Anspruch auf Maklerprovision, wenn kein Vertrag?

Hallo!

Ich hoffe jemand kann mir helfen und meine Fragen beantworten?
Ich suche seit längerer Zeit ein Baugrundstück und hatte bei Immobilienscout ein schönes Grundstück gefunden. Leider waren keine genauen Informationen hinterlegt, also habe ich den Makler kontaktiert. Der Herr wollte mir am Telefon nichts sagen und meinte nur ich soll schriftlich die Unterlagen abfordern. Also habe ich eine E-Mail mit der kurzen Bitte der Zusendung der Unterlagen und meiner Anschrift geschrieben. Kurz darauf erhielt ich per Mail die Anschrift des Grundstücks. Ein Vertrag mit gegenseitigen Unterschriften wurde nicht abgeschlossen. Die Besichtigung habe ich allein durchgeführt und neben den angebotenen Baugrundstück waren mehrere andere Baufelder auf denen ein großes Schild „Grundstücke ohne Provision direkt vom Eigentümer“ mit dazugehörigen Kontaktdaten, stand. Ich habe mich jetzt mit dem Eigentümer direkt in Verbindung gesetzt und mich für ein anderes Grundstück entschieden als das vom Makler.
Leider gehörte das vom Makler angebotene Grundstück zum großen Baufeld mit dem Schild.
In den AGB´s des Maklers habe ich jetzt den Punkt „Werden aufgrund vermittelnden Tätigwerdens von *** Immobilien, anstelle ursprünglich angebotener Objekte andere oder wirtschaftlich vergleichbare Verträge geschlossen, sind die dafür entsprechenden Provisionssätze zu zahlen.“ entdeckt.

1)Bin ich verpflichtet eine Provision an einen Makler zu zahlen mit dem ich keinen Vertrag habe?
2) Liegt eine vermittlerische Tätigkeit vor, wenn er mir nur eine Mail mit der Anschrift zugesandt hat?
3) Besteht die Verpflichtung der Zahlung einer Provision, wenn ich mich letztendlich für ein anderes Grundstück entschieden habe, bloss weil es neben dem vom Makler angebotenen Grundstück liegt?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Eines voraus: Dies ist keine Rechtsberatung, die nur RA leisten dürfen. Es handelt sich mithin nur um selbst erlangtes Wissen.

Zu 1) Nein, aber hier wurde ein Vertrag konkludent geschlossen. a) Web-Anzeige = Angebot, b.) Anforderung der Adresse = Annahme. Dies gilt natürlich nur, wenn im Angebot eine konkrete Provisionsforderung stand oder der makler explizit beim Telefonat darauf hingewiesen hat, dass er bei Kauf eine Provision von xx% haben möchte.

2.) Ja, leider (§652 BGB). Aber auch hier die Einschränkung, nur wenn er das Angebot als Nachweismakler gemacht hat. Dann müsste im Angebot in etwas stehen: …Für den Nachweis oder die Vermittlung…xx%.

3.) Hier wird’s haarig, grundsätzlich greifen solche AGB Vereinbarungen (wirtschaftl. vergleichbar…). In diesem Fall würde ich aber unbedingt den Einzelfall prüfen lassen, denn ich MEINE, der Makler hätte u.U. auf die übrigen Grundstücke (andere Gelegenheiten) hinweisen müssen. Dazu gibt’s auch Urteile, nur kann ich leider keine mit AZ benennen.

Vllt. mal Angebots ID posten, dass könnte schon helfen oder eben von einem RA beraten lassen. Dies sollte aber unbedingt ein Spezialist für Immobilienrecht sein!

Ich hoffe jemand kann mir helfen und meine Fragen beantworten?
Ich suche seit längerer Zeit ein Baugrundstück und hatte bei
Immobilienscout ein schönes Grundstück gefunden. Leider waren
keine genauen Informationen hinterlegt, also habe ich den
Makler kontaktiert. Der Herr wollte mir am Telefon nichts
sagen und meinte nur ich soll schriftlich die Unterlagen
abfordern. Also habe ich eine E-Mail mit der kurzen Bitte der
Zusendung der Unterlagen und meiner Anschrift geschrieben.
Kurz darauf erhielt ich per Mail die Anschrift des
Grundstücks. Ein Vertrag mit gegenseitigen Unterschriften
wurde nicht abgeschlossen. Die Besichtigung habe ich allein
durchgeführt und neben den angebotenen Baugrundstück waren
mehrere andere Baufelder auf denen ein großes Schild
„Grundstücke ohne Provision direkt vom Eigentümer“ mit
dazugehörigen Kontaktdaten, stand. Ich habe mich jetzt mit dem
Eigentümer direkt in Verbindung gesetzt und mich für ein
anderes Grundstück entschieden als das vom Makler.
Leider gehörte das vom Makler angebotene Grundstück zum großen
Baufeld mit dem Schild.
In den AGB´s des Maklers habe ich jetzt den Punkt „Werden
aufgrund vermittelnden Tätigwerdens von *** Immobilien,
anstelle ursprünglich angebotener Objekte andere oder
wirtschaftlich vergleichbare Verträge geschlossen, sind die
dafür entsprechenden Provisionssätze zu zahlen.“ entdeckt.

1)Bin ich verpflichtet eine Provision an einen Makler zu
zahlen mit dem ich keinen Vertrag habe?
2) Liegt eine vermittlerische Tätigkeit vor, wenn er mir nur
eine Mail mit der Anschrift zugesandt hat?
3) Besteht die Verpflichtung der Zahlung einer Provision, wenn
ich mich letztendlich für ein anderes Grundstück entschieden
habe, bloss weil es neben dem vom Makler angebotenen
Grundstück liegt?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Ich würde mal hier nachschauen---->

http://www.juraforum.de/forum/immobilienrecht/makler…

Aus rechtlichen Gründen kann ich auf Ihren persönlichen Fall nicht eingehen; ich antworte Ihnen in allgemeiner Form zu dem Thema wie folgt:
Die AGB gelten erst und nur dann, wenn spätestens gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss (auch mündlich) diese zur Kenntnis gelangen. Wer im Streitfall diese Kenntnis und das Zustandekommen des Maklervertrages behauptet, muss die Tatsachen beweisen.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.482 Tagen 1.755-mal Fragen beantwortet)

Hallo,

Sie müssen keine Provision zahlen. Die dazu erforderlichen Bedingungen sind nicht erfüllt.
Bei Fragen oder Problemen kann ich Ihnen einen super Anwalt nennen. Den hatte ich auch mit einem ähnlichen Problem! Der hat mir super geholfen (Fachanwalt).
Meine Tel. oder SMS 0163/ 350 50 25

mfg

Sie sind nur dann gegenüber einem Makler provisonspflichtig, wenn Sie ein durch ihn nachgewiesenes Objekt erwerben. Der Hinweis auf artverwandte Geschäfte bezieht sich z.B. darauf, dass Sie ein Grundstück nicht als solches kaufen, sondern z.B. darüber einen Erbbaurechtsvertrag begründen oder einen Miet- oder Pachtvertag abschließen. In solchen Fällten würde auch ein Provisionsanspruch begründet. Für Grundstücke, die der Makler nicht nachgewiesen halt, ensteht ein solcher Anspruch in keinem Falle.

Hallo, das ist eine schwierige Frage, die wahrscheinlich nur ein Rechtsanwalt beantworten kann.
Da kann ich leider nicht weiterhelfen!

Gruß

W.B.

Hallo,
um auf den Puntk zu kommen: JA! Steht alles explizit nachzulesen im Vermittlungsgesetz der Makler.
Der Erstnachweis ist wichtig, und der kam ja von dem Makler. Trotzdem viel Erfolg, m. sari, Dipl. Gutachter, das www.homeoundjulia.de Team