Meine Schwester und ihr Mann haben sich vor 6 Wochen getrennt und sie ist aus seinem Haus ausgezogen. Sie wohnt wieder in ihrer alten Wohnung, die sich in unserem Elternhaus befindet. Unsere Eltern haben ihr das Haus vor Jahren schon aus Steuergründen überschrieben. Sie hatte sich vor 6 oder 7 Jahren versucht im Bereich Bio-Waren und Geschenkartikel, selbstständig zu machen und hat dazu auf unserem Nachbargrundstück eine Blockhütte errichten lassen. Die Selbstständigkeit ging schief und ihr Noch-Mann ist mit in der Verantwortung, die Schulden abzutragen. Die Blockhütte wird seitdem vermietet. Unser Elternhaus ist, wenn ich das richtig verstanden habe, auch beliehen worden, weil sie sonst keinen Kredit gekriegt hätten. Unsere Eltern wohnen auch in dem Haus und haben lebenslanges Wohnrecht.Wegen der Schulden, die sie ihrem Noch-Mann aufgebürdet hat, möchte sie von ihm keinen Unterhalt nehmen. Meine Frage ist, ob sie Anspruch auf Harz IV hat. Die Beiden haben keine Kinder und meine Schwester ist arbeitsfähig.
hab keine Ahnung von Hartz IV
Sorry
hab keine Ahnung von Hartz IV
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ok, trotzdem danke schön!
Hallo,
es ist schwierig dazu eine genaue aussage zu treffen. grundsätzlich kann man auch mit einem eigenheim und einnahmen aus vermietung und verpachtung (v+V9 alg II leistungen bekommen. wenn ich das richtig verstanden habe gehört ihr das haus. selbst wenn es unangemssen ist (weil zu groß udn zu teuer) kann es aufgrund des wohnrechts der eltern wohl nicht verwertet werden.
die einnahmen aus V+V werden als Einkommen berücksichtigt.
Die Unterhaltsregelung ist da schon schwierieger. Auf Unterhalt kann sie grundsätzlich nicht verzichten, jedoch könnten die Schulden die der EX mit abträgt asl Unterhaltsleistung betrachtet werden.
Da du nicht über Einkommen oder sonstiges Vermögen schreibst ist wie gesagt eine genauere Aussage zum ALG II Anspruch schwierig.
Gruß Marty
hallo
Schulden sind bei Harz IV nicht berücksichtigungsfähig und es ist zwar nett dass sie ihn entlasten will aber das Amt wird fordern dass Sie Unterhalt bekommt den der steht ihr ja zu.
viele Grüße
Grundsätzlich hat Ihre Schwester Anspruch auf ALG II („Hartz IV“). Jedoch muss sie alles tun, um ihr Bedürftigkeit zu verhindern bzw. zu verringern.
Das heißt in dem konkreten Fall, dass Ihre Schwester sich nicht aussuchen kann, ob sie von ihrem Ex Unterhalt möchte oder nicht. Steht ihr Unterhalt zu, so wird dieser als Einkommen angerechnet, unabhängig davon, ob sie ihn annimmt oder nicht. Andernfalls würde die Gesellschaft für ihre Schwester zahlen, um den Ex zu schonen.
Die Mieteinnahmen der Blockhütte sind ebenfalls Einkommen, auch das wird ihrer Schwester vom Bedarf abgezogen.
Sie wohnt in ihrem eigenen Haus, so dass ihr keine Mietkosten entstehen.
Da sie mit ihren Eltern unter einem Dach lebt, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie mit ihren Eltern als Haushaltsgemeinschaft angesehen wird und ihre Eltern sie mit zu unterhalten haben.
Ob also letztlich unter dem Strich ein Bedarf tatsächlich besteht, muss ausgerechnet werden.
Danke schön für die schnelle und hilfreiche Antwort!
danke schön für deine Antwort!
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Guten Tag
und danke für die Anfrage.
Grundsätzlich kann Ihre Schwester ALG II beantragen.
Gehen Sie jedoch davon aus, dass alles haarklein genau kontrolliert wird. Dazumal Ihre Schwester bereist über Wohneigentum verfügt.
Die Bearbeitung wird sich über Wochen hinziehen. Wenn Ihre Schwester derartige Leistungen beantragt, dann muss Sie zur sofortigen Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung stehen.
Ihre Schwester sollte zum Amtsgericht gehen und sich eine sogenannten Beratungsschein holen. Der kostet Sie max. 10,00 € und Sie kann sich bei einem Rechtsanwalt entsprechend beraten lassen. In wie weit Sie dann welche Schritte einleitet und verfolgt ist dann ihre Entscheidung.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Mit freundlichen Grüssen