im Idealfall würde Frau K. das tun, aber sie braucht dringend Mitteln, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, während das Geschäft noch nicht voll aufgeblüht ist.

Während der Arbeitslosigkeit darf man auch selbständig tätig
sein, wenn die Tätigkeit noch nicht zum Vollzeitjob reicht und
bei der Argentur für Arbeit gemeldet wird.

Genau das wurde Frau K. Anfang 09 informiert, nämlich 15
Stunden die Woche.

Ich würde also

zunächst noch keinen Zuschuss zum Start der Selbständigkeit
beantragen, solange die Zukunftsaussichten nicht klarer
werden. In dem geschilderten fiktiven Fall wurde also der
Start in eine Vollzeit-Selbständigkeit zu früh angemeldet.

Ist es aber nicht Sinn des Gründungzuschusses einen Schwung zu
schaffen, während man nicht ausreichend Arbeit bekommt, um die
Zeit zu füllen und v.a. um den eigenen Lebensunterhalt zu
garantieren?

Es macht nur Sinn den Gründungzuschuss statt Arbeitslosengeld zu beantragen, wenn man tatsächlich nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Das kann natürlich neben gewinnbringenden Aufträgen auch durch eigene Werbeanstrengungen, z.B. Erstellung von Flyern, Veranstaltungs- und Messebesuche geschehen.
Der Schilderung entnehme ich allerdings, daß ein großer Teil an Aufträgen beim ursprünglichen Arbeitgeber erwartet wurde, aber nicht zur Vollbeschäftigung reichte. Da war offensichtlich noch eine Menge „Leerlauf“.

Das könnte man also zunächst mal anfechten.
Begründung: Die angemeldete Tätigkeit kann nur als
Nebentätigkeit und nicht als Vollzeittätigkeit betrachtet
werden. Der/Die Arbeitslose steht dem Arbeitsmarkt und zur
Vermittlung weiterhin zur Verfügung.

Ist es aber nicht so bei den meisten Existenzgründungen, dass
anfangs eine Vollzeittätigkeit nicht erzielt wird? Oder
wenigstens eine bezahlte Vollzeittätigkeit? („unbezahlte“
Arbeit gibt es eigentlich von Anfang an: Marke, Webseite,
Visitenkarte, Geschäftsbriefpapier, Prozesse organisieren,
Kundenakquise, usw.)

Ja, aber dann sollte der Geschäftsplan auch schon durch sein. Es sieht aber so aus, als hätte sich die Selbständigkeit hauptsächlich auf den alten Arbeitgeber gestützt. Da stellt sich sowieso die Frage nach der Scheinselbständigkeit.

Erst mit der Aussicht auf eine erfolgreiche Vollzeittätigkeit
(vom Steuerberater bestätigter Geschäftsplan) soll die
Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt werden. Hierfür beantragt man
dann am besten den Zuschuss zur Existenzgründung.

Im Idealfall würde Frau K. das tun, aber sie braucht dringend
Mitteln, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, während das
Geschäft noch nicht voll aufgeblüht ist.

Es macht nur Sinn den Gründungzuschuss statt Arbeitslosengeld
zu beantragen, wenn man tatsächlich nicht mehr dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Das kann natürlich
neben gewinnbringenden Aufträgen auch durch eigene
Werbeanstrengungen, z.B. Erstellung von Flyern,
Veranstaltungs- und Messebesuche geschehen.
Der Schilderung entnehme ich allerdings, daß ein großer Teil
an Aufträgen beim ursprünglichen Arbeitgeber erwartet wurde,
aber nicht zur Vollbeschäftigung reichte. Da war
offensichtlich noch eine Menge „Leerlauf“.

Frau K. stand dem Markt zur Verfügung und ein enormes Potenzial in ihrer Branche besteht. Sie bezweckte sowieso nicht, allein von ihrem früheren Arbeitgeber zu arbeiten, sondern sah ihn nur als Anfang.

Ja, aber dann sollte der Geschäftsplan auch schon durch sein.
Es sieht aber so aus, als hätte sich die Selbständigkeit
hauptsächlich auf den alten Arbeitgeber gestützt. Da stellt
sich sowieso die Frage nach der Scheinselbständigkeit.

Es ist absolut nicht unüblich, dass Neufreiberufler am Anfang ihrer Selbständigkeit überwiegend für den Arbeitgeber arbeitet. Ich zweifle daran, ob es so viele Arbeitnehmer heutzutage geben würde, die den Weg der Selbständigkeit wählen würden, wenn sie absolut von Null an anfangen müssten.

Erst mit der Aussicht auf eine erfolgreiche Vollzeittätigkeit
(vom Steuerberater bestätigter Geschäftsplan) soll die
Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt werden. Hierfür beantragt man
dann am besten den Zuschuss zur Existenzgründung.

Das ist mir neu. Ist „Zuschuss zur Existenzgründung“ nicht eine nicht offizielle Bezeichnung für „Gründungszuschuss“? Besteht da ein Unterschied?

Schlechte Beratung seits der Agentur für Arbeit
Heute habe ich etwas Licht seits der AA in Bezug auf Frau K.s Fall erhalten: Der Grund für die Ablehnung war es, dass Frau K. Anspruch auf nur 83 Tage Arbeitslosengeld hatte, und nicht auf die 90 Tage, die für den GZ Voraussetzung sind.

Aber:

  • Frau K. wurde März 09 von der AA aufgeklärt, dass die Sperrzeiten, die bestunden, nicht den Zeitanspruch von ALG verkürzen würde, sondern nur den Anfang des Anspruches verschieben würde, so die urprünglichen 180 Tage, auf die sie Anspruch hatte, unberührt blieben. Das war nicht der Fall. Einmal erhielt Frau K. 12 Wochen Sperrzeit, weil sie gekündigt hat. Dazu bekam sie noch 7 Tage Sperrzeit, weil sie ihre Arbeitslosigkeit verspätet gemeldet wurde. Somit verkürzte sich der ALG-Anspruch auf 83 Tage.

Frau K. fragt sich, warum die AA sie nicht rechtzeitig informiert hat, dass sie dieses Kriterium nicht erfüllt hat. So hätte sie Zeit und Geld mit Unternehmensberatung gespart und den GZ gar nicht beantragt haben.

Was bedeutet das in der Praxis: jemand der

  • 1 Jahr lang gearbeitet hat
  • selbst gekündigt hat, und
  • die Arbeitslosigkeit erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis gemeldet hat

gar keinen Anspruch auf GZ hat!

Frau K. fühlt sich schickaniert, weil sie Information an der Quelle gesucht hat - nämlich in der Agentur für Arbeit - wurde aber nicht ausreichend aufgeklärt. Wie soll sie nun vorgehen?