Anspruch auf Reha

Guten Tag,
kann mir jemand bitte sagen, wie das mit den Wartefristen für eine Reha ist.

Fall:
Eine Freundin war an Krebs erkrankt. Sie war in der Reha. Zeitweise kämpft sie heute noch mit Begleiterscheinungen. Es würde ihr helfen, wenn sie bald wieder in die Reha gehen könnte.
Der Sozialdienst in der Reha sagte ihr, sie hätte bei ihrem Krankheitsbild nach einem Anspruch auf eine Reha.
Daraufhin hat die Freundin eine Reha beantragt. Die wurde abgelehnt und begründet, dass erst wieder in 4 Jahren eine Reha beantragt werden kann.

Was machen? Widerspruch? Widerspruch in welcher Frist?

Wo steht das geschrieben? Wo steht, welches Krankheitsbild einen verfrühten Anspruch begründet.

Hallo,
JA! Natürlich Widerspruch einlegen!
Der behandelnde Arzt muss bestätigen, dass eine zusätzliche Reha notwendig ist.
Aus Erfahrung weiß ich, dass Krankenkassen Kur- und Rehamaßnahmen vor vier Jahren pauschal ablehnen.
Aber davon muss man sich nicht beeindrucken lassen.
Wichtig ist, dass man vorher an den Angeboten in der Reha auch teilgenommen hat.
Mao

Hallo,

steht das nicht im Ablehnungsbescheid?

Gruß
Christa

…ich meinte: wiederholte Maßnahmen.

Hallo,
Meines Wissens nach besteht bei einer Krebserkrankung jedes Jahr ein Anspruch auf ein Reha durch die Rentenversicherung — die übliche Wartezeit gilt hier nicht. Mein Rat- Kontakt mit Krankenkasse und/ oder Rentenversicherung aufnehmen und gezielt nachfragen.
Gruß
Czauderna

In der Regel gilt eine 4-wöchentlich Widerspruchsfrist.
Die kann man auch einreichen und sollte das auch tun, wenn man die Begründung nicht aus der Tasche zaubern kann. Dann schreibt man einfach:
„Gegen Ihren Bescheid vom xxx unter Aktenzeichen yyy lege ich hiermit Widerspruch ein.
Die Begründung wird nachgereicht“.
Ich persönlich habe den Eindruck, dass potenzielle Reha-Träger Reha-Berechtigten den Zugang schon bei der Antragstellung systematisch schwer machen. Ob das dann noch unter der Mitwirkungspflicht des Berechtigten zu verbuchen ist, wage ich zu bezweifeln.
Trotzdem ruhig bleiben.
Man kann auch immer um Übersendung der Rechtsgrundlagen bitten, bevor man sich definitiv äußert.
Viel Glück.
Amokoma1

Super Idee :grinning: Danke.

Des frag ich meine Freundin.
Bestimmt steht das im Schreiben drin.

Ich glaube, sie hat fast alle Maßnahmen mitgemacht. Manche nicht, weil es ihr sehr dreckig ging.

Was ist, wenn die Frist rum ist.

Ich danke allen Antworten.
Bin froh, dass ich mit eurer Hilfe meiner Freundin neuen Mut geben kann.

Danke für deine Antwort.

Gültig das auch für psychische Erkrankungen?
Jährliche Reha?

Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann man nur versuchen, durch sehr sehr freundliche Kontaktaufnahme zur betreffnden Sachbearbeitung eine „Ausnahme“ hin zu kriegen.
Als ehemalige Vorgetote hätte ich da aber schon ein sehr wachsames Auge drauf gehabt! Geht es um 2- 3 Tage oder mehr?
Bei " mehr" wäre aus gewesen.
LG
Amokoma1

Hallo,
im Rahmen der Nachsorge ja, allerdings obliegt diese Entscheidung den Medizinern/Gutachtern.
Ich kenne aus der Praxis allerdings keinen Fall der so gelagert war.
Gruss
Czauderna

Hallo,

die Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 6 SGB V trägt die Ausnahme von der 4-Jahres-frist schon in sich.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html
Bei onkologischen Behandlungen ist die Ausnahme nach den medizinischen Leitlinien zur Behandlung in den meisten Fällen schon indiziert - dies gilt insbesondere dann, wenn die erstbehandelnde Reha-Klinik selbst die kürzere Frist im Entlassbericht ausdrücklich empfohlen hat. In diesem Fall hätte der Kostenträger die Abweichung von der Empfehlung ausdrücklich und umfangreich begründen müssen.
Wenn die Rechtsmittelfrist schon abgelaufen ist, kann man entweder einen Antrag auf „Rücknahme“ nach § 44 SGB 10
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html

und/oder einen Neuantrag stellen.

Nach Abschaffung der Reha-Servicestellen gibt es nunmehr das Beratungsangebot der „ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ - EUTB - deren Hilfe jeder Antragsteller kostenlos in Anspruch nehmen kann.
https://teilhabeberatung.de/woerterbuch/ergaenzende-unabhaengige-teilhabeberatung

Noch ein Nachsatz zu Amokoma:
Bei einem Widerspruch sollte ein Antragsteller immer auch Akteneinsicht verlangen. Ohne detaillierte Kenntnis dessen, was der Kostenträger geprüft hat (oder auch nicht) und ggfs. welche Gutachten oder sonstige Unterlagen er beigezogen hat, lässt sich ein Widerspruch idR nicht sachgerecht begründen.
§ 120 SGG gilt auch für das verwaltungsverfahren:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__120.html

Der Kostenträger muß die Akten zusenden oder aber wohnortnahe Einsicht ermöglichen. Für die Einsichtnahme und Widerspruchsbegründung muß eine neue angemessene Frist - idR 4 Wochen - zugestanden werden.

&Tschüß
Wolfgang