Anspruch auf Stunden und Urlaub

Hallo,

Folgendes Szenario:

A stellt B ein und verspricht ihm eine gewisse Stundenzahl zu einem festgelegten Satz.

Hat B einen Anspruch auf Bezahlung der festgelegten Zeit?

B bekommt 20 Tage Urlaub.

Hat B den vollen Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigungsdauer von min. 6 Monaten?

Was sollte B tun wenn er mit einer verbalen Forderung nicht weiter kommt?

Gruß Wolf

Hallo

A stellt B ein und verspricht ihm eine gewisse Stundenzahl zu
einem festgelegten Satz.

Hat B einen Anspruch auf Bezahlung der festgelegten Zeit?

Ja, sofern er das im Streitfalle auch beweisen kann und der AG sich in Annahmeverzug befindet.

B bekommt 20 Tage Urlaub.

Hat B den vollen Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigungsdauer
von min. 6 Monaten?

Ab 01.07. besteht voller Anspruch zumindest bei einer 5Tage-Woche und einer Beschäftigung von mindestens 6 Monaten und einem Tag. Bei einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten oder weniger besteht anteiliger Anspruch - pro vollen Beschäftigungsmonat 1/12.

Was sollte B tun wenn er mit einer verbalen Forderung nicht
weiter kommt?

Hilft nix sonst, kann nur ein Richter „Recht“ sprechen.

Ansonsten sind die Informationen noch ein wenig zu vage.

Gruß,
LeoLo

Ja, sofern er das im Streitfalle auch beweisen kann und der AG
sich in Annahmeverzug befindet.

In einem Arbeitsvertrag wäre eine monatliche Stundenzahl von 140 Stunden vereinbart. Diese Zahl würde auch nicht nur geringfügig unterschritten, sondern ganz erheblich ( > 30 Stunden). Kann hier schon von Annahmeverzug gesprochen werden ?

Ab 01.07. besteht voller Anspruch zumindest bei einer
5Tage-Woche und einer Beschäftigung von mindestens 6 Monaten
und einem Tag. Bei einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten oder
weniger besteht anteiliger Anspruch - pro vollen
Beschäftigungsmonat 1/12.

Das Arbeitsverhältnis bestünde seit 01.06.06. 5 Tage Woche ist schriftlich vereinbart.Somit wäre das halbe Jahr und der eine Tag bei Urlaubsantritt im Dezember erfüllt. B hatte kulanterweise im September bereits Urlaub bekommen. Vertraglich geregelt war, dass erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten Urlaub gewährt wird. Spielt das eine Rolle ?

In einem Arbeitsvertrag wäre eine monatliche Stundenzahl von
140 Stunden vereinbart.

Ist irgendwas zu einem Stundenkonto geregelt?

Diese Zahl würde auch nicht nur
geringfügig unterschritten, sondern ganz erheblich ( > 30
Stunden). Kann hier schon von Annahmeverzug gesprochen werden?

Man sollte erst mal wissen wie die Minusstunden zustande kamen und die genauen Regelungen zur Arbeitszeit incl. evtl. tarifvertraglicher Regelungen wissen.

MfG

Hallo

Ja, sofern er das im Streitfalle auch beweisen kann und der AG
sich in Annahmeverzug befindet.

In einem Arbeitsvertrag wäre eine monatliche Stundenzahl von
140 Stunden vereinbart. Diese Zahl würde auch nicht nur
geringfügig unterschritten, sondern ganz erheblich ( > 30
Stunden). Kann hier schon von Annahmeverzug gesprochen werden
?

Annahmeverzug hat mit der Menge der Stunden nichts zu tun. Der AG hat den AN trotzdem voll zu bezahlen, wenn die Minusstunden nicht zu Lasten des AN gehen. Wenn der AN aber, weil nix los ist, den AG fragt, ob er dann früher gehen kann/soll, wäre das etwas anderes. Und zwischen diesen beiden Möglichkeiten gibt es dann noch eine unendliche Grauzone…

Ab 01.07. besteht voller Anspruch zumindest bei einer
5Tage-Woche und einer Beschäftigung von mindestens 6 Monaten
und einem Tag. Bei einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten oder
weniger besteht anteiliger Anspruch - pro vollen
Beschäftigungsmonat 1/12.

Das Arbeitsverhältnis bestünde seit 01.06.06. 5 Tage Woche ist
schriftlich vereinbart.Somit wäre das halbe Jahr und der eine
Tag bei Urlaubsantritt im Dezember erfüllt. B hatte
kulanterweise im September bereits Urlaub bekommen.

Dann besteht für 2006 Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von (hier) 20 Tagen. Eine Übertragung ins Folgejahr findet nur dann statt, wenn der Urlaub wegen z.B. Krankheit oder aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten nicht genommen werden kann. Ansonsten könnte der AG sich auch einfach auf den Standpunkt stellen, der AN habe keinen Urlaub beantragt, daher sei er bereits am 31.12. verfallen. Der Resturlaub wird - soweit nicht anders wirksam vereinbart - aber spätestens bis zum 31.03. verfallen, wenn er nicht bis dahin rechtzeitig geltend gemacht wird.

Vertraglich geregelt war, dass erst nach einer Wartezeit von 6
Monaten Urlaub gewährt wird. Spielt das eine Rolle ?

Nö.

Gruß,
LeoLo

Besten Dank.

Wolfgang