Hallo Anfragender,
ihre Angelegenheit klingt schonn ziemlich konkret, weswegen ich Sie bitten würde, sich an einen Fachanwalt zu wenden.
Grüße, und frohe Ostern
Hallo Anfragender,
ihre Angelegenheit klingt schonn ziemlich konkret, weswegen ich Sie bitten würde, sich an einen Fachanwalt zu wenden.
Grüße, und frohe Ostern
Hallo spfliffrichard,
also zum 1. haben Sie hier ganz gute Karten, da laut BGB nach wie vor auch ein „mündlicher Arbeitsvertrag“ gilt. Es gilt nach wie vor das „per Handschlag“ vereinbarte Arbeitsverhältnis.
Da Sie dies sogar beweisen können (Scanner), können Sie Ihrem Arbeitgeber ruhig mit rechtlichen Schritten drohen.
Bitte weisen Sie ihn auf BGB § 612 hin.
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden? Ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Es reicht also - wie übrigens bei den allermeisten anderen Verträgen auch - eine formlose Einigung der Parteien.
Es genügt zum Beispiel für einen wirksamen Arbeitsvertrag, dass Ihr Arbeitgeber Sie mündlich fragt, ob Sie als Kraftfahrer oder Programmierer u.s.w. ab einem bestimmten Zeitpunkt für ihn arbeiten wollen - und Sie daraufhin mit einem schlichten „Ja“ antworten. Da man Willenserklärungen nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen, sondern auch durch „schlüssiges Verhalten“ abgeben kann, würde es sogar ausreichen, wenn Sie sich zu dem Vertragsangebot gar nicht ausdrücklich erklären würden, sondern am nächsten Montag einfach kommen und mit der Arbeit anfangen würden. Damit würden Sie nämlich durch „schlüssiges Verhalten“ Ihr Einverständnis mit dem Vertragsangebot zum Ausdruck bringen. Das genügt im allgemeinen für das Zustandekommen von Verträgen. Und es reicht auch für einen Arbeitsvertrag.
Arbeitsverträge werden gar nicht so selten mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen. So kommt es z.B. recht oft vor, dass man von heute auf morgen vorübergehend als Aushilfe einspringt und dann doch länger bleibt als geplant. Auch wenn der schriftliche Vertrag dann auf sich warten lassen sollte, hat man in einem solchen Fall bereits einen rechtlich verbindlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, d.h. rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis begründet.
MFG Octo-Juro