Anspruch auf reduzierten Artikel?

Hallo!

Im Katalog wurde ein Notebook bestellt, welches ca. 1o Tage nach der Auslieferung um ca. 100 Euro reduziert wurde.
Hat der Verbraucher Anspruch auf den reduzierten Preis oder muss er den Preis zahlen, der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell war?

Liebe Grüße

Nein, es gilt der Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Ist eben einfach Pech.
Gruß florestino

Moin,

Im Katalog wurde ein Notebook bestellt, welches ca. 1o Tage
nach der Auslieferung um ca. 100 Euro reduziert wurde.
Hat der Verbraucher Anspruch auf den reduzierten Preis oder
muss er den Preis zahlen, der zum Zeitpunkt der Bestellung
aktuell war?

Warum sollte der später reduzierte Preis gelten? Massgeblich ist der zum Zeitpunkt des Kaufvertrags gültige Preis, was sonst?
Wenn der Preis nach 10 Tagen um 100,-EUR erhöht werden würde, würdest Du Dich freuen wenn der Verkäufer 100,-EUR nachfordert?

Ich kann ja verstehen das man sich bei sowas ärgert. Nicht verstehen kann ich allerdings, wie man dann auf solche Gedanken kommt.

Gruss Jakob

Hat der Verbraucher Anspruch auf den reduzierten Preis oder

Es gilt der Preis, zu dem der Kaufvertrag geschlossen wurde.

muss er den Preis zahlen, der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell war?

Verträge sind einzuhalten.

Im Katalog wurde ein Notebook bestellt, welches ca. 1o Tage
nach der Auslieferung um ca. 100 Euro reduziert wurde.

nach 10 tagen besteht noch das widerrufsrecht wg. fernabsatz.
also: widerrufen und das billigere exemplar bestellen ist möglich. wenn sich der versender drauf einlässt.

Hallo,

Im Katalog wurde ein Notebook bestellt, welches ca. 1o Tage
nach der Auslieferung um ca. 100 Euro reduziert wurde.

nach 10 tagen besteht noch das widerrufsrecht wg. fernabsatz.

Trifft das auf diesen Fall wirklich zu?

Gruß
Jörg Zabel

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Hallo,

welcher Umstand sollte das Widerrufsrecht in Frage stellen?

Das das Widerrufen+Rücksenden (mit erheblichen Kosten für den Anbieter) und erneut zum günstigeren Preis bestellen moralisch nicht astrein ist, tut der rechtlichen Möglichkeit keinen Abbruch.

Der Anbieter könnte sich dann dem zweiten Antrag verweigern, aber gewonnen hätte er dann auch nichts - außer vielleicht einer kleinen Genugtuung.

Gruß
Werner

nach 10 tagen besteht noch das widerrufsrecht wg. fernabsatz.

Trifft das auf diesen Fall wirklich zu?

es ist eine katalogbestellung, offensichtlich von einem endverbraucher (sonst würde er nicht fragen).
deshalb gehe ich davon aus, bis ein neuer hinweis anderes ergibt.

Falscher Ansatz
Hallo,

es ist eine katalogbestellung, offensichtlich von einem
endverbraucher (sonst würde er nicht fragen).

Ja und? Es gibt genügend lokale Händler, die auch Kataloge unters Volk werfen.

deshalb gehe ich davon aus, bis ein neuer hinweis anderes
ergibt.

Und das genau ist falsch. Der Fernabsatzvertrag ist eine absolute Ausnahme und an diverse Kriterien gebunden. Einfach zu unterstellen, dass hier eine Ausnahme von der Regel erfüllt sei, ist reine Spekulation. Wenn man Details nicht kennt, fragt man nach und unterstellt nicht einfach, dass irgend welche Ausnahmen greifen.

Insofern ist der genannte Zweifel, ob es sich hier denn um ein Fernabsatzvertrag handle, durchaus angebracht.

Gruß

S.J.

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es ist eine katalogbestellung, offensichtlich von einem
endverbraucher (sonst würde er nicht fragen).

Ja und? Es gibt genügend lokale Händler, die auch Kataloge
unters Volk werfen.

das nenne ich zumindest aber keine katalogbestellung.

Insofern ist der genannte Zweifel, ob es sich hier denn um ein
Fernabsatzvertrag handle, durchaus angebracht.

deine meinung. ich hab meine.

‚Meinungen‘ vs. Rechtslage

Ja und? Es gibt genügend lokale Händler, die auch Kataloge
unters Volk werfen.

das nenne ich zumindest aber keine katalogbestellung.

Wie Du es nennst ist egal. Ich kann im BGB nirgendwo lesen, dass ein Kauf, der Aufgrund einer in einem Katalog gemachter Werbung getätigt wurde, ein Fernabsatzgeschäft ist. Da gehören deutlich mehr Fakten dazu, um daraus ein Fernabsatzgeschäft zu machen.

Insofern ist der genannte Zweifel, ob es sich hier denn um ein
Fernabsatzvertrag handle, durchaus angebracht.

deine meinung. ich hab meine.

Es geht hier aber nicht um Meinungen, sondern um Fakten. Wir sind hier nicht bei wer-meint-was sondern bei wer-weiss-was. Was Du meinst ist hier so etwas von egal. Entscheidend ist, was das Gesetz sagt. Das Gesetz, und ich meine es zumindest in diesem Bereich sehr gut zu kennen, stützt Deine „Meinung“ nicht. Ich kann auch nicht nachvollziehen, was zur Bildung Deiner Meinung beigetragen hat. Ein Blick ins Gesetz kann es nicht gewesen sein.

S.J.

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Ja und? Es gibt genügend lokale Händler, die auch Kataloge
unters Volk werfen.

das nenne ich zumindest aber keine katalogbestellung.

Wie Du es nennst ist egal.

und wie du das nennst, ist mir egal.

Ich kann im BGB nirgendwo lesen,
dass ein Kauf, der Aufgrund einer in einem Katalog gemachter
Werbung getätigt wurde, ein Fernabsatzgeschäft ist.

das habe ich wo behauptet?

Insofern ist der genannte Zweifel, ob es sich hier denn um ein
Fernabsatzvertrag handle, durchaus angebracht.

deine meinung. ich hab meine.

Es geht hier aber nicht um Meinungen, sondern um Fakten.

ah so. und du hast mehr fakten, die dir deine glaskugel verraten hat? kein problem, auf den tisch damit. oder ist für dich deine meinung das gleiche wie fakten?

Ich kann im BGB nirgendwo lesen,
dass ein Kauf, der Aufgrund einer in einem Katalog gemachter
Werbung getätigt wurde, ein Fernabsatzgeschäft ist.

das habe ich wo behauptet?

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes „Im Katalog wurde ein Notebook bestellt, welches ca. 1o Tage nach der Auslieferung um ca. 100 Euro reduziert wurde.“ hast Du wörtlich geantwortet „nach 10 tagen besteht noch das widerrufsrecht wg. fernabsatz.“

Auf den berechtigten Einwand „Trifft das auf diesen Fall wirklich zu?“ antwortest Du „es ist eine katalogbestellung, offensichtlich von einem endverbraucher (sonst würde er nicht fragen). deshalb gehe ich davon aus, bis ein neuer hinweis anderes ergibt.“

Jetz erzähl hier doch nicht, dass Du das so nie behauptet hättest.

Es geht hier aber nicht um Meinungen, sondern um Fakten.

ah so. und du hast mehr fakten, die dir deine glaskugel
verraten hat? kein problem, auf den tisch damit. oder ist für
dich deine meinung das gleiche wie fakten?

Ich halte mich an die vorliegenden Fakten. Und diese geben keinerlei ausreichende Hinweise darauf, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB handelt. Die darin genannten Kriterien sind, zumindest laut den vorliegenden Infos, nicht erfüllt.

Das ist Dir natürlich egal. Nur weil Du glaubst, dass es Hinweise auf einen Fernabsatzvertrag gäbe, behauptest Du einfach, dass es so ist. Deiner Meinung nach reicht das Wort „Katalog“ um ein Widerrufsrecht zu haben.

Lies den § 312b BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html), versuche ihn zu verstehen und Du wirst verstehen, dass Du schlichtweg Unsinn von Dir gibst.

Ich habe es aber eigentlich nicht nötig eine rechtliche Diskussion mit jemandem zu führen, der das Gesetz nicht kennt oder nicht versteht.

Und zum Thema „Fakten auf den Tisch“: Du behauptest nachhaltig, dass hier eine Ausnahme vom Grundsatz Pacta sunt servanda vorlege. Dann hast Du das auch mit Quellen zu belegen. Einfach nur behaupten kann jeder.

S.J.

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Völlig richtig
„Im Katalog wurde ein Laptop bestellt“ kann eine Bestellung über Fernabsatzmedien sein, muss aber nicht.

Aber wenn der Fragesteller hier nicht Aufklärung liefert zu den weiteren Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts, (http://www.verbraucherportal-bw.de/servlet/PB/menu/1…) dann schließe ich hier ab.

VG
EK