Anspruch auf pflichtteil ?

Sehr geehrter Herr Buerstedde

ich habe folgende Fragen zu einer Erbsache
es ist so das meine Schwiegereltern also die Eltern meiner Ehefrau verstorben sind zuerst der Vater im jahr 2008 und nun im mai 2010 leider die Mutter
das haus der Schwiegereltern was auch seinerzeit nur den Schwiegereltern grundbuchamtlich gehörte wurde im Jahre 2007 komplett an nur eine der 3 Kinder veräussert oder verschenkt das wissen wir nun nicht genau definitiv wurde das haus zu lebzeiten der schwiegereltern übertragen. erfahren haben wir dies nie so richtig was da abgelaufen ist … auch bestanden div Sparbücher mit entsprechenden Guthaben auch dieses angesparte Geld ist uns nie offengelegt worden auch nun nach dem Tode beider Schw eltern hören wir nichts es scheint so zu sein das die schwester die das haus erhalten hat vollmacht hatte zu allen konten und das geld abgehoben hat und teilweise in die nun eigene immobilie investiert hat ( renovierung , anbau küchenkauf

die fragen wären was steht nun meiner frau zu wie gesagt es sind 3 geschwister da insgesamt
ein teil des hauses ? obwohl es ja " übergegangen ist an nur 1 der schwestern und dies ohne zustimmung denn
unterschrieben hatte wir nie etwas wenn ja von welchem wert steht einem etwas zu wertermittlung welches kalenderjahr ? wie sieht es mit dem barvermögen aus wir haben nie eine kontenführung gesehen was steht einem da zu angenommen auf dem konto ist nichts mehr und alles hat nur diese 1 schwester abgehoben …?

ich danke ihnen im voraus

Viele grüsse

wolfgang richter

Herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Aufgrund der Schenkungen zu Lebzeiten kann Ihre Schwester verschiedene Ansprüche haben, insbesondere Ausgleichsansprüche, sowie ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Da möglicherweise eine Ausschlagung eine Erbrechts relevant ist, sollte Ihre Frau umgehend einen aufs Erbrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen. Hier läuft meist eine kurze 6-Wochen-Frist.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht, insbesondere auch zu den Pflichtteilsergänzungsansprüche erhalten Sie auch unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Auskunftsansprüche wegen der Schenkungen bestehen gegenüber der Beschenkten, auch ggf. gegenüber den weiteren Miterben, sowie gegen das Kind, in Rahmen Ihrer Funktion als Bevollmächtigte.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
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http://www.dr-erbrecht.de