Ich kann im BGB nirgendwo lesen,
dass ein Kauf, der Aufgrund einer in einem Katalog gemachter
Werbung getätigt wurde, ein Fernabsatzgeschäft ist.
das habe ich wo behauptet?
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes „Im Katalog wurde ein Notebook bestellt, welches ca. 1o Tage nach der Auslieferung um ca. 100 Euro reduziert wurde.“ hast Du wörtlich geantwortet „nach 10 tagen besteht noch das widerrufsrecht wg. fernabsatz.“
Auf den berechtigten Einwand „Trifft das auf diesen Fall wirklich zu?“ antwortest Du „es ist eine katalogbestellung, offensichtlich von einem endverbraucher (sonst würde er nicht fragen). deshalb gehe ich davon aus, bis ein neuer hinweis anderes ergibt.“
Jetz erzähl hier doch nicht, dass Du das so nie behauptet hättest.
Es geht hier aber nicht um Meinungen, sondern um Fakten.
ah so. und du hast mehr fakten, die dir deine glaskugel
verraten hat? kein problem, auf den tisch damit. oder ist für
dich deine meinung das gleiche wie fakten?
Ich halte mich an die vorliegenden Fakten. Und diese geben keinerlei ausreichende Hinweise darauf, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB handelt. Die darin genannten Kriterien sind, zumindest laut den vorliegenden Infos, nicht erfüllt.
Das ist Dir natürlich egal. Nur weil Du glaubst, dass es Hinweise auf einen Fernabsatzvertrag gäbe, behauptest Du einfach, dass es so ist. Deiner Meinung nach reicht das Wort „Katalog“ um ein Widerrufsrecht zu haben.
Lies den § 312b BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html), versuche ihn zu verstehen und Du wirst verstehen, dass Du schlichtweg Unsinn von Dir gibst.
Ich habe es aber eigentlich nicht nötig eine rechtliche Diskussion mit jemandem zu führen, der das Gesetz nicht kennt oder nicht versteht.
Und zum Thema „Fakten auf den Tisch“: Du behauptest nachhaltig, dass hier eine Ausnahme vom Grundsatz Pacta sunt servanda vorlege. Dann hast Du das auch mit Quellen zu belegen. Einfach nur behaupten kann jeder.
S.J.