man stelle sich eine Firma XY vor, die seit 10 Jahren von der Garage (4 AN) bis zum Mittelständler (ca. 100 Leute) gewachsen ist. In den 10 Jahren war Personalpolitik Sache der beiden Besitzer, die nach Gutdünken Pöstchen ersannen und Mitarbeiter damit austatteten. Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter als „Berater“ angestellt (ohne Posten, Aufgabenbeschreibung etc.).
Nun sei es so, dass eine Unternehmensberatung vorschlug, den Schlendrian mal gründlich aufzuräumen und insbesondere die inzwischen unübersichtlichen Verantwortungsbereiche glattzuziehen.
Gesagt, getan: Die Geschäftsführer schaffen zu einem Stichtag 1.1. alle bisherigen Posten ab und stellen eine neue Struktur auf, auf die sich jeder nun bewerben möge, auf dass der Bessere gewinne. (Überflüssig zu erwähnen, dass es weniger Posten als zuvor sind)
Frage: Wenn ein MA es in den vergangenen Jahren zu 2 Pöstchen parallel gebracht hätte, bei dem der eine strategische Verantwortung (Mitsprache bei Unternehmensentscheidungen und Prokura) und der andere Personalverantwortung (5-10 Leute) mit sich brächte, kann man dies dann einfach so im Handstreich wegwischen? Muss er akzeptieren, dass er nach der Reform nur noch maximal einen der beiden Posten haben wird?
Die Frage der Bezahlung sei dabei mal außen vor, es geht eher im den Status und die bisherige Verantwortung.
Den betroffenen MA würde dabei von der GF kein Vorwurf gemacht, sondern das Ganze als „große Chance“ verkauft, auch wenn einige nachher vom Leiter einer Einheit zu einfachen Vertrieblern degenerieren würden.
grundsätzlich kann ein AN sehr wohl Rechte aus seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit ableiten. Diese können „stillschweigend“ Bestandteil des Arbeitsvertrages werden.
Dies unterliegt aber immer einer genauen Einzelfallprüfung. Deswegen ist in solchen Fällen der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht, der alle Unterlagen prüfen kann, alternativlos.
Im Übrigen könnte die Belegschaft bei solchen Chefs ja mal über die Gründung eines BR nachdenken, um wenigstens für die Zukunft derartig willkürliches Handeln einzugrenzen.
Eine Unternehmensberatung, die jedenfalls ein derartiges Vorgehen empfiehlt, ohne die Inhaber auf die arbeitsrechtlichen Fallstricke aufzuklären, ist aber ihr Geld nicht wert.
grundsätzlich kann ein AN sehr wohl Rechte aus seiner
bisherigen überwiegenden Tätigkeit ableiten. Diese können
„stillschweigend“ Bestandteil des Arbeitsvertrages werden.
D.h. es gibt also grundsätzlich allgemein auch Rechte an bestimmten Tätigkeiten, Positionen und nicht nur Beibehaltung von Gehältern?
Eine Unternehmensberatung, die jedenfalls ein derartiges
Vorgehen empfiehlt, ohne die Inhaber auf die
arbeitsrechtlichen Fallstricke aufzuklären, ist aber ihr Geld
nicht wert.
In diesem fiktiven Fall kann man davon ausgehen, dass die Unternehmensberatung nur am Anfang beteiligt war und so etwas wie „Macht das mal einfacher“ als Todo hinterließ und die beiden Inhaber sich den Rest selbst (ohne weitere /teure/(?)) Beratung ausgedacht hätten.
grundsätzlich kann ein AN sehr wohl Rechte aus seiner
bisherigen überwiegenden Tätigkeit ableiten. Diese können
„stillschweigend“ Bestandteil des Arbeitsvertrages werden.
D.h. es gibt also grundsätzlich allgemein auch Rechte an
bestimmten Tätigkeiten, Positionen und nicht nur Beibehaltung
von Gehältern?
Grundsätzlich Ja. Zwar greift in Betrieben ohne BR das Direktionsrecht des AG sehr viel stärker, trotzdem kann z. B. jemand, der bisher Personal geführt hat und eine qualifizierte Tätigkeit ausübte, nicht ohne Weiteres zum Hilfslöter heruntergesetzt werden, selbst wenn das bisherige Gehalt ohne Abstriche weitergezahlt wird.
Im vorliegenden Fall wäre allerdings unklar, ob und wie überhaupt eine Änderungskündigung durchgeführt würde (davon wäre bislang nicht die Rede und die fiktiven GF hätten davon vermutlich auch noch nie gehört).
Ich deute das gerade so, dass der fiktive MA so lange seinen bisherigen Job machen kann, bis er entweder einvernehmlich einen neuen annimmt oder ihm der alte Job gekündigt wird (ggf. als Änderungskündigung).
Arbeitsverträge müssen ja nicht schriftlich sein. Wenn einer mündlich zum Chef von irgendetwas befördert ist, dann kann ich ihm seine alte, noch im Vertrag stehende Tätigkeit nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts zuweisen.
Ich kann ihm noch nicht einmal eine andere gleichwertige Tätigkeit zu der des Chefposten zuweisen, es sei denn, ich habe mir vertraglich die Zuweisung anderer als im (mündlichen) Vertrag vereinbarter Tätigkeiten (unter Wahrung seiner Interessen) vorbehalten. Eine Degradierung kann das aber nur in Ausnahmefällen sein.
Doch Gutsherren werden das alles nicht mit sich machen lassen. Die, die das Nachsehen haben, werden daher am besten die neuen Tätigkeiten nur unter Vorbehalt annehmen, dagegen klagen und sich dann vermutlich gütlich auf eine Trennung (mit Abfindung) einlassen.