Anspruch auf Lohn ohne Vertrag

Hallo zusammen,

angenommen jemand fängt als Fahrer bei einem Subunternehmer für einen großen Logistik Konzern an.

Vorab mündlich vereinbart wurden „offizielle“ 800.-€/ Monat für täglich knapp 10 Stunden Maloche als Paketzusteller, weitere 800.-€ sollen „schwarz“ gezahl werden, so dass der Fahrer am Ende seine Krankenversicherung hat und von 1400.-€ zehren kann.
Der Fahrer hat im Vorfeld mit anderen Fahrern aus seinem Team gesprochen, ob der Chef auch monatlich seinen Versrechen nachkommt und die haben dies bejaht.

Bereits nach dem 2ten Tag der Einarbeitung wurde von dem Fahrerneuling ein schriftlicher Vertrag gefordert. 2 Tage ist der Fahrer beim Chef mitgefahren um die Tour zu lernen, dann ist er die Tour selber gefahren.

Nach insgesamt 10 Arbeitstagen sagt der Cef/Subunternehmer dass der Job nichts für den Fahrer sei, da dieser anscheinend die stetig wachsende Paketmengen nicht in der dafür zur verfügung stehenden Zeit ordnugsgemäß bewältigen kann und schick ihn nach Hause.

Der Fahrer hat täglich mehr als 12 Stunden am Stück für den Subunternehmer geschuftet.

Ein schriftlicher Vertrag ist, trotz mehrmaligem Bitten des Fahrers, nie zustanden gekommen.

Der Fahrer kann jedoch anhand des Scanners mit dem er die Pakete zugestellt hat beweisen, dass er die Zeiten dort tätig war.

Was kann der Fahrer tun um sich nach dieser Zeit nicht unentgeltlich abweisen zu lassen und was kann verlangt werden?

Ich würde mich um kompetente Antworten zu diesem Fall sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus!!!

Hallo,

ein Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich als auch durch sog. „konkludente Handlung“, also durch tatsächliche arbeitsaufnahme rechtswirksam geschlossen werden.
Dabei kommt es auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht an.
Im geschilderten Fall stellt sich auch die Frage, ob die Kündigung überhaupt wirksam war, da diese zwingend schriftlich erfolgen muß.
Auch eine evtl. Probezeit hätte schriftlich vereinbart sein müssen.

Dem AN ist auch dringendst zu raten, die Details der „Vergütungsvereinbarung“ den Finanzbehörden und SV-Trägern sowie ggfs. den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen.

Der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht erscheint empfehlenswert.

&Tschüß
Wolfgang