Anspruch auf Rück-/Nachzahlung für das Kind?

Folgender Fall:

Eine alleinerziehende Mutter nimmt Unterstützung vom Jobcenter in Anspruch.
Ihr Kind ist nun 2,5 Jahre und die Finanzen stehen trotz starken verzichtend schlecht.
Nun wurde nach Ursachen und Möglichkeiten festgestellt das bei der Auszahlung vom Jobcenter ganz offensichtlich etwas nicht stimmt. Für das Kind wurde zwar eine Unterstützung zum Lebensunterhalt auf dem Papier berechnet, aber es wurde nie gezahlt.

Nun ist die Frage:

Hat sie Anspruch darauf die Leistungen rückwirkend einzufordern?
Und bis zu welchen Zeitraum könnte sie damit rechnen das sie sie erstattet Bekommt?
(die vollen 2,5 Jahre, 2 oder 1 Jahr?)
Denn es gibt doch da bestimmt auch eine Anspruchs-/Verjährungsfrist.

MfG
Ronny

Hallo.

Ohne den Bescheid sehen zu können ist es natürlich etwas schwierig.

Oft ist es bei Kindern so, dass ein Bedarf errechnet wurde. Dann kann man aber etwas weiter hinten im Bescheid lesen, dass das Einkommen des Kindes (Kindergeld, Unterhalt etc.) in der Summe den Bedarf übersteigt und dieser Überschuß als Einkommen dem Antragsteller als Einkommen zugerechnet wird.

Die normale Widerspruchfrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Dann gibt es noch die Möglichkeit einer Überprüung des Bescheides nach § 44 SGB X.

Näheres dazu finden Sie hier.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/leitfad…

Okay, das verstehe ich und kann ich so weit nachvollziehen.
Aber trifft das auch zu, wenn ganz am Ende des Bescheides der Betrag für das Kind mit als zu zahlender Betrag aufgeführt ist?
Ich verstehe das so, das dies die Beträge sind die tatsächlich zustehen.
Denn alles davon wird gezahlt, nur der errechnete bedarf für das Kind eben nicht.

Mit wieviel Monaten Anspruch auf Nachzahlung könnte man maximal rechnen?

MfG
Ronny

Hallo.

Also zum Bescheid:

Wenn weniger gezahlt wird, als im Bescheid als Leistung ausgewiesen ist, muss meines Wissens alles nachgezahlt werden. Das ist jetzt aber ohne Gewähr. Denn dann wird ja Geld vorenthalten. Ich kann mir aber druchaus vorstellen, das es da eine Verjährungsfrist gibt.

Sie können ggf. noch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und darin evtl. zu wenig / falsch gezahlte Leistungen bis 4 Jahre rückwirkend fordern. Ab 2011 soll(te) das aber geändert werden und nur noch für 1 Jahr möglich sein.

Zur Sicherheit dann mal hier nachfragen:

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/index.php

Auf den Bescheiden, die ich kenne, steht auf Seite 1 ein Betrag mit dem Bezugszeitraum. —Monatlicher Gesamtbetrag— Das sollte der Überweisungsbetrag sein.

Auf Seite 2 steht die Aufteilung der Überweisung. Eventuell überweist die Arge direkt an den Stromanbieter - Mieter - oder zieht einen Vorschuß ab.

------Die zu zahlenden Leistungen werden gezahlt an:… 1. 2. 3. ---------------

Dann kommt auf Seite 6 noch einmal ein Feld, in dem der Gesamtbetrag der monatlichen Leistungen aufgeführt ist. Unterteilt nach Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen Unterkunft.

Über ein Feedback wäre ich dankbar.

LG HBaer

Hallo Ronny,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen.

Ich schicke Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen oder die Anfrage dort einstellen.

http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.php

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.anti-hartz.de/archiv/index.htm

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.alg-ratgeber.de/f16t3898p80756-existenzgr

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.foerderland.de/293.0.html

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

PS.: Was mir natürlich unklar ist, wenn ich einen Bescheid bekomme, dann prüfe ich den und vergleiche ich den mit den Zahlungen. Da stelle ich doch sofort die Differenz fest und kann zum Amt gehen und wenigstens eine Erklärung verlangen.

hallo Ronny,

meines Wissens verjähren Ansprüche gegenüber dem JC erst nach 10 Jahre, so dass theoretisch die Rückforderung des gesamten Zeitraums möglich sein müsste.

Aber: die Widerspruchsfrist beträgt nur 6 Wochen. Das heisst du musst spätestens 6 wochen nach Bekanntwerden den Fehlers schriftlich Widerspruch im JC einlegen! Du musst nachweisen wieso dir der Fehler erst jetzt (!) augefallen/bekannt geworden ist! Am besten vereinbarst Du telefonisch einen persönlichen (!) Termin mit deinem Leistungssachbearbeiter und läßt dir genau erklären was passiert ist. - Wenn der Fehler nicht behoben werden kann, also nicht gleich sog „Abhilfe“ geschaffen wird, steht dir die Möglichkeit offen, kostenlose Rechtsberatung bei einem Anwalt deiner Wahl in Anspruch zu nehmen, sofern Du noch ALG II beziehst.

Gruß Gwenhyfar

Also werde ich es erstmal so weitergeben können das sie den monatlichen gesamtbetrag
von Seite 1 nehmen soll, dann minus den monatlichen darleen und minus der monatlichen Miete die direkt vom Amt gezahlt wird. Was übrig bleibt müsste sie dem nach überwiesen bekommen?

Habe ich das so richtig verstanden?
Und das muss möglichst schnell wegen der Frist geschehen!?!?
Sollte man nur den wiederspruch machen, oder zeitgleich auch den Antrag zu Überprüfung nach dem Paragrafen den sie nannten?
Oder erstmal nur den wiederspruch und als letzte Möglichkeit ohne Anwalt den Antrag der Überprüfung?

MfG
Ronny

Ich verstehe ihre Unklarheit.
Da die Zahlungen noch nie für das Kind erfolgt sind, kann eben keine Differenz festgestellt werden. Aufgefallen ist es jetzt nur durch ein zufälliges Gespräch unter Müttern.

MfG
Ronny

Ich denke, sie kann den gesamten Rückstand beanspruchen.Der Fehler liegt beim Amt. Wenn die das auch so sehen, sollte es kein Problem geben. Bin aber nicht Experte.

Hallo,

wenn Sie bzw. die Frau der Meinung, für das Kind in der Vergangenheit zu wenig Geld erhalten zu haben, dann sollte sich an den Sachbearbeiter wenden. Dort lässt sich anhand der Auszahlungslisten feststellen, was gezahlt wurde.
Mit der Gesetzesänderung kann die Behörde Ansprüche, wenn sie denn bestanden, maximal zwei Jahre überprüfen und ggfs. korrigieren. Früher waren es vier Jahre.

Hallo Ronny,

das kann ich nicht nachvollziehen. Sie schrieben: „Für das Kind wurde zwar eine Unterstützung zum Lebensunterhalt auf dem Papier berechnet, aber es wurde nie gezahlt.“

D.h., es gab einen Bescheid. Da steht letztendlich ein Zahlbetrag drauf und den vergleiche ich mit dem Zahlungseingang auf meinem Konto. Und wenn die in mehreren Tranchen zahlen, dann muss ich mal einen taschenrechner bemühen.

Hoffe, dass Ihnen / Ihrer Bekannten jemand helfen kann.

Viel Erfolg

Richtig verstanden.

Der Widerspruch gilt aber nur für den letzten Bescheid und darf nicht später als 4 Wochen nach Zugang desselben eingelegt werden

Hallo,

entschuldigen Sie bitte, dass ich nicht früher antwortete. Bitte geben Sie mir doch eine kurze Info ob Sie noch eine Antwort benötigen, oder ob Ihnen schon von anderen weiter geholfen wurde.

Gruß Nele