Anspruch auf Pflichtteil am Erbe

Hallo,

Habe heute von meiner Mutter erfahren, dass unsere Opa väterlicherseits verstorben ist.
Unsere Eltern haben sich vor einigen Jahren scheiden lassen.

Sie hat heute die Abschrift des Testamentes erhalten. Dort stand, dass unser Vater alles erbt und falls er vor dem Erbe verstirbt, soll die Erbmasse an eine gemeinnützige Einrichtung gehen.
Unser Vater ist vor 2Jahren verstorben, somit das letzterer Fall zutrifft.

Haben wir als Enkel und Enkelinnen dennoch einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Danke für die Antworten.

Wenn Ihr Vater vor dessen Vater verstorben ist, und die Enkel des Opas durch Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden, dann ist für sie jeweils ein Pflichtteilsanspruch entstanden. Dieser Geldanspruch besteht in Geld, ist selbst zu errechnen und kann gegenüber dem Testaments-Erben geltend gemacht werden (Forderungshöhe angeben und Frist setzen). Die Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote und dem Nachlaß-Nettowert, den man notfalls beim Erben erfragen muß. Der einfachste und sicherste Weg ist über einen geeigneten Anwalt.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Sehr geehrter Herr Gintermann,
Ich habe mir eine Kopie des handschriftlichen Testamentes zusenden lassen via e-Mail.

Dort steht geschrieben, dass sich beide Elternteile meines Vaters als Alleinerben einsetzen. Nach dem Tode der Überlebenden soll das gesamte Vermögen an meinen Vater gehen.
Im letzten Passus des Testamentes steht geschrieben: „Unser letzter Wille geht dahin, dass außer unserem Sohn kein anderer an dem Erbe beteiligt wird. Sollte unser Sohnvor beiden Elternteilen versterben, so sollte die Erbmasse nach dem Ableben beider Elternteile einem wohltätigen Zweck zugeführt werden.“
Besteht somit immer noch der Anspruch auf den Pflichtteil oder ist dieser uns entzogen worden? Da es keine weiteren lebenden Verwandte mehr gibt, muss man sich dann an den Nachlasspfleger beim Amtsgericht wenden?

Danke im voraus für Ihre Antwort.

Wenn -wie hier offenbar geschehen- der Erbe nicht namentlich angegeben worden ist, dürfte die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein, also zugunsten der Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes und evtl. weiterer Abkömmlinge des Erblassers. Hier ist es ratsam, einen dortigen Notar mit der Beschaffung des Erbscheins (wobei von ihm vorher die Klärung der Erbfolge mit dem Amtsgericht geschehen wird) zu beauftragen. Die Mehrkosten sind gut angelegt.

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