Hallo Experten.
Nach dem Tod meines Vaters wurde ich zusammen mit meiner Schwester testamentarisch als Nacherbe (nach dem Tod seiner Frau) einer Immobilie eingesetzt. Der Wert der Immobilie übersteigt den Wert, den ich jetzt als Pflichtteil bekommen würde.
Verzichte ich mit einer jetzigen Pflichtteilsforderung auf meinen Nacherbeanspruch? Oder kann ich jetzt meinen Pflichtteil und im Nacherbfall den Rest fordern?
Danke für Eure Hilfe.
Gruß
Hallo,
das kommt auf das Testament an. Ohne das genau geprüft zu haben, kann ich Ihnen dazu keine Auskunft geben und Ihnen nur raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
ich gehe davon aus, dass die Erbfolge testamentarisch geregelt wurde. In allen Testamenten (notarielle) die ich kenne, steht, sollte einer der Nacherben beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, so soll er beim Tode des Letztlebenden auch nur den Pflichtteil bekommen.
Also Vorsicht, wenn Sie jetzt den Pflichtteil vor dem Vorerben verlangen.
Sollten andere Besonderheiten vorhanden sein, müsste ich den genauen Text usw. kennen, um hier korrekt und richtig zu antworten.
MfG
PB
Hallo!
Ja, das Testament wurde notariell aufgesetzt. Es gibt auch einen Passus über den Pflichtteil. Der lautet aber wörtlich:
"Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Nacherben, unter sich entsprechend den Regeln gesetzlicher Erbfolge in der ersten Ordnung.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Nacherbe gegen eine Abfindung auf sein Nacherbrecht verzichtet hat oder die Nacherbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. In diesem Fall und bei Fehlen ersatzberechtigter Abkömmlinge wächst der Nacherbteil des Weggefallenen den übrigen Nacherben im Verhältnis ihrer Nacherbbeteiligung an."
Bedeutet diese Formulierung, daß bei einer Pflichtteilsforderung automatisch die Nacherbschaft ausgeschlagen wird?
Oder kann ich den Pflichtteil verlangen OHNE die Nacherbschaft auszuschlagen?
Oder bezieht sich der letzte Absatz auf den vorherigen Satz der Ersatznacherben?
Danke für Ihre Mühe.
Gruß
A.N.
Hallo,
sag ich doch, genau so ist es. Wenn Sie die Nacherbfolge ausschlagen um jetzt zu Ihrem Pflichtteilsanspruch zu gelangen, sind Sie „raus“.
Genau so wird es in der Regel gemacht. Wenn Sie jetzt den Pflichteil verlangen, müssen Sie die Nacherbaschaft ausschlagen. Man kann halt nicht „alles“ haben.
MfG
PB
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Sollten Sie tatsächlich Nacherben sein, müßten Sie um den Pflichtteil zu fordern den Nacherbschaft ausschlagen haben. Voraussichtlich haben Sie aber bereits die Ausschlagungsfrist versäumt.
Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
In dem Fall sollten Sie Ihre Recht als Nacherbe sichern. Ihnen stehen etwa Auskunfstansprüche zu, und den in der Regel den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung.
Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht sollten Sie nicht scheuen!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de
Hallo,
wenn es in dem Testament keine Sanktionsklausel für den Fall gibt, dass im ersten Erbfall der Pflkichtteil gefordert wird, kannst Du jetzt den Pflichtteil fordern und im 2. Erbfall den Erbteil.
Ingeborg